In einzelnen Bundesländern besteht die Möglichkeit, nach Verlassen der gymnasialen Oberstufe unter Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife durch Absolvierung eines einjährigen (gelenkten) Praktikums den berufspraktischen Teil der Fachhochschulreife zu erlangen.
Sofern das Praktikum zur Erlangung des berufspraktischen Teils der Fachhochschulreife im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird, unterliegen die Praktikanten – unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird oder nicht – als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) und in der Arbeitslosenversicherung (§ 25 Abs. 1 SGB III).
In der Krankenversicherung und in der Pflegeversicherung besteht die Versicherungspflicht als Beschäftigter allerdings nur, wenn Arbeitsentgelt bezogen wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verb. mit Satz 1 SGB XI).
Bei Ableistung des Praktikums ohne Arbeitsentgeltzahlung besteht hier die Versicherungspflicht nach den Regelungen für Studenten und Praktikanten (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V bzw. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 in Verb. mit Satz 1 SGB XI).