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Experten-Antwort

Ist die Rentenversicherung zur Nachprüfung der weiteren Rentenberechtigung berechtigt wenn sie Teilhabe wegen Belastbarkeit zur Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ablehnt?

von Günter01.07.2015 | 18:58
1456 Ansichten
3 Antworten

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Ist die Rentenversicherung zur Nachprüfung der weiteren Rentenberechtigung berechtigt wenn sie Teilhabe wegen Belastbarkeit zur Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ablehnt? Dies widerspricht sich doch? Ich beziehe seit 2000 eine Erwerbsunfähigkeitsrente und habe einen Antrag gestellt, diese Rente in eine volle Erwerbsminderungsrente umzuwandeln. Davor habe ich Teilhabe am Arbeitsleben beantragt. Dies wurde aber abgelehnt, weil keine Belastbarkeit vorliegt, weil ich zu krank bin. Weshalb wird jetzt wieder geprüft, wenn vor 3 Wochen die teilhabe am Arbeitsleben abgelehnt wurde? Muss ich mir das gefallen lassen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Günter,

die von Ihnen gestellten Anträge sind widersprüchlich. Eine Teilhabe am Arbeitsleben kann natürlich nur bewilligt werden, wenn das Leistungsvermögen des Antragstellers dies zulässt. Sie sollten die Entscheidung über den Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung abwarten bzw. sich beim Rentenversicherungsträger direkt erkundigen, wie in Ihrem Fall weiter verfahren wird.

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2 Antworten

KSCam 01.07.2015 | 19:38
Wo ist denn das Problem? Sie stellen Anträge (erst berufliche Reha um Sie einzugliedern, dann volle Rente weil Sie nicht mehr arbeiten können), die in sich nicht unbedingt logisch nachvollziehbar sind und jammern anschließend, ob Sie sich gefallen lassen müssen, dass die DRV ihre Arbeit macht. Sie hätten doch ganz einfach die Erwerbsunfähigkeitsrente weiterlaufen lassen können und niemand würde Ihnen irgendwas zumuten. Denken Sie bitte daran, dass Sie was von der DRV wollen, nämlich dass Ihr Antrag bearbeitet wird.
Schorscham 01.07.2015 | 20:41
Für dieses Chaos sind Sie selbst verantwortlich, wie Ihnen bereits an anderer Stelle erschöpfend erklärt wurde. Wer sinnlose und überflüssige Anträge stellt, muss sich nicht wundern, wenn die DRV etwas genauer hinsieht. Hoffentlich ärgern Sie sich nicht, wenn Ihrem Antrag auf Umwandlung Ihrer EU-Rente in eine EM-Rente nach neuem Recht, stattgegeben wird. Mir ist nämlich keine einziger Fall bekannt, in dem eine EM-Rente nach neuem Recht höher ausfällt, als eine EU-Rente nach altem Recht. Offenbar haben Sie bei Ihren Vergleichsberechnungen die erst seit 2001 geltenden Rentenabschläge von 0,3 Prozent/Monat (max. 10,8 Prozent) nicht berücksichtigt. MfG
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