Hallo Steiger,
für Bezieher einer Knappschaftsausgleichsleistung nach § 239 SGB VI gilt für den Hinzuverdienst § 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI entsprechend (§ 239 Abs. 3 S. 6 SGB VI). Dies bedeutet, dass neben dem Bezug der KAL eine Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb eines knappschaftlichen Betriebes ausgeübt werden kann, sofern die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Die Hinzuverdienstgrenze beträgt seit dem 01.01.2013 monatlich 450,00 Euro.
Bei Wiederaufnahme einer Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb entfällt der Anspruch auf die KAL - unabhängig davon, in welcher Höhe Entgelt erzielt wird - unmittelbar. Wird diese Beschäftigung wieder aufgegeben, sind die Anspruchsvoraussetzungen des § 239 SGB VI neu zu prüfen.