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Zur Experten-Antwort springenHallo Torben,
für den Beginn von abschlagsbehafteten Renten gilt eine Antragsfrist von drei Monaten. Durch ein ‚Verschieben’ dieser Voraussetzung kann als Rentenbeginn jeder Monatserste bestimmt werden, der zwischen dem Zeitpunkt der frühestmöglichen vorzeitigen Inanspruchnahme und der regulären (angehobenen) Altersgrenze liegt.
Für abschlagsfreie Renten gilt, dass eine Rente zum frühesten Zeitpunkt an geleistet werden kann, wenn der Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten gestellt wird. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.
Sollte die Pflegetätigkeit über ihre Regelaltersgrenze hinaus ausgeübt werden, kann eine Auszahlung der Altersrente ab Erreichen der Regelaltersrente als Teilrente (max. 99,99 %) infrage kommen.
Für weitere Fragen zu Ihrem persönlichen Fall stehen Ihnen die Auskunfts- und Beratungsstellen oder auch das Servicetelefon (unter der Telefonnummer 0800 1000 480 0) gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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