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Experten-Antwort

Kann eine Mutter-Kind-Kur eine Anrechnungszeit o.ä. sein?

von Spätaussiedlersohn04.06.2020 | 18:07
264 Ansichten
18 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Meine Mutter war mit mir, ihrem Sohn, im Juni und Juli 2003 in einer Mutter-Kind-Kur. In dieser Zeit war sie aber leider nicht rentenversichert im eigentlichen Sinn, also sie ging keiner Beschäftigung nach und war auch nicht arbeitslos gemeldet. Sie bekam ALG 1 aber ab August 2003, und bis einschließlich Februar 2003 lag noch eine Kindererziehungszeit vor. Von März bis Juli klafft eine Lücke im bisherigen Versicherungsverlauf. Nun ist meine Frage, könnte diese von den Krankenkasse bezahlte Kur irgendeine Form von rentenrechtlicher Zeit sein? Vielleicht eine Anrechnungszeit wegen Krankheit/Gesundheitsmaßnahme? Auch, wenn es sich nur um eine nicht bewertete (wertfreie) Anrechnungszeit handelte, wäre dies gut, da sie die Wartezeit für die Altersrente für Schwerbehinderte noch nicht ganz erfüllt hat. Vielen Dank für ihre Auskunft.

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Spätaussiedlersohn,

wie bereits von Nur mal so geschrieben wurde, liegt in dem von Ihnen genannten Zeitraum eine Kinderberücksichtigungszeit vor, die für die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren angerechnet wird. Insofern kann der gleiche Zeitraum durch eine mögliche andere rentenrechtliche Zeit nicht doppelt für die Wartezeit angerechnet werden.

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16 Antworten

Spätaussiedlersohnam 04.06.2020 | 20:38
Nein, die Zeit wurde ja nicht erfasst, weil sie erst vor kurzem drauf gestoßen ist. Sie hat noch Unterlagen davon, aber diese wurden halt der Rentenversicherung nie vorgelegt. Außerdem ist halt grundsätzlich die Frage, ob so eine Kur überhaupt für die Rente zählen kann?
W°lfgangam 04.06.2020 | 20:33
Hallo Spätaussiedlersohn, 2003 ...diese Zeit sollte doch schon längst in der letzten Rentenauskunft erfasst/nicht erfasst sein (ist keine rentenrechtliche Zeit oder zählt dazu). Fordern Sie/für Ihre Mutter eine aktuelle Auskunft hier an: https://www.eservice-drv.de/SelfServiceWeb/ und Sie können im Texteil/bis zum Abschnitt "I" alle bisher erreichten Wartezeiten für die unterschiedlichen Altersrentenarten ablesen. Im 'Versicherungsverlauf' sehen Sie dann alle bisher erfassten/rentenrechtlichen Zeiten. Gibt's noch weitere Fragen, melden Sie sich gerne hier wieder. Gruß w.
Nur mal soam 05.06.2020 | 08:26
Wenn bis Februar 2003 noch Kindererziehungszeit vorlag, wird die weitere Zeit mit Kinderberücksichtigungszeiten belegt sein und damit auch schon bei den 35 Jahren Wartezeit mitgezählt worden sein. Ein Blick in den Versicherungsverlauf (Kinderberücksichtigungszeiten stehen ganz am Ende) schafft Klarheit.
Spätaussiedlersohnam 05.06.2020 | 13:30
Oh, das stimmt dann wohl zwangsläufig. Allerdings: Könnte diese Zeit nicht doch irgendwie angerechnet werden, i.S. von rentensteigernd? Die Kinderberücksichtigungszeit wird ja kaum/nicht richtig bewertet, bekommt keine eigenen Punkte zugewiesen. Eine Ersatz- oder Anrechnungszeit meist aber schon.
Spätaussiedlersohnam 07.06.2020 | 22:42
Es geht ja nicht nur um die Wartezeit. Ich frage mich, ob diese zwei Monat eine Anrechnungszeit wegen Krankheit darstellen könnten? Dann würde es vielleicht noch zusätzliche EP für diesen Zeitraum geben? Wichtig ist bei der Klärung dieser Frage: Sie hat in dieser Zeit weder gearbeitet noch Arbeitslosengeld o.ä. bezogen.
Nur mal soam 08.06.2020 | 10:19
Zitat von Spätaussiedlersohn anzeigenausblenden
Hallo Spätaussiedlersohn, wie bereits von Nur mal so geschrieben wurde, liegt in dem von Ihnen genannten Zeitraum eine Kinderberücksichtigungszeit vor, die für die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren angerechnet wird. Insofern kann der gleiche Zeitraum durch eine mögliche andere rentenrechtliche Zeit nicht doppelt für die Wartezeit angerechnet werden.
Es geht ja nicht nur um die Wartezeit. Ich frage mich, ob diese zwei Monat eine Anrechnungszeit wegen Krankheit darstellen könnten? Dann würde es vielleicht noch zusätzliche EP für diesen Zeitraum geben? Wichtig ist bei der Klärung dieser Frage: Sie hat in dieser Zeit weder gearbeitet noch Arbeitslosengeld o.ä. bezogen.
Unabhängig davon, dass es sich „vermutlich“ nicht um eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 SGB VI handelt, dürfte nach Ihrer Schilderung eine geforderte Unterbrechung nach § 58 Abs. 2 SGB VI nicht vorliegen. Sie klammern sich da an eine Hoffnung, die nicht erfüllt werden kann. Aus den anderen Beiträgen die Sie hier abgegeben haben, scheinen Sie doch ein gewisses Grundwissen zu haben. Daher ist es erstaunlich, dass Sie sich an diese Idee klammern.
Spätaussiedlersohnam 08.06.2020 | 23:26
Zitat von Nur mal so anzeigenausblenden
Es geht ja nicht nur um die Wartezeit. Ich frage mich, ob diese zwei Monat eine Anrechnungszeit wegen Krankheit darstellen könnten? Dann würde es vielleicht noch zusätzliche EP für diesen Zeitraum geben? Wichtig ist bei der Klärung dieser Frage: Sie hat in dieser Zeit weder gearbeitet noch Arbeitslosengeld o.ä. bezogen.
Unabhängig davon, dass es sich „vermutlich“ nicht um eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 SGB VI handelt, dürfte nach Ihrer Schilderung eine geforderte Unterbrechung nach § 58 Abs. 2 SGB VI nicht vorliegen. Sie klammern sich da an eine Hoffnung, die nicht erfüllt werden kann. Aus den anderen Beiträgen die Sie hier abgegeben haben, scheinen Sie doch ein gewisses Grundwissen zu haben. Daher ist es erstaunlich, dass Sie sich an diese Idee klammern.
Ich habe mir manches "angelesen", aber doch nicht alles. Bon doch kein Anwalt. Angesichts der Beratungsqualität der offiziellen Stellen kommt man ja gar nicht umhin, sich selbst zu helfen. Wenn man dort nicht geholfen bekommt. Wo bzgl. einer Nachfrage nach Mindestentgeltpunkten gesagt wird, die gäbe es nur wenn man 35 J. komplett gearbeitet hätte. Und man soll ja bitteschön nur 9 Monate lang noch freiwillige Beiträge zahlen. Ja, toll, dann hat man keinen Anspruch auf die Mindest-EP, dann fehlen ja noch zwei Monate...
Nur mal soam 09.06.2020 | 07:00
Zitat von Spätaussiedlersohn anzeigenausblenden
Hallo Spätaussiedlersohn, wie bereits von Nur mal so geschrieben wurde, liegt in dem von Ihnen genannten Zeitraum eine Kinderberücksichtigungszeit vor, die für die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren angerechnet wird. Insofern kann der gleiche Zeitraum durch eine mögliche andere rentenrechtliche Zeit nicht doppelt für die Wartezeit angerechnet werden.
Es geht ja nicht nur um die Wartezeit. Ich frage mich, ob diese zwei Monat eine Anrechnungszeit wegen Krankheit darstellen könnten? Dann würde es vielleicht noch zusätzliche EP für diesen Zeitraum geben? Wichtig ist bei der Klärung dieser Frage: Sie hat in dieser Zeit weder gearbeitet noch Arbeitslosengeld o.ä. bezogen.
Unabhängig davon, dass es sich „vermutlich“ nicht um eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 SGB VI handelt, dürfte nach Ihrer Schilderung eine geforderte Unterbrechung nach § 58 Abs. 2 SGB VI nicht vorliegen. Sie klammern sich da an eine Hoffnung, die nicht erfüllt werden kann. Aus den anderen Beiträgen die Sie hier abgegeben haben, scheinen Sie doch ein gewisses Grundwissen zu haben. Daher ist es erstaunlich, dass Sie sich an diese Idee klammern.
Ich habe mir manches "angelesen", aber doch nicht alles. Bon doch kein Anwalt. Angesichts der Beratungsqualität der offiziellen Stellen kommt man ja gar nicht umhin, sich selbst zu helfen. Wenn man dort nicht geholfen bekommt. Wo bzgl. einer Nachfrage nach Mindestentgeltpunkten gesagt wird, die gäbe es nur wenn man 35 J. komplett gearbeitet hätte. Und man soll ja bitteschön nur 9 Monate lang noch freiwillige Beiträge zahlen. Ja, toll, dann hat man keinen Anspruch auf die Mindest-EP, dann fehlen ja noch zwei Monate...
Als wenn man sich alles einfach so anlesen könnte. An Ihren Fragestellungen hier merkt man, dass Sie viel gelesen aber wenig verstanden haben. Gerade auch die von Ihnen zitierte Gesamtleistungsbewertung gehört nicht zu den rentenrechtlichen Dingen, die man Ihnen mal im Vorbeigehen in einem Forum erläutern kann. Genau aufgrund dieser Tatsache hat man auch die Übersendung der Anlagen eingestellt, weil man die Berechnung nicht einfach jedem Rentenlaien erläutern kann oder glauben Sie die Mitarbeiter der Rentenversicherung haben eine dreijährige Ausbildung gemacht und Sie könnten es in wenigen Stunden oder Tagen lernen? Für die Interessierten können diese Anlagen angefordert werden und wer die Berechnung nicht versteht, kann versuchen, sich diese in einer Beratung erklären zu lassen oder Seminare der Rentenversicherung besuchen, in denen intensiver versucht wird, die Rentenberechnung zu erläutern. Im Übrigen kann ich Sie beruhigen. Fast alle Fehler ergeben sich aufgrund von Lücken oder falsch gespeicherten Zeiten im Versicherungsverlauf und Liegen nicht in der eigentlichen Berechnung.
der anderenam 09.06.2020 | 18:17
Wird sie doch, wenn dadurch eine Beschäftigung unterbrochen wird. Da das hier nicht der Fall ist, „gibt“ es auch keine Anrechnungszeit.
Frageam 09.06.2020 | 17:27
Ich kann nicht nachvollziehen, warum Sie sich so intensiv und hartnäckig Gedanken daüber machen, ob Ihre Mutter für eine Zeit von 2 Monaten, in der sie mit Ihnen in Kur war und weder gearbeitet noch erforderliche RV-Beiträge gezahlt hat, irgendwelche Rentenansprüche erworben hat. Und vor allem so penatrant nachfassen . Bei mir war es einfacher: Ich bekomme nur für die Zeit eine Rente, für die ich auch Beiträge gezahlt habe. Und bin damit zufrieden, weil ich das grundsätzliche System verstanden habe : Jeder bekommt die Rente, für die er gezahlt hat. Lt. Herrn Blüm. P.S. Doch leider - wie so oft zu sehen - ist es sehr häufig nicht so.
Siehe hieram 09.06.2020 | 20:44
Und genau dies ist der Unterschied! bei der Maßnahme in den 90ern wurde ein bestehendes Arbeitsverhältnis unterbrochen, bei der Mutter-Kind-Kur im Jahr 2003 (Juni/Juli) nicht. Sie können doch nicht die Allgemeinheit dafür verantwortlich machen, dass Ihre Mutter sich seinerzeit entschieden hatte (nach Ende der Erziehungszeit im Februar 2003) mit dem weiterhin quakenden Gör zu hause zu bleiben, ohne in irgendeiner Form Beiträge zur Rentenversicherung zu bezahlen. Sie hätte sich, auch mit Kind, eine Teilzeitarbeitstelle suchen oder zumindest sich arbeitsuchend melden können. Hat sie aber nicht. Wie Sie auch schrieben, haben Sie die Unterlagen ja nun noch nachträglich bei der zuständigen Rentenversicherung eingereicht. Hätte Ihre Mutter auch gleich machen können.... Hat sie aber nicht. Also warten Sie doch besser einfach ab, was Ihnen dann von dieser Stelle aufgrund konkret nachträglich vorgelegter Dokumente evtl. anders oder eben doch nicht anders geantwortet wird, anstatt hier mit Teilauszügen des Versicherungsverlaufes Ihrer Mutter weiter zu spekulieren.
Spätaussiedlersohnam 09.06.2020 | 20:59
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
Ich bin der Meinung, eine Kur/Gesundheitsmaßnahme sollte als Anrechnungszeit anerkannt werden. Die andere Kur, wo sie in den 90ern war und während der sie ein Arbeitsverhältnis hatte, war ja auch anerkannt als Ersatzzeit.
Und genau dies ist der Unterschied! bei der Maßnahme in den 90ern wurde ein bestehendes Arbeitsverhältnis unterbrochen, bei der Mutter-Kind-Kur im Jahr 2003 (Juni/Juli) nicht. Sie können doch nicht die Allgemeinheit dafür verantwortlich machen, dass Ihre Mutter sich seinerzeit entschieden hatte (nach Ende der Erziehungszeit im Februar 2003) mit dem weiterhin quakenden Gör zu hause zu bleiben, ohne in irgendeiner Form Beiträge zur Rentenversicherung zu bezahlen. Sie hätte sich, auch mit Kind, eine Teilzeitarbeitstelle suchen oder zumindest sich arbeitsuchend melden können. Hat sie aber nicht. Wie Sie auch schrieben, haben Sie die Unterlagen ja nun noch nachträglich bei der zuständigen Rentenversicherung eingereicht. Hätte Ihre Mutter auch gleich machen können.... Hat sie aber nicht. Also warten Sie doch besser einfach ab, was Ihnen dann von dieser Stelle aufgrund konkret nachträglich vorgelegter Dokumente evtl. anders oder eben doch nicht anders geantwortet wird, anstatt hier mit Teilauszügen des Versicherungsverlaufes Ihrer Mutter weiter zu spekulieren.
Bei dem Beratungsgeespräch wurde gesagt, dass mit den entsprechenden Unterlagen nichts anzufangen wäre. ja, das Problem scheint zu sein, dass sie sich leider erst nach dieser Kur arbeitslos gemeldet hatte. Also die Kur lag gerade zwischen dem Ablauf der Kindererziehungszeit und des nachfolgenden ALG-Bezugs.
Spätaussiedlersohnam 09.06.2020 | 21:33
Damit wäre die Sache (aber nur diese eine ^^) wohl erledigt. Tja, diese ganzen Gesetze und Vorschriften sind so kompliziert, dass fast nur noch ein Fachmann durchblickt.
Lotharam 09.06.2020 | 22:00
Deshalb gibt es ja Auskunfts-und Beratungsstellen, die alles prüfen, erklären oder berichtigen können. Die Auskünfte oder Bescheide, welche Sie erhalten, sind doch nicht :"friss oder stirb"!
W°lfgangam 09.06.2020 | 21:28
Zitat von Spätaussiedlersohn anzeigenausblenden
Spätaussiedlersohn schrieb

Ich bin der Meinung, eine Kur/Gesundheitsmaßnahme sollte als Anrechnungszeit anerkannt werden. Die andere Kur, wo sie in den 90ern war und während der sie ein Arbeitsverhältnis hatte, war ja auch anerkannt als Ersatzzeit.

[/quote]

Und genau dies ist der Unterschied! bei der Maßnahme in den 90ern wurde ein bestehendes Arbeitsverhältnis unterbrochen, bei der Mutter-Kind-Kur im Jahr 2003 (Juni/Juli) nicht.

Sie können doch nicht die Allgemeinheit dafür verantwortlich machen, dass Ihre Mutter sich seinerzeit entschieden hatte (nach Ende der Erziehungszeit im Februar 2003) mit dem weiterhin quakenden Gör zu hause zu bleiben, ohne in irgendeiner Form Beiträge zur Rentenversicherung zu bezahlen.

Sie hätte sich, auch mit Kind, eine Teilzeitarbeitstelle suchen oder zumindest sich arbeitsuchend melden können.

Hat sie aber nicht.

Wie Sie auch schrieben, haben Sie die Unterlagen ja nun noch nachträglich bei der zuständigen Rentenversicherung eingereicht.

Hätte Ihre Mutter auch gleich machen können....

Hat sie aber nicht.

Also warten Sie doch besser einfach ab, was Ihnen dann von dieser Stelle aufgrund konkret nachträglich vorgelegter Dokumente evtl. anders oder eben doch nicht anders geantwortet wird, anstatt hier mit Teilauszügen des Versicherungsverlaufes Ihrer Mutter weiter zu spekulieren.

[/quote]

Bei dem Beratungsgeespräch wurde gesagt, dass mit den entsprechenden Unterlagen nichts anzufangen wäre. ja, das Problem scheint zu sein, dass sie sich leider erst nach dieser Kur arbeitslos gemeldet hatte. Also die Kur lag gerade zwischen dem Ablauf der Kindererziehungszeit und des nachfolgenden ALG-Bezugs.

...aus meiner Sicht sind Sie völlig 'verköpft', verstehen weder den Inhalt der Hinweise auf Ihre Fragen hier, noch den eigentlichen Hintergrund Ihrer Fragen im Detail SELBST! Machen Sie eine Ausbildung zum SV-Fachangestellen/respektive Beamtenlauf, dann müssen Sie nicht jede hier zutreffende Antwort _penetrant_ hinterfragen - und auf ein ABER/ich sehe/lese das ganz anders, 'bestehen'. Gruß w. EOD ...wenn Ihnen das was sagt ;-)
Frageam 10.06.2020 | 16:18
Ihre Antwort ist sehr aussagekräftig und läßt weitreichende Schlüsse zu. Ok, was solls.
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