Hallo Steffi68,
ausschlaggebend sind tatsächlich die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Einleitung der Nachsorge durch die Reha-Einrichtung, die bedeutet entsprechend an dem Tag, an welchem die Verordnung ausgestellt wird.
Treten zwischenzeitlich Ausschlussgründe im Sinne des § 12 SGB VI ein, worunter der Bezug von Altersrente fällt, kann das verordnete Nachsorgeprogramm dennoch beendet und über den rv-Träger abgerechnet werden.
Dies ist grundsätzlich eine bundesweite Regelung, abweichende Rechtsauffassungen der Regionalträger bleiben jedoch vorbehalten. Um sicher zu gehen, empfehlen wir daher eine kurze Kontaktaufnahme mit Ihrem zuständigen RV-Träger.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung