Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenGuten Morgen Jonny,
wie bereits in den Beiträgen bestätigt, wird im Jahr des Rentenbeginns das "anteilige" Einkommen der vollen Jahreshinzuverdienstgrenze von 6300,- EUR gegenüber gestellt. Dies liegt daran, dass das Einkommen erst ab dem Rentenbeginn Hinzuverdienst darstellt und es keine gesetzliche Regelung hinsichtlich anteiliger Hinzuverdienstgrenze gibt.
Bei Erreichen der Regelaltersgrenze gilt die Auslegung ebenfalls, da ab Folgemonat des Erreichens der Regelaltersgrenze der Hinzuverdienst nicht mehr berücksichtigt wird.
Für den Vergleich, ob der Hinzuverdienstdeckel überschritten wird, ist gesetzlich vorgesehen, die (Teil)Rente mit einem Zwölftel des Hinzuverdienstes zu addieren. Das gilt auch im Jahr des Rentenbeginns beziehungsweise bei Erreichen der Regelaltersgrenze.
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