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Experten-Antwort

Kann man bei EU-Rente noch in die BfA einzahlen, um später die Altersrente zu erhöhen?

von bessernichtkrank07.07.2016 | 10:56
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8 Antworten

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Ich hörte, dass eine Altersrente bei der BfA früher beginnen kann und ein gewisser "Ausgleich" möglich ist, wenn ein bestimmter Betrag eingezahlt wird. Ist das auch so bei einer Erwerbsminderungsrente? Wenn man die kriegt, kann man dann auch zusätzlich noch Geld einzahlen und kriegt dann diesen Ausgleich, wie bei der Altersrente? Wo steht das geschrieben?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo bessernichtkrank,

wenn Sie eine vorgezogene Altersrente mit Abschlag in Anspruch nehmen wollen, dann können Sie den Abschlag durch eine Beitragzahlung ausgleichen.

Der Ausgleich kann auch noch bei Bezug einer EU-Rente vorgenommen werden. Allerdings darf dann nur der Abschlag ausgeglichen werden, der sich aus der Altersrente ergibt. Für den Abschlag bei der EU-Rente ist gesetzlich kein Ausgleich vorgesehen.

Die gesetzliche Regelung ist § 187a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).

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7 Antworten

senf-dazuam 07.07.2016 | 11:12
Der Abschlag beim Bezug einer vorgezogenen Altersrente kann ausgeglichen werden. Dazu kann man ab dem 55. Lebensjahr nach Berechnung der Summe durch die DRV Beträge einzahlen. Diese werden in Entgeltpunkte umgewandelt und der Rente gutgeschrieben. Eine Erwerbminderungsrente wird auch i.d.R. mit Abschlägen gezahlt. Diese können jedoch nicht ausgeglichen werden. Der Zeitraum zwischen dem Eintritt der Erwerbsminderung und dem 62. Lebensjahr wird als sogenannte Zurechnungszeit mit dem Durchschnitt des bisherigen Erwerbslebens berechnet. Es wird in gewisser Weise so getan, als sei für die Rente gar keine Erwerbsminderung eingetreten. Werden nun parallel weitere Rentenbeiträge gezahlt, sind diese normalerweise nicht so hoch, dass der Wert der Zurechnungszeit übertroffen wird. Andererseits wird auf diese Entgeltpunkte dann später kein Abschlag berechnet. Es wird dann halt geschaut, wie die Rente anhand der Rentenbeiträge (vor und nach Eintritt der Erwerbsminderung) ausschaut. Das wird aber normalerweise weniger sein, als der Betrag der Erwerbsminderungsrente. Daher bleibt dieser Zahlbetrag dann unter anderem Namen erhalten. Ich hoffe, ioch habe mich verständlich ausgedrückt ... ;)
senf-dazuam 07.07.2016 | 13:34
Nein, das nicht. Sollte für die Altersrente (Folgerente zu einer EM-Rente) eine geringere Zahl an Entgeltpunkten berechnet werden (und daraus ergibt sich dann ein geringerer Zahlbetrag), so haben die früheren Entgeltpunkte "Bestandsschutz" und es wird der Betrag der EM-Rente weiter gezahlt.
****am 07.07.2016 | 16:58
Halllo bessernichtkrank, senf-dazu hat das Prozedere schon gut erklärt, sollten sie aber Beiträge zahlen wollen, können sie PI mal Daumen wie folgt den Jahresbeitrag errechnen der notwendig wäre um eine Rentensteigerung zu erreichen nach der Umwandlung in eine ungekürzte Altersrente. Multiplizieren sie den Gesamtleistungswert aus der Entgeltpunktberechnung in ihrem Rentenbewilligungsbescheid mal 12 = Wert X. Anschließend multiplizieren sie den vorläufigen Durchschnittsverdienst von 36267.- Euro mal Wert X = Wert XY . Diesen Wert XY multiplizieren sie mit dem aktuellen Beitragssatz der RV von 18,7% = notwendiger Jahresbeitrag der ihrem aktuellen Gesamtleistungswert entspricht. Um eine Rentensteigerung zu erreichen muß aber ein höherer Beitrag gezahlt werden.
W*lfgangam 07.07.2016 | 20:05
Hallo Hans Huber, das ist schlicht Blödsinn. Ihre EMRT _ist_ bis 60 hochgerechnet worden. Da die EMRT aber 3 Jahre vor dem abschlagsfreien Beginn 63 für 'alte' EMRT begonnen hat, gibt es den Abschlag von 10,8 % - da wurden keine 3 Jahre rausgerechnet. in memoriam: die alten EU-Renten wurden nur bis 55 hochgerechnet/ggf. mit anteiligen Zeiten bis 60. Ab 60 (früher ist gänzlich unrentabel*)) können Sie natürlich freiwillige Beiträge bis zum Höchstbetrag von jährl. rd. 14.000 EUR reinbuttern, bis zur Regelaltersrente. Rein rechnerisch ein Mehrbetrag von 160+ EUR - eine Probeberechnung ermittelt dann die zu erwartende Regelaltersrente. Und, in 20+ Jahren haben Sie die 'Kapitaleinlage' in Ihr Rentenkonto auch schon wieder raus ;-) Gruß w. *) wenn es nicht besondere steuerliche Aspekt gibt
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