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Experten-Antwort

ist die Rentenversicherung sich nicht einig.

von claudia11.11.2019 | 12:12
239 Ansichten
16 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
gestern ging es um folgendes Thema. wann die Rentenversicherung den Beitrag für die Krankenkasse übernimmt. die meisten Antworten erst wenn die Erwerbsminderungsrente genehmigt ist. Laut Telefonat heute Morgen übernimmt die Rentenversicherung die Beiträge ab Antragstellung. kann sein dass die Rentenversicherung sich selber nicht einig sind? noch mal Kurzzusammenfassung. Habe eine Erwerbsminderungsrente beantragt wurde erst mal abgelehnt. Im Berufung gegangen dann wurde mir eine Reha von der Rentenversicherung vorgeschlagen. Die ich auch dankend angenommen habe, aber als nicht arbeitsfähig eingestuft entlassen weniger wie 3 Stunden arbeitsfähig. ein Brief am Wochenende von der Krankenkasse, dass ich nicht mehr krankenversichert bin. Heute Morgen mit der Rentenversicherung gesprochen, die sagen die Rentenversicherung übernimmt die Beiträge ab Antragstellung. Jetzt frage ich mich wie solle einer durchblicken was nun stimmt oder nicht.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo "Claudia"!

Mit der Stellung des Rentenantrages prüft Ihre Krankenkasse, ob Sie die Voraussetzungen in der Krankenversicherung der Rentner erfüllen (Rentenantragstellermitgliedschaft).

Sofern Sie die Voraussetzungen in der Krankenversicherung der Rentner erfüllen, führt der Rentenversicherungsträger erst ab Rentenbeginn etwaige Beiträge ab.

Für die Zeit der Rentenantragstellermitgliedschaft wenden Sie sich bitte an die Krankenkasse und klären dort, ob Sie die Voraussetzungen in der Krankenversicherung der Rentner erfüllen oder nicht; der Rentenversicherungsträger zahlt für diese Zeiten keine Beiträge.

Viele Grüße / Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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15 Antworten

KKam 11.11.2019 | 12:14
Ihre KK hat erst mal recht.
Werner67am 11.11.2019 | 12:53
Die Mitgliedschaft in der KVdR beginnt bereits mit der Antragstellung (sofern keine Ausschlussgründe vorliegen). Ob Beiträge fällig werden, hängt davon ab, welche beitragspflichtige Einnahmen der Antragsteller hat. Während des Antragsverfahrens sind die Beiträge zunächst in voller Höhe vom Rentenantragsteller zu zahlen. Nach der Rentenbewilligung erstattet die Krankenkasse die ab Rentenbeginn vom Antragsteller gezahlten Beiträge. Die Beiträge werden nicht erstattet, wenn der Rentenanspruch abgelehnt oder der Rentenantrag zurückgenommen wird. (Quelle: R815 - Merkblatt Krankenversicherung der Rentner) Gruß Werner
claudiaam 11.11.2019 | 14:02
Zitat von Werner67 anzeigen
danke für den Kommentar. wenigstens einer der sachlich bleibt. Es ist auch sehr schwer da durch zu blicken, die einen sagen ja die anderen sagen nein. und man wird auch noch als dumm dargestellt weil man es nicht weiß. uns wurde von der Rentenversicherung telefonisch gesagt dass die Rentenversicherung die Beiträge bezahlt. Krankenkasse meint nicht, wieder angerufen Rentenversicherung sagt ja man weiß nicht wen man glauben soll. und mit so einer Situation rechnet mein ja auch nicht so einfach. ich habe schließlich 36 Jahre in der Krankenkasse einbezahlt. da macht man sich nicht unbedingt Gedanken dass man von heut auf morgen keine Versicherung mehr hat. da gehen ein so viele Gedanken durch den Kopf. daher ist es schon unverschämt wenn man hier auch noch angepöbelt wird wie dumm die Frage doch ist. zum Glück gibt es ja auch Menschen die vernünftig antworten können.
Richtigam 11.11.2019 | 16:14
Mal ein Lob und Danke für die Richtigstellung!
Annaam 11.11.2019 | 17:42
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/… Pdf herunterladen, dort ab Seite 16 Mitte. Die Beiträge werden erstattet bzw. verrechnet ab Rentenbeginn, jedoch nur wenn die Rente gewährt wird. Bei Ablehnung nicht. Wichtig zu wissen ist auch, dass die Krankenversicherung eine Pflichtversicherung ist. D.h. wenn man keine Beiträge zahlt und nicht familienmitversicher ist, rutscht man in Beitragsrückstände, ggf. mit Mahnkosten, Verzugszinsen und Zwangsvollstreckung.
claudiaam 11.11.2019 | 17:20
das würde heißen die Rentenversicherung Düsseldorf würde lügen. Da sie am Telefon nach mehrmaligen Telefonat heute, mitgeteilt haben dass sie die Zahlung ab Rentenantrag bezahlt wird. da müssen doch Fachkräfte sitzen die sich damit auskennen. Wo soll einer denn wissen wie was richtig ist. Wenn die Mitarbeiter das noch nicht wissen. oh man
Claudiaam 11.11.2019 | 18:53
Ist ja alles schön und gut der Mann am Telefon hat gesagt, Ich wäre ja noch in Widerspruch somit würde die Rentenversicherung die Krankenversicherungsbeiträge bezahlen. Vorher mit einer Frau telefoniert die hat dasselbe gesagt sorry das ist ja Wahnsinn. Die Leute von der Rentenversicherung Düsseldorf müssen das doch auch wissen. Mehr als mit den Leuten sprechen kann man ja gar nicht.
W°lfgangam 11.11.2019 | 19:31
Zitat von Claudia anzeigen
Hallo Claudia, bleiben Sie ruhig ;-) Sachlich fundierte Antworten erhalten Sie nicht am Telefon/schon gar nicht Hotline, wo mal schnell so eben nachgefragt wird, ohne das der vollständige Sachverhalt bekannt und ggf. aus der vorliegenden Akte erlesen/bewertet werden kann und/um (un)zutreffend ein laufendes Verfahren/Widerspruch dahingehend aus KV-Sicht absolut einzuschätzen ist. Und, die DRV ist nicht die Instanz, die Ihnen konkret was über die KV sagen wird - umgekehrt Sie bei Ihrer KV auch keine fundierten Auskünfte zu Ihren DRV- Ansprüchen erhalten werden :-) Ergo, den/die Behörde zuerst fragen, die sich auskennt. ein Brief am Wochenende von der Krankenkasse,dass ich nicht mehr krankenversichert bin.
Ihre KK hat erst mal recht.
...'nicht mehr krankenversichert' gibt es seit 2007 in D bei bereits bestehender KV nicht mehr. Die Frage ist nur, welcher/neue KV-Status bei Beendigung der bisherigen KV dann folgt/wer die Beiträge zahlt/ab wann ggf. rückwirkend - wurde ja oben bereits richtig erläutert. Gruß w.
Siehe hieram 11.11.2019 | 20:32
Hallo Claudia, in Ihrer ersten Anfrage stand: "10.11.2019, 19:58 von claudia Hallo bezahlt die Rentenversicherung die Beiträge für die Krankenkasse. habe die Erwerbsminderungsrente beantragt. ich frage deswegen da ich nicht arbeitsfähig bin, und kein Einkommen habe. Sprich kein Arbeitslosengeld, Hartz IV oder Sonstiges." und bevor Sie gegen einen Baum fahren, gucken Sie doch lieber noch einmal hier: https://rentenbescheid24.de/renten-abc/sozialrecht-und-rente/nah…
Siehe hieram 11.11.2019 | 20:12
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Gemeinsames Rundschreiben zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. Januar 2018 A VIII 2.2.3 Tragung der Beiträge und Rückzahlung von Beiträgen Beitragspflichtige Rentenantragsteller haben die Beiträge vom Tag der Rentenantragstellung bis zum Beginn der Rente einschließlich des Zusatzbeitrags allein zu tragen (§ 250 Absatz 2 SGB V). Rentenantragsteller bleiben auch dann Beitragsschuldner, wenn die Beiträge von Dritten übernommen werden (z. B. vom Sozialhilfeträger nach § 32 SGB XII). Wird dem Rentenantrag entsprochen, sind ab Rentenbeginn Beiträge nach § 237 SGB V zu zahlen. Die für diese Zeit nach § 189 SGB V entrichteten Beiträge sind von der Krankenkasse nach § 26 SGB IV zu erstatten, soweit es sich nicht um Beiträge handelt, die neben der Rente nach § 237 SGB V zu zahlen sind (aus gesetzlichen Renten aus dem Ausland, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen). Die Gewährung von Leistungen steht der Erstattung der zu Unrecht entrichteten Rentenantragstellerbeiträge nicht entgegen, da für denselben Zeitraum rechtswirksame Beiträge nach § 237 SGB V vorhanden sind.
Claudiaam 11.11.2019 | 20:22
Also ruiniert durch eine Falschaussage eines Mitarbeiter. Da kann ich mich ins Auto setzen und gegen den Baum fahren. Wenn man doch bei einer Stelle die dafür zuständig ist anruft muss man doch erwarten können dass die Aussage auch stimmt. Da ist ja keine Hotline oder ähnliches war. Sie hatten ja auch Einsicht in meine Aktenlage deswegen für mich nicht nachvollziehbar. Danke ans Forum und für die vielen Antworten
Siehe hieram 13.11.2019 | 21:09
Zitat von NICHT !!!! ZUSTÄNDIG anzeigen
Sie haben vielleicht nicht den ganzen Verlauf gelesen? Es wurde mehrfach gesagt, dass "Claudia" sich an die KK wenden müsse. Die Ursprungsfrage war, ob die RV die KV-Beiträge ab Antragstellung bezahlt. Und was würde darauf die KK antworten? Fragen Sie die RV". Ich denke aber, das "Claudia" es für ihre persönliche Thematik soweit verstanden hat, dass die RV die KV-Beiträge (anteilig) erst und nur dann bezahlt, wenn eine Erwerbsminderungsrente festgestellt und bewilligt wurde. Bis dahin muss sie für die Beiträge selbst aufkommen. Ob hierfür die Mitgliedschaft in der KVDR möglich ist, hängt davon ab, wie sie vorher versichert war. Das wiederum kann nur die KK beantworten.
NICHT !!!! ZUSTÄNDIGam 13.11.2019 | 20:40
Zitat von Claudia anzeigen
Die Deutsche REntenversicherung ist nicht für die Krankenversicherung zuständig, sie haben also nicht bei der zuständigen Stelle angerufen. Wenn es um Ihre Krankenversicherung geht wenden Sie sich bitte an die Krankenkasse. Aber Sie haben Recht, genau das (wenden Sie sich bitte an die Krankenkasse) hätte man Ihnen mitteilen sollen.
Königam 13.11.2019 | 22:32
Zitat von Claudia anzeigen
[quote=334131]Also ruiniert durch eine Falschaussage eines Mitarbeiter. Da kann ich mich ins Auto setzen und gegen den Baum fahren. Besser das Auto verkaufen und die Beiträge zur KV davon zahlen! Im übrigen betrifft Sie das nicht allein! Sind Sie Bestandteil einer Bedarfsgemeinschaft im Alg 2 - Bezug und erhalten auf Grund des Gesamteinkommens keine Leistungen, haben Sie kein persönliches Geld und die KV fällt ebenfalls als Selbstzahler an. Quasi ein doppelter Verlust. Nur das Sie die Möglichkeit haben, im Falle der Rentengewährung diese Beiträge zurück zu erhalten.
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