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Experten-Antwort

Ja, was nun liebe Rentenexperten,

von Pfundskerl24.02.2011 | 13:01
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7 Antworten

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von Pfundskerl Ja, was nun liebe Rentenexperten, Sind Erwerbsminderungsrenten und Altersrenten nun "Entgeltersatzleistungen" oder nicht????? Es geht nur um die Beantwortung dieser Frage, nicht um irgendwelche steuerlichen Belange!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo,

da die Riesterrente nicht im Sozialgesetzbuch sondern im Einkommenssteuergesetz geregelt ist, sind die Begriffe aus dem Steuerrecht maßgebend.

Die Begriffe Lohnersatzleistung und Erwersminderungsrente sind einmal als steuerpflichtige Einnahmen bei der Einkommenssteuer (Leibrenten) (Anlage R) und zum anderen als Erwerbsminderungsrente beim Sonderausgabenabzug (Anlage AV Zeile 15) erklärt. Dort können Sie die Erklärungen nachlesen. Falls Sie damit nicht zurecht kommen, sind ein Steuerberater, der Lohnsteuerhilfeverein oder das Finanzamt die richtigen Ansprechpartner.

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6 Antworten

Brigitteam 24.02.2011 | 13:20
Die Frage wurde bereits beantwortet!
Michlam 24.02.2011 | 14:12
Riester-Förderung auch bei Erwerbsminderung [08.10.2008] - Knapp 1,6 Millionen Menschen erhalten eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Betroffenen können nun erstmals eine staatlich geförderte Altersvorsorge à la Riester abschließen. Wer wegen einer schweren Erkrankung vorzeitig aus dem Berufsleben ausscheiden muss, kann eine Erwerbsminderungsrente erhalten, die bis zum Beginn seiner Altersrente läuft. Die Erwerbsminderungsrenten sind allerdings recht niedrig: Männer in Westdeutschland bekommen derzeit im Schnitt 801 Euro und in Ostdeutschland 702 Euro. Erwerbsminderungsrentnerinnen im Westen beziehen durchschnittlich nur 659 Euro und im Osten mit 672 Euro ein wenig mehr. Obwohl gerade die gesundheitlich Angeschlagenen auf eine zusätzliche private Altersvorsorge besonders angewiesen sind, konnten sie bislang aber keinen Riester-Vertrag abschließen. Hier hat der Gesetzgeber jetzt mit dem Eigenheimrentengesetz nachgebessert. Es ist am 1.8.2008 in Kraft getreten und gilt rückwirkend ab dem 1.1.2008 – und gibt den Betroffenen nun die Möglichkeit, einen bereits bestehenden Riester-Vertrag fortzuführen oder einen neuen Vertrag abzuschließen. Anspruch nur bei Vollrente Wichtig ist allerdings: Die Möglichkeit der Riester-Förderung besteht nur für diejenigen, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen. Das betrifft Personen, die höchstens drei Stunden pro Tag erwerbstätig sein können. Voraussetzung ist weiter, dass die Betroffenen unmittelbar vor ihrem Rentenbezug zum Riester-berechtigten Personenkreis gehörten – also beispielsweise durch ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, über den Bezug von Krankengeld oder Arbeitslosengeld I oder II pflichtversichert waren. Wer eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhält (Restarbeitsfähigkeit drei bis sechs Stunden täglich), hat allerdings nach wie vor keinen Anspruch auf die staatliche Vorsorgeförderung. Ausnahme: Wenn die Betroffenen – was im Grundsatz möglich ist – neben der Rente eine sozialversicherte Beschäftigung ausüben, sind sie über den Job Riester-berechtigt. Vorsorgetipp Genau wie alle anderen Riester-Sparer erhalten Erwerbsminderungsrentner die volle staatliche Förderung nur dann, wenn sie selbst einen Mindesteigenbeitrag auf ihren Riester-Vertrag einzahlen. Eingezahlt werden müssen vier Prozent des rentenversicherungspflichtigen Einkommens aus dem Vorjahr abzüglich der staatlichen Zulagen. Beispiel: Hans Musterfall bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und erhielt dafür im letzten Jahr insgesamt Bezüge in Höhe von 10.000 Euro. Vier Prozent hiervon sind 400 Euro. Hiervon werden die Grundzulage und mögliche Kinderzulagen (nur für diejenigen, die für ihren Nachwuchs noch Kindergeld beziehen) abgezogen. Herr Musterfall ist kinderlos, bei ihm wird deshalb nur die staatliche Grundzulage in Höhe von 154 Euro in Abzug gebracht. Damit bleibt für ihn ein Mindesteigenbeitrag von 246 Euro. So viel muss er selbst auf seinen Riester-Vertrag einzahlen, um die Zulage von 154 Euro jährlich zu erhalten. Bei denjenigen, die im letzten Jahr noch sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren, werden auch die Einkünfte hieraus in die skizzierte Rechnung einbezogen Quelle:http://www.steuertipps.de/?softlinkID=12342
RFn am 24.02.2011 | 15:27
an Pfundskerl Im Sozialgesetzbuch findet sich nur der Begriff "Erwerbsersatzeinkommen ". Darunter fallen auch Renten. Eine bessere Antwort können Sie nicht erhalten, weil in der Sozialgesetzgebung nicht enthaltene Begriffe an dieser Stelle verständlicherweise nicht erklärt werden können. Vielleicht teilen Sie uns mal mit, aus welcher Quelle der von Ihnen angeführt Begriff "Entgeltersatzleistungen" stammt ?
Pfundskerlam 24.02.2011 | 21:07
Zitat von Pfundskerl anzeigen
an Pfundskerl Im Sozialgesetzbuch findet sich nur der Begriff "Erwerbsersatzeinkommen ". Darunter fallen auch Renten. Eine bessere Antwort können Sie nicht erhalten, weil in der Sozialgesetzgebung nicht enthaltene Begriffe an dieser Stelle verständlicherweise nicht erklärt werden können. Vielleicht teilen Sie uns mal mit, aus welcher Quelle der von Ihnen angeführt Begriff "Entgeltersatzleistungen" stammt ?
Erläuterung: Die Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) hatte mir für ein Jahr die Riester-Zulage storniert, weil ich angeblich dazu nicht berechtigt war. Ich hatte für diesen Zeitraum eine volle Erwerbsminderungsrente bezogen. Mein Riester-Versicherer schrieb mir daraufhin als Begründung: "Bei Bezug von Entgelten/Entgeltersatzleistungen muss die Höhe dieser Ersatzleistungen mit dem Zulageantrag für das jeweilige Kalenderjahr schriftlich mitgeteilt werden."
Achso, es ging auch noch um Übergangsgeld, das ich in einem anderen Jahr bezogen hatte. Übergangsgeld ist eine Entgeltersatzleistung das ist klar. Was ich bezweifelte, ob dies auch für eine EM-Rente gilt.
Pfundskerlam 24.02.2011 | 21:00
Zitat von RFn anzeigen
Erläuterung: Die Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) hatte mir für ein Jahr die Riester-Zulage storniert, weil ich angeblich dazu nicht berechtigt war. Ich hatte für diesen Zeitraum eine volle Erwerbsminderungsrente bezogen. Mein Riester-Versicherer schrieb mir daraufhin als Begründung: "Bei Bezug von Entgelten/Entgeltersatzleistungen muss die Höhe dieser Ersatzleistungen mit dem Zulageantrag für das jeweilige Kalenderjahr schriftlich mitgeteilt werden."
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