Hallo Daniel S.,
zwar können Sie aus versicherungsrechtlicher Sicht in den Semesterferien einen kurzfristigen (max. 2 Monate bzw. 50 Arbeitstage, regelmäßig ohne Entgeltbegrenzung) Ferienjob ausüben, ohne dass hier eine Versicherungspflicht eintreten würde, weil regelmäßig Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit vorliegt. Aus rentenrechtlicher Sicht könnte dies jedoch zu Problemen führen. Der zulässige Hinzuverdienst bei einer vollen Erwerbsminderungsrente liegt bei 450 Euro im Monat. Überschreiten Sie diese Grenze, wird die Erwerbsminderungsrente gekürzt (Teilrente) oder fällt sogar ganz weg. Darüber hinaus stellt sich – wenn Sie beweisen, dass Sie über zwei Monate einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen können – unter Umständen sogar die Frage, ob eine Erwerbsminderung überhaupt noch vorliegt.
Melden müssen Sie den Nebenjob Ihrem Rentenversicherungsträger aufgrund des Rentenbezugs auf jeden Fall (siehe auch Mitteilungspflichten im Rentenbescheid).