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Experten-Antwort

kalenderjährlich oder monatlich

von Jonny16.02.2017 | 14:24
1639 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Im Flexirentengesetz ist die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von in aller Regel 6300 € von Bedeutung. Ich nehme mal an, dass nur der Hinzuverdienst eine Rolle spielt, der neben einem Anspruch auf eine Rente erzielt wird. Also nicht der Hinzuverdienst z.B. für die Monate JAN und FEB, wenn die Rente erst im MRZ beginnt? Und welcher Hinzuverdienst ist von Bedeutung, wenn die Regelaltersrente im MAI beginnen würde, der für JAN bis APR? Ist das richtig? Gilt der kalenderjährliche Freibetrag von 6300 € auch, wenn die vorzeitige Rente – wie oben – erst ab MRZ beginnt oder die Regelaltersrente erst im MAI beginnen würde? Oder ist nur ein anteiliger Freibetrag (10/12 bzw. 4/12) von Bedeutung? Wenn die verbleibende Rente zusammen mit einem Zwölftel des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes den Hinzuverdienstdeckel überschreitet, kommt es zu einer 100 %-Anrechnung. Wie wird das in den o.a. Fällen berechnet, wenn z.B. für die Monate neben dem Rentenbezug je 2500 € hinzuverdient werden. z. B in den Monaten JAN-APR im Jahr des Erreichens der Regelaltersgrenze. Ist da von 12* 2500 = 30000,00 / 12 oder von 4* 2500 = 10000,00 / 12 (oder vielleicht nur durch 4) auszugehen? Teilt man den Hinzuverdienst für die wenigen Monat immer durch 12, wird ja aus Rente und dem monatlichen Hinzuverdienst der Hinzuverdienstdeckel überschritten! Und bei Beginn der Rente kann man ja dank des Flexirentengesetzes erstmals schon vor der Regelaltersgrenze eine vorzeitige Rente in Anspruch nehmen. Z.B. einen Monat früher wenn nicht mehr als 6300 €, 2 Monaten wenn nicht mehr als 3150 €, 3 Monate, wenn nicht mehr als 2100 € hinzuverdient wird. Wahrscheinlich liege ich aber völlig daneben, kann mir jemand auf die Sprünge helfen? Fragt mal

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 17.02.2017 | 07:35

Guten Morgen Jonny,

wie bereits in den Beiträgen bestätigt, wird im Jahr des Rentenbeginns das "anteilige" Einkommen der vollen Jahreshinzuverdienstgrenze von 6300,- EUR gegenüber gestellt. Dies liegt daran, dass das Einkommen erst ab dem Rentenbeginn Hinzuverdienst darstellt und es keine gesetzliche Regelung hinsichtlich anteiliger Hinzuverdienstgrenze gibt.

Bei Erreichen der Regelaltersgrenze gilt die Auslegung ebenfalls, da ab Folgemonat des Erreichens der Regelaltersgrenze der Hinzuverdienst nicht mehr berücksichtigt wird.

Für den Vergleich, ob der Hinzuverdienstdeckel überschritten wird, ist gesetzlich vorgesehen, die (Teil)Rente mit einem Zwölftel des Hinzuverdienstes zu addieren. Das gilt auch im Jahr des Rentenbeginns beziehungsweise bei Erreichen der Regelaltersgrenze.

4 Antworten

wasdennnunam 16.02.2017 | 16:24
Lieber Jonny, können Sie sich Ihre Fragen denn nicht selber beantworten? Lesen Sie sich doch einfach die entsprechenden Auslegungsfragen durch, vielleicht finden Sie dann die Lösung.
Jonnyam 16.02.2017 | 16:54
Ich lese eigentlich zunächst das Gesetz. Und dann komme ich zu dem Ergebis, dass im Jahr des Rentenbeginns und dem Erreichen der Regelaltersgrenze die zu zahlende Rente höher ist als in den Jahren dazwisch mit 12 Monaten Hinzuverdienst. Und wo liegt der tiefere Sinn Fragt trotzdem mal Jonny
Schadeam 16.02.2017 | 17:46
Wo bei allem der tiefere Sinn liegt lassen wir mal offen. Und ob unsere Parlamentarier wirklich alles so gewollt haben, wie es laut Gesetz möglich ist, steht in den Sternen. Wenn jemand künftig zum 01.07. in Altersrente geht, darf er fürs restliche Halbjahr 6300 € zuverdienen, also auch monatlich bis zu 1050 € bei konstantem Lohn. Und im Jahr in dem die Regel AR beginnt gelten die 6300 € bis zum Vormonat der Regel AR. Ich konstruiere mal den Fall, dass jemand der im März 1952 geboren ist bisher plant bis zur Regel AR (01.10.2017) voll zu arbeiten und dann in Regel AR gehen will. Die 45 jahre hat er längst voll, arbeitet aber bisher trotzdem weiter. Ja solche Menschen gibt es durchaus. Monatlich verdient er 2100 € brutto. Der könnte nun beispielsweise zum 01.07.2017 die abschlagsfreie AR für bes. langj. Versicherte beantragen und dürfte für die Zeit bis zur Regle AR in den Monaten Juli, August und September voll weiterarbeiten (3 x 2100 =6300). Er hätte ab Juli keine Kürzung also die volle Rente, ab Oktober (RegelAR) erhöht sich die Rente nochmals um ca 5 € wegen der von Juli bis September gezahlten Pflichtbeiträge. Derartige Gestaltungsspielräume gibt es künftig massig.
Jonnyam 16.02.2017 | 18:59
@schade Danke für die Bestätigung, dass ich noch lesen kann. Vielleicht hätten diejenigen, die das Flexigesetz auf die Schnelle beschlossen haben, sich auch mal über die Auswirkungen informiert Meint Jonny
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