Hallo Horst,
bezüglich Ihrer Rentenhöhe besteht Besitzschutz, somit würde die Altersrente mindestens in gleicher Höhe wie die bisherige Erwerbsminderungsrente geleistet werden. Wurden nach dem Eintritt der Erwerbsminderung weitere Beiträge gemeldet, kann sich der Zahlbetrag der Altersrente noch erhöhen.
Das Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz tritt am 01.07.2024 in Kraft. Maßgebend für die Höhe des Zuschlags ist in Ihrem Fall der Rentenbeginn der Erwerbsminderungsrente, dieser muss nach dem 31.12.2000 und vor dem 01.01.2019 liegen. Für die Berechnung sind die Entgeltpunkte, die der Rente am 30.06.2024 zugrunde liegen maßgebend.
Auch Altersrenten, die unmittelbar an eine entsprechende Erwerbsminderungsrente anschließen, erhalten ab 01.07.2024 den Zuschlag. Insofern stände die Umwandlung in eine Altersrente dem Zuschlag ab 01.07.2024 nicht entgegen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung