Hallo Ungläubig,
die Berechnung dürfte für die Berechnung nach dem ab 01.07.2017 geltenden Recht so passen (allerdings kann anhand der Angaben der Hinzuverdienstdeckel nicht geprüft werden, und natürlich handelt es sich hier nicht um eine verbindliche Auskunft).
Die Möglichkeit des Hinzuverdienstes mit gleichbleibendem Betrag aus RV+UV ergibt sich daraus, dass in die Ruhensberechnung nach § 93 SGB VI (=Anrechnung der UV-Rente) der Teilrentenbetrag aus der Altersrente eingeht und eine Anrechnung nur dann erfolgt, wenn die beiden Beträge aus RV (Teilrente) und UV (nach Abzug des Grundfreibetrags) den Grenzbetrag überschreiten. Wenn also der Betrag der Altersteilrente von vornherein nur so hoch ist, wie der Endbetrag nach Anrechnung der Vollrente wäre (mit Ihren Zahlen also 926), dann ergibt sich kein Ruhensbetrag, weil 926 und 474 den Grenzbetrag von 1400 nicht übersteigen.
Und genau diese 926 Euro wären das rechnerische Ergebnis, wenn für ein Jahr monatlich 1585 Euro zu einer Altersrente mit 1350 Euro hinzuverdient werden:
12x 1.585 = 19.020 - 6300 = 12.720, davon 1/12 = 1.060, davon 40% = 424 = anzurechnender Hinzuverdienst
=> 1350 - 424 = 926
Auch nach bisherigen Recht wäre natürlich schon ein relativ hoher Hinzuverdienst möglich, da auch bisher nur die Teilrente in die Ruhensberechnung eingehen würde. Allerdings ließe es sich nicht so schön berechnen bzw. optimieren, wegen der individuellen Hinzuverdienstgrenzen und der festgelegten Teilrenten-"Sprünge" von 1/3, 1/2 und 3/4.