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Irreführender Rentenbescheid

von Franz29.11.2007 | 18:56
2247 Ansichten
13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Vorgeschichte: Volle Erwerbsminderungsrente bis 12/07 seit 09/05! ´Dann Bescheid vom Mai 2007 - teilweise EU-Rente bei Berufsunfähigkeit § 240 bis 65 (also auf Dauer - bin 1957 geboren), diese Rente wurde nicht gezahlt, da ich die volle Rente erhalte. 08/07 Antrag auf Verlängerung der vollen Rente, nun folgender Bescheid: Ihrem Antrag vom ... 08.2007 auf Weiterzahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung kann nicht entsprochen werden. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung .... (ich verzichte hier auf den gesamten Gesetzestext dazu, diesen setze ich als bekannt voraus)! Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung .... (ich verzichte auch hier auf den gesamten Gesetzestext dazu, diesen setze ich als bekannt voraus)! Teilweise erwerbsgemindert ist auch, wer nach § 240 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches ... (ich verzichte auch hier auf den gesamten Gesetzestext dazu, diesen setze ich als bekannt voraus)! Diese Voraussetzungen liegen bei Ihnen nicht mehr vor. Bei Beurteilung der Erwerbsfähigkeit ist ärztlicherseits Folgendes festgestellt worden: - "hier ist meine Erkrankung aufgeführt" Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen können Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich im Rahmen einer 5-Tage-Woche regelmäßig ausgeübt werden. Sie sind daher noch in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig zu sein. Ihrem Antrag kann daher nicht entsprochen werden. Über die Wiederaufnahme der Zahlung der teilweisen Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit gem. § 240 SGB VI, ab dem 01.01.2008 (berechnet mit dem Bescheid vom ....05/07) ergeht in Kürze weiterer Bescheid. Gegen diesen Bescheid können Sie ...usw. (Widerspruch ist eingelegt) Diesen Bescheid habe ich mindesten 10mal gelesen und dann bei der RV angerufen, die Sachbearbeiterin war sich nicht sicher wie dies zu deuten sei, es kommt noch ein neuer Bescheid, irgendwann im Dezember. Bei mehreren Servicestellen der RV habe ich nachgefragt und diesen Bescheid vorgelesen, auch dort nur die Antwort das man anhand des Bescheides nichts genaues sagen, er sei sehr ungewöhnlich. Die Anwältin vom VDK kam auch nicht weiter, nun bin ich auf Antworten im Forum gespannt. Hierzu meine Frage an die Experten hier, welche Rente habe ich mit diesem Bescheid noch zu erwarten??? Die volle Rente wurde gestrichen, wurde auch die BU-Rente wieder gestrichen? Oder was soll diese Irreführung? Ich brauche kurzfristig einen eindeutigen Bescheid, zur Vorlage beim Arbeitsamt! Was sagen die Experten?

13 Antworten

Jensam 29.11.2007 | 19:31
Langeweile?
BMWam 29.11.2007 | 19:15
Beck muss weg!
Franzam 29.11.2007 | 20:03
Zuerst lesen, dann antworten ...
Jensam 29.11.2007 | 20:06
eben, mein eintrag steht hinter BMW, nicht hinter ihrer frage, die ich ja ok finde :-)
?am 30.11.2007 | 07:41
Also mit der Sachbearbeiterin haben sie gesprochen? Dann würde ich den Vorgestzten verlangen... Kann ja nicht sein das ein Bescheid erlassen wird den keiner erklären kann (finde ich auch irgendwie komisch)
Schadeam 30.11.2007 | 08:00
na ja, so ganz verständlich ist der Bescheid wirklich nicht. Ich interpretiere ihn folgendermaßen: 1) Die volle Rente wegen EM fällt weg, weil Sie grundsätzlich noch arbeiten können. 2) Sie erhalten ab Januar wieder die halbe Rente (oder die alte BU Rente - auch halbe Rente). 3) Weil sich das technisch nicht in einem Aufwasch erledigen lässt, kommt in Kürze eine neue Entscheidung, mit der Ihnen die halbe Rente bewilligt wird und in der die Höhe dieser Rente steht. Dass ihnen die Sachbearbeiterin dies nicht so erklären konnte, verstehe ich aber nicht. Und dass Rentenbescheide oft unverständlich sind ist ein allgemeines Problem.
B2am 30.11.2007 | 08:09
Dann will ich mich einmal an einen Erklärungsversuch wagen. Es gibt drei "Arten" von Rente wegen Erwerbsminderung. 1. Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI 2. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI und 3. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI Bis zum 31.12.2007 hatten Sie die Anspruchsvoraussetzungen für alle drei Renten erfüllt und daher nach § 89 SGB VI die Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten. Nach dem von Ihnen zitierten Bescheid, sind Sie ab 01.01.2008 nicht mehr voll erwerbsgemindert und auch nicht mehr teilweise erwerbsgemindert. Somit besteht ab 01.01.2008 kein Anspruch auf eine Rente nach § 43 SGB VI (siehe oben Variant 1. und 2.). Daher nun zunächst der Bescheid über den Wegfall dieser beiden Renten. ABER ! Sie erfüllen wohl weiterhin die Anspruchsvorausetzungen für eine Rente nach teilweiser Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI (s.o. Variante 3.). Daher sollten Sie noch einen Bescheid über den Erhalt der dieser Rente ab dem 01.01.2008 erhalten. Warum man das nicht in einen Bescheid gepackt hat oder falls technisch nicht andres möglich nicht zumindest die beiden Bescheide zusammen mit einem "Erklärungsschreiben" versandt hat kann ich Ihnen aber nicht sagen. Hoffentlich waren meine Erklärung etwas verständlicher als besagter Bescheid. ;-)
Heinericham 30.11.2007 | 08:46
Hallo, im genannten Bescheid wurden erst alle 3 in betracht kommenden Voraussetzungen genannt und anschließend erklärt, dass die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Es ist daher davon auszugehen, dass Sie gar keine Rente mehr bekommen werden. Technisch ist eine saubere Trennung in den Bescheiden möglich. Hätten Sie die Voraussetungen für die Rente nach § 240 SGB VI weiterhin erfüllt, wäre dieser Abschnitt nicht aufgeführt worden. Sollten Sie gegen den genannten Bescheid Widerspruch eingelegt haben müsste eine neue Berechnung hinsichtlich der § 240 SGB VI Rente kommen, da der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat. Da die volle EM von vorne herein befristet war kann der Widerspruch dahingehend keine aufschiebende Winkung entfalten. Ggf. war das mit "Es kommt noch ein weiterer Bescheid" gemeint. Gruß Heinerich
Franzam 30.11.2007 | 10:02
Danke für die Antworten, leider bringen diese mich nicht wirklich weiter. Was bedeutet bei Heinerich "aufschiebende Wirkung"? Ich werde versuchen den Vorgesetzten zu erreichen!
Rosannaam 30.11.2007 | 10:10
Hallo Franz, der ganze Sachverhalt ist tatsächlich etwas unverständlich. Schon allein die Tatsache, dass während des Bezugs der VOLLEN EM-Rente mit Bescheid vom Mai 2007 eine teilweise EM-Rente wegen BU anerkannt wurde, wenn ich das richtig verstanden habe. Oder datiert der Bescheid über die volle EM-Rente auch von (Frühjahr) 2007, also wurde die Rente rückwirkend ab 2005 bewilligt? Ich kenne diese Konstellation eigentlich nur, wenn das LV auf dem allgemeinen Arb.Markt bei 3-unter 6 Stunden liegt: dann besteht Anspruch auf die teilw. EM-Rente auf Dauer (bis zur Regelaltersrente) UND auf die volle EM-Rente AUF ZEIT (längstens für 3 Jahre) => sog. Arbeitsmarktrente. Die teilw. EM-Rente wird während des Bezugs der vollen EM-Rente nicht gezahlt (§ 89 Abs. 1 SGB VI). Fällt diese volle EM-Rente weg, kann bei einem inzwischen höheren Leistungsvermögen auf dem allgem. Arbeitsmarkt (mind. 6 Std.) diese Rente nicht mehr weitergewährt werden. Es besteht dann aber evtl. wieder ein Anspruch auf die teilw. EM-Rente. Der Zusatz im Bescheid über die Wiederaufnahme der Zahlung der teilw. Rente wegen BU ab 01.01.2008 stimmt mit der Aussage im Bescheid "...diese Voraussetzungen (§ 240 VI)liegen bei Ihnen nicht mehr vor" nicht überein. Ich würde Ihnen empfehlen, gegen den letzten Bescheid Widerspruch einzulegen, sofern die 4-Wochenfrist noch nicht abgelaufen ist.
wissenderam 30.11.2007 | 10:46
komisch, warum äussert sich hier nicht ein Experte(in)???
Rosannaam 30.11.2007 | 10:59
Nachtrag: Datentechnisch ist es tatsächlich manchmal schwierig, gerade einen Ablehnungsbescheid wegen Weitergewährung einer Zeitrente in allen Teilen korrekt zu erteilen. Ich kenne das Problem aus der Praxis. Bei Ihrem Ablehnungsbescheid - hier wegen Weitergewährung der vollen EM-Rente - hätte evtl. der Text wegen der nicht mehr vorliegenden Voraussetzungen für die Rente nach § 240 VI manuell gestrichen werden müssen. Ist aber nur eine Vermutung von mir. Ich hatte ich vorhin überlesen, dass bereits Widerspruch eingelegt wurde. Die Anwältin vom VdK kann doch für das Widerspruchsverfahren Akteneinsicht nehmen! Vielleicht würde sich das Problem ja dann zumindest teilweise lösen. Dass die bearbeitende Sachbearbeiterin Ihnen aber keine Auskunft erteilen kann, ist allerdings ein Unding!!! Da würde ich mich auch mit dem Vorgesetzten in Verbindung setzen. Das mit den "verschiedenen Servicestellen in Verbindung setzen und keine erschöpfende Auskunft erhalten" ist in der Tat schwierig, da außer der zust. Sachbearbeitung niemand die genaue Sachlage kennt. Eine Antwort wäre rein spekulativ und nicht sehr förderlich.
Heinericham 30.11.2007 | 14:39
Hallo, aufschiebende Wirkung bedeutet, dass, obwohl die Rente nicht mehr gezshlt (entzogen) wird, diese bis zum Ende des Widerspruchsverfahrens weitergezahlt wird. Das betrifft aber nur die Rente, die von vorneherein als Dauerrente bewilligt wurde. MfG
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