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Jobcenter darf rückwirkend Leistungen verlangen

von John01.04.2017 | 17:15
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo sagen wir mal Mutter und die 2 Kinder leben von ALG 2. Beziehen die Leistungen schon mehr als 5 Jahre lang. Mutter und Vater haben sich mündlich geeignet dass Vater 300€ Unterhalt zahlt. Mutter hat beim Antrag es reingeschrieben. 5 Jahre später hat der Vater Zahlung eingestellt, als die Kinder 18 Jahre alt wurden. Jetzt verlangt Jobcenter von den KINDERN die Vaterschaftsanerkennung. Um zu prüfen ob gegen die Person Unterhalt nich besteht oder bestanden hat. Die große Sorge ist, Jobcenter verlangt vom Vater in den letzten 5 Jahren eine Nachzahlung der zu viel geleisteten Leistungen an den 2 Kindern. Darf Jobcenter falls sich herausstellt, dass der Vater jeden Monat 50€ mehr zahlen könnte, es rückwirkend verlangen. Das wäre extrem viel für die letzten 5 Jahre. Aber dies wäre fatal für den Vater, weil Geld nicht hat. Könnte jemand aufklären für alle Fälle?

4 Antworten

W*lfgangam 01.04.2017 | 17:50
Hallo John, wo nichts zu hohlen ist, ist nichts zu hohlen. Aktuelle Pfändungsfreigrenzen: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Pfaendungsfreigr… Gruß w.
Franz-Josefam 02.04.2017 | 19:44
Es sollte natürlich heißen: "...im Laufe der Zeit vervielfachen".
Franz-Josefam 02.04.2017 | 19:39
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
Selbst wenn kein pfändbares Einkommen vorhanden sein sollte, entbindet das nicht von den eventuellen Zahlungsverpflichtungen. Die werden dann ggf. gestundet und können sich dann im Laufe der zeit verfielfachen. Außerdem kann es durchaus pfändbares Vermögen geben, selbst wenn das Einkommen pfändungsfrei ist. Der Gerichtsvollzieher interessiert sich auch für Autos, Unterhaltungselektronik, Armbanduhren, Gold-/Silbermünzen, usw.
W*lfgangam 03.04.2017 | 20:27
Hallo Franz-Josef, da stimme ich Ihnen durchaus - wenn die aktuelle Situation nur einen Aufschub/Stundung zulässt, kommt es zu regelmäßigen 'Überprüfungen' der Rückzahlungsfähigkeit - erst bei 'aussichtslosen' Fällen (z. B. ist schon Altersrentner/dauerhaft voller EM-Rentner mit GruSi in beiden Fällen) wird die Forderung ggf. niedergeschlagen/da geht nichts mehr ...sofern nicht zahlungsfähige Erben des säumigen Leistungsbeziehers dann mal zur Verfügung stehen - bei solch abgelebten Verwandtschaft schlägt man das Erbe vorsorglich aus :-) Gruß w.
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