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Zur Moderatoren-Antwort springenHallo StB,
wenn der Sachverhalt sich auch bei einer Sozialversicherungsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung so darstellt, wie von Ihnen geschildert, ist diese "kurzfristige Beschäftigung" m.E. in sich schon "wasserdicht".Die Frage der Berufsmäßigkeit für diese "Aushilfstätigkeit" stellt sich nicht, weil Sie im Hauptberuf ja weiterhin selbständig tätig sind. Insofern kann Ihr Arbeitgeber einer Sozialversicherungsprüfung nach meiner rechtlichen Einschätzung locker entgegensehen. Im Übrigen gibt es keinen Richtsatz, der die Begrifflichkeit "wirtschaftlich von untergeordneter Bedeutung" in Euro und Cent normiert.
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