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Experten-Antwort

Inwiefern....

von Paulus08.09.2010 | 23:26
8443 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Wenn ich als Bezieher einer EM-Rente (mit ca. 10 % Abschlag) in eine Altersrente überwechsle, würde mich interessieren, ob und inwieweit die Abzüge, die bei Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente vorgesehen sind, noch greifen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Sie nehmen den alten Abschlag (aus der vollen Erwerbsminderungsrente) mit in die neue (Alters-)Rente.

Der übliche Abschlag der (jeweiligen) Altersrente würde nur für solche Entgeltpunkte gelten, die in der Erwerbsminderungsrente noch nicht enthalten waren. Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente haben Sie solche Entgeltpunkte vermutlich gar nicht oder nur in sehr geringem Umfang.

In aller Regel fließt der gleiche Rentenbetrag unter neuem Namen weiter.

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2 Antworten

-_-am 09.09.2010 | 02:49
§ 77 Abs. 3 Satz 1 SGB 6 regelt, dass der frühere (bisherige) Zugangsfaktor für diejenigen Entgeltpunkte maßgebend bleibt, die bereits Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte der vorherigen Rente waren. Der bisherige Zugangsfaktor bleibt demnach für alle Entgeltpunkte (= "Summe der Entgeltpunkte") maßgebend, die der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte der Vorrente zugrunde lagen. Dies gilt auch dann, wenn die Vorrente tatsächlich nicht oder nur aus einem Teil der Entgeltpunkte gezahlt wurde, d. h. die Entgeltpunkte gar nicht oder nur teilweise "in Anspruch genommen" wurden (wegen Anwendung der Hinzuverdienstregelungen). Auch in diesen Fällen ist für die Anwendung des § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB 6 die Summe aller Entgeltpunkte der Vorrente nach § 66 Abs. 1 SGB 6 maßgebend. Der bisherige Zugangsfaktor wird nicht nur für die tatsächlich in Anspruch genommenen, sondern für alle bisherigen Entgeltpunkte übernommen, erhöht sich aber für Entgeltpunkte, die nicht oder nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen wurden (Abs. 3 Satz 3). Ergeben sich bei der Berechnung der Folgerente insgesamt höhere Entgeltpunkte als bei der "früheren" / bisherigen Rente, lag die Differenz der bisherigen Rentenberechnung noch nicht zugrunde. Für diese Entgeltpunke ist ein neuer Zugangsfaktor nach Absatz 2 zu bestimmen. Ergeben sich bei der Berechnung der Folgerente weniger oder gleich viel Entgeltpunkte wie bei der bisherigen Rente, bleibt grundsätzlich der frühere Zugangsfaktor für sämtliche Entgeltpunkte der neuen Rente maßgebend.
Simone E.am 09.09.2010 | 08:28
Hallo, schauen Sie sich doch diesen Thread hier an-da wird auf genau ihre Frage eingegangen: https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_… vg, Simone
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