Sie nehmen den alten Abschlag (aus der vollen Erwerbsminderungsrente) mit in die neue (Alters-)Rente.
Der übliche Abschlag der (jeweiligen) Altersrente würde nur für solche Entgeltpunkte gelten, die in der Erwerbsminderungsrente noch nicht enthalten waren. Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente haben Sie solche Entgeltpunkte vermutlich gar nicht oder nur in sehr geringem Umfang.
In aller Regel fließt der gleiche Rentenbetrag unter neuem Namen weiter.