Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenSehr geehrte Frau Peggy,
es stellt sich die Frage, wann Ihr Beschäftigungsverhältnis endet.
Wenn Ihr Beschäftigungsverhältnis arbeitsrechtlich vor dem Rentenbeginn endet und Sie hieraus nach Rentenbeginn eine Einmalzahlung (z.B eine Urlaubsabgeltung) erhalten, liegt kein Hinzuverdienst vor. Besteht allerdings nach Rentebeginn arbeitsrechtlich noch ein Beschäftigungsverhältnis und Sie erhalten hieraus eine Einmalzahlung, liegt Hinzuverdienst vor. Weitere Informationen hierzu finden Sie in der Rechtlichen Arbeitsanweisung der Deutschen Rentenversicherung zu § 34 SGB VI ( http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_34R0&id=§ 34 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und Hinzuverdienstgrenze 5 191).
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