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Ist man während der "beruflichen" Reha weiterhin AU?

von Koulchen24.09.2009 | 11:19
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3 Antworten

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Hallo, sollte man, wenn man eine LTA-Maßnahme antritt, weiterhin arbeitsunfähig krankgeschrieben sein? Ich habe diese Frage auch in einem Forum zur GKV gestellt, bisher aber noch keine Antwort erhalten. In diesem Forum hier geht es mir - da von der Rentenversicherung - um die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen während der Leistungen zur Teilhabe. Um diese Leistungen überhaupt erst einmal beziehen zu können, sollte man wohl arbeitsunfähig oder von Behinderung bedroht sein, aber wie sieht es während des Bezugs und ggf. danach aus? Im Prinzip ist mein Mann, um den es hier geht, ja die ganze Zeit arbeitsunfähig in seinem alten Beruf. Gilt die LTA-Maßnahme quasi als dann aktuell ausgeübte Tätigkeit, oder wie wird das gehandhabt? Danke und Gruß Koulchen

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 24.09.2009 | 12:42

Hallo, Koulchen,

für die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) ist eine "Krankschreibung" nicht erforderlich.

Für die Dauer der LTA wird Ihnen Übergangsgeld bewilligt. Hiervon ausgenommen sind die Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes sowie die Fernvorförderung oder Teilzeitvorförderung.

Voraussetzung für eine erfolgreiche LTA ist natürlich, dass Sie auch in der Lage sind, überhaupt teilzunehmen, also "schulungsfähig" sind. Wenn Sie Zweifel haben, ob - zum jetzigen Zeitpunkt - diese Schulungsfähigkeit vorliegt, sollten Sie dieses umgehend, noch vor Antritt der LTA, mit Ihrem behandelnden Arzt besprechen.

Erkranken Sie während der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, entscheidet über Ihre Schulungsfähigkeit oder Schulungsunfähigkeit der Arzt der Ausbildungseinrichtung, soweit die Ausbildungseinrichtung einen Ärztlichen Dienst hat. Suchen Sie bitte diesen Arzt immer auf, wenn Sie glauben, wegen Erkrankung am Unterricht nicht teilnehmen zu können.

Erkranken Sie am Heimatort oder verfügt die Ausbildungseinrichtung nicht über einen Ärztlichen Dienst und bleiben Sie wegen der Erkrankung dem Unterricht fern, unterrichten Sie bitte unverzüglich die Ausbildungseinrichtung und weisen Sie durch eine ärztliche Bescheinigung nach, dass Sie an der Ausbildung nicht teilnehmen können.

Können Sie aus gesundheitlichen Gründen an der Leistung vorübergehend nicht teilnehmen und wird die Leistung nach der Genesung voraussichtlich fortgesetzt, wird das Übergangsgeld bei Nachweis der Schulungsunfähigkeit bis zu 6 Wochen weitergezahlt. Die Sechswochenfrist beginnt mit dem ersten Tag der Unterbrechung aus gesundheitlichen Gründen. Sie endet

- mit dem Ende der Schulungsunfähigkeit oder

- mit dem Tag des rechtswirksamen Abbruchs der Leistung oder

- mit dem planmäßigen Ende der Leistung;

- spätestens mit Ablauf von 6 Wochen.

"Versicherungsrechtliche Voraussetzungen während einer LTA" gibt es nicht. Evtl. meinen Sie die versicherungsrechtlichen - und persönlichen (= medizinischen) -Voraussetzungen, die für eine LTA erforderlich sind. Diese sind gesetzlich geregelt und werden im Antragsverfahren geprüft.

2 Antworten

KSCam 24.09.2009 | 12:38
Wie kommen Sie auf diesen Gedanken? Warum sollte jemand, der z.B.für 2 Jahre eine Umschulung macht und dafür täglich 8 Stunden arbeitet, alle 14 Tage zum Doktor rennen und sich krankschreiben lassen? Welchen Sinn sollte das haben? Sorry, aber so blöd sind unsere Vorschriften auch nicht. Man muss ja nicht einmal zwangsläufig vor der LTA krank sein- es gibt viele Fälle, in denen die LTA beginnt, ohne, dass der Teilnehmer vorher au war -z.B. wenn er sich "halt noch bei der alten Arbeit durchgeschleppt" hat.
Koulchenam 24.09.2009 | 12:52
Hallo Experte, vielen Dank für die Info! Die Erkrankung (Gonarthrose) hat zum Glück keine negativen Auswirkungen auf die Fähigkeit, die Weiterbildung zu absolvieren. Mein Mann muß nur in Zukunft zusehen, daß er eine sitzende Tätigkeit ausübt, wozu ihn die Weiterbildung zum Technischen Betriebswirt qualifizieren soll. Hallo KSC, ich frage lieber einmal zu viel als einmal zu wenig, weil wir in den letzten 12 Monaten eine ganze Menge unerfreuliche Dinge erlebt haben, z.B. eine "Gesundschreibung" durch den Orthopäden, obwohl dieser selbst überzeugt war, daß mein Mann nicht mehr als Maurermeister arbeiten kann. Die ganze Aktion sollte nur dazu dienen, ihn mit der Brechstange (über eine Arbeitslosmeldung) wieder ins Erwerbsleben zu führen - und hätte mit Sicherheit negative Konsequenzen für den LTA-Antrag gehabt, wenn nicht der Hausarzt anstandslos die weiterbestehende AU bescheinigt hätte. Selbst die Rehaberaterin der Krankenkasse hat so etwas Merkwürdiges noch nie erlebt. Ich bin auf diese ganze Thematik eigentlich von der Krankenversicherungsseite her gekommen, weil mein Mann in der GKV als Selbständiger mit Krankengeld-Wahltarif freiwillig versichert ist und noch so lange Krankengeld erhält, bis er nicht mehr arbeitsunfähig ist. Danach müßte er sich dann eigentlich innerhalb von acht Wochen melden, wie er das Krankengeldthema in Zukunft regeln will. Das dürfte sich allerdings durch die Pflichtversicherung während der LTA erledigen. Unklar ist uns im Moment noch, wie es mit der Krankenversicherung nach Abschluß der LTA weitergeht, aber dieses Thema gehört ja nicht hierhin. Viele Grüße Koulchen
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