Hallo Mr.Write,
nein, das gilt für Sie nicht.
Sicher haben Sie bei Beginn Ihrer laufenden Betriebsrentenzahlung eine Information erhalten über den kapitalisierbaren Betrag ihrer Anwartschaften und sich damals für die Rentenzahlung entschieden. Rechnen Sie sich einmal aus, wie viele Rentenbeträge Sie bereits im Laufe der Jahre insgesamt erhalten haben. Da kommen Sie bestimmt schon bald in die Nähe des damals zur Verfügung stehenden Betrages. Allein aus diesem Grund würde sich eine heutige (Rest-)Kapitalisierung sehr wahrscheinlich nicht lohnen.
Die Abfindung geringfügiger Rentenleistungen steht im Zusammenhang mit der Riesterförderung. Eine Riesterrente ist grundsätzlich nicht kapitalisierbar (d. h. in einem Betrag auszahlbar), ohne dass die bezogenen Zuschläge und die zusätzliche steuerliche Förderung zurückzuzahlen sind. Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn die sich ergebende Rente geringfügig ist. Als Grenze wurde ein Prozent der Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) festgelegt.
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