Besteht neben einem Anspruch auf Rente aus eigener Versicherung, hier Altersrente, für den selben Zeitraum auch Anspruch auf eine Rente aus der Unfallversicherung, wird die Altersrente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt. Der Grenzbetrag wird individuell ermittelt. Die Anrechnung erfolgt auf der Rechtsgrundlage des § 93 SGB VI. Ausnahmen von der Anrechnung der Unfallrente gibt es nur unter den Voraussetzungen des § 93 Abs. 5 SGB VI.