Hallo Volker,
da Sie von der Krankenkasse nicht zur Reha-Antragstellung aufgefordert wurden, sind Sie in Ihrem Dispositionsrecht nicht eingeschränkt und können den Rentenantrag zurücknehmen.
Zu beachten ist aber, dass eine Antragsrücknahme nur möglich ist, solange die Rente noch nicht bindend bewilligt wurde. Bindend wird der Rentenbescheid erst, wenn die einmonatige Widerspruchsfrist abgelaufen ist, ohne dass Sie Widerspruch eingelegt haben. Die Widerspruchsfrist von einem Monat läuft ab dem Tag, an dem Sie den Rentenbescheid erhalten haben (nicht bereits ab Bescheiddatum). Schauen Sie also nach, ob Sie noch Widerspruch einlegen und somit den Rentenantrag zurücknehmen können.
Da es sich hier um ein Rentenforum handelt, kann ich Ihnen leider keine Auskunft geben, welche Folgen eine Antragsrücknahme auf Ihren Krankengeldanspruch haben würde. Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihre Krankenversicherung oder ein entsprechendes fachliches Forum.
Bei manchen DRV werden bei einer Umdeutung wohl gleich die Renten ohne formellen Rentenantrag bescheidsmäßig bewilligt[/quote]Hallo =//=,
ist das gesetzlich überhaupt in irgendeiner Weise abgesichert? (Leistung ohne persönlichen Antrag, wenn nicht andere Leistungsträger die Antragsberechtigung haben)
Zudem wird hier ggf. in Arbeitnehmerrechte eingegriffen (z. B. ÖD), die ein sofortiges Ende des Arbeitsverhältnisses vorsehen. Ich halte die sofortige EM-Bescheiderteilung daher für sehr bedenklich! Das könnte in Richtung 'Amtshaftung' gehen ...
> Experte/in: Zu beachten ist aber, dass eine Antragsrücknahme nur möglich ist, solange die Rente noch nicht bindend bewilligt wurde.
Und wenn gar kein Antrag gestellt worden ist? ;-)
Gruß
w.
[/quote]
Ich bin mir nicht sicher, ob diese Verfahrensweise rechtlich abgesichert ist.
Ich habe schon Krankenkassen erlebt, die auf einer Bescheidserteilung bestanden, obwohl noch kein formeller Rentenantrag vorlag. Bei meiner DRV wird dem aber nicht entsprochen!!! Ich halte es auch für sehr bedenklich, im Prinzip ohne Wissen des Versicherten eine EM-Rente zu gewähren.
Auszug aus der rechtlichen Arbeitsanweisung zu § 116 SGB VI, Auslegungsfragen:
" Frage 13:
Ist, sofern die aktuell vorliegenden Unterlagen ausreichen, eine Rente wegen Erwerbsminderung zu bewilligen, wenn der Versicherte bislang noch keine Rente bezieht, weil er der Umdeutung des Antrags auf Leistungen zur Teilhabe ausdrücklich widerspricht oder keine Rentenantragsformulare eingereicht hat?
Antwort:
Die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung kann nicht erfolgen. Der Versicherte hat sich bewusst gegen die Festsetzung einer Rente wegen Erwerbsminderung entschieden.
Die Feststellung, dass aus der Rentenantragsfiktion keine Rechte mehr hergeleitet werden können und der Versagungsbescheid wegen fehlender Mitwirkung (§ 66 SGB 1) des Versicherten, der keine Antragsformulare eingereicht hatte, entfalten insoweit Schutzwirkung, als der Versicherte darauf vertraut hat, dass ohne sein aktives Mitwirken keine Rente wegen Erwerbsminderung festgesetzt wird."
Meines Erachtens geht aus dieser Antwort hervor, dass der Rentenbescheid nicht ohne Wissen und ohne formellen Rentenantrag erteilt werden darf.
Hallo Experte/in,
vielen Dank für die ausführliche Antwort - sie ist sowohl erhellend wie ernüchternd. Letzteres, weil es wohl nach den RAA-Ausführungen in der Tat nicht eines 'zusätzlichen' EM-Antrages bedarf. Es mag aus einzelner DRV-Sicht im Sinne eines vereinfachten Verwaltungshandels gerechtfertigt sein (Zeitersparnis, also weniger Kosten "Kevin, hau den EM-Bescheid, stell die Akte ins Archiv, Chef wartet auf Kaffee" ;-)), im Sinne der relativen Gestaltungsmöglichkeiten der Versicherten sehe ich das nicht so.
Gruß
w.
Ich bin mir nicht sicher, ob diese Verfahrensweise rechtlich abgesichert ist. Ich habe schon Krankenkassen erlebt, die auf einer Bescheidserteilung bestanden, obwohl noch kein formeller Rentenantrag vorlag. Bei meiner DRV wird dem aber nicht entsprochen!!! Ich halte es auch für sehr bedenklich, im Prinzip ohne Wissen des Versicherten eine EM-Rente zu gewähren. Auszug aus der rechtlichen Arbeitsanweisung zu § 116 SGB VI, Auslegungsfragen: " Frage 13: Ist, sofern die aktuell vorliegenden Unterlagen ausreichen, eine Rente wegen Erwerbsminderung zu bewilligen, wenn der Versicherte bislang noch keine Rente bezieht, weil er der Umdeutung des Antrags auf Leistungen zur Teilhabe ausdrücklich widerspricht oder keine Rentenantragsformulare eingereicht hat? Antwort: Die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung kann nicht erfolgen. Der Versicherte hat sich bewusst gegen die Festsetzung einer Rente wegen Erwerbsminderung entschieden. Die Feststellung, dass aus der Rentenantragsfiktion keine Rechte mehr hergeleitet werden können und der Versagungsbescheid wegen fehlender Mitwirkung (§ 66 SGB 1) des Versicherten, der keine Antragsformulare eingereicht hatte, entfalten insoweit Schutzwirkung, als der Versicherte darauf vertraut hat, dass ohne sein aktives Mitwirken keine Rente wegen Erwerbsminderung festgesetzt wird." Meines Erachtens geht aus dieser Antwort hervor, dass der Rentenbescheid nicht ohne Wissen und ohne formellen Rentenantrag erteilt werden darf.Bei manchen DRV werden bei einer Umdeutung wohl gleich die Renten ohne formellen Rentenantrag bescheidsmäßig bewilligtHallo =//=, ist das gesetzlich überhaupt in irgendeiner Weise abgesichert? (Leistung ohne persönlichen Antrag, wenn nicht andere Leistungsträger die Antragsberechtigung haben) Zudem wird hier ggf. in Arbeitnehmerrechte eingegriffen (z. B. ÖD), die ein sofortiges Ende des Arbeitsverhältnisses vorsehen. Ich halte die sofortige EM-Bescheiderteilung daher für sehr bedenklich! Das könnte in Richtung 'Amtshaftung' gehen ... > Experte/in: Zu beachten ist aber, dass eine Antragsrücknahme nur möglich ist, solange die Rente noch nicht bindend bewilligt wurde. Und wenn gar kein Antrag gestellt worden ist? ;-) Gruß w.
Hallo Experte/in,
vielen Dank für die ausführliche Antwort - sie ist sowohl erhellend wie ernüchternd. Letzteres, weil es wohl nach den RAA-Ausführungen in der Tat nicht eines 'zusätzlichen' EM-Antrages bedarf. Es mag aus einzelner DRV-Sicht im Sinne eines vereinfachten Verwaltungshandels gerechtfertigt sein (Zeitersparnis, also weniger Kosten "Kevin, hau den EM-Bescheid, stell die Akte ins Archiv, Chef wartet auf Kaffee" ;-)), im Sinne der relativen Gestaltungsmöglichkeiten der Versicherten sehe ich das nicht so.
Gruß
w.
Hallo Experte/in,
vielen Dank für die ausführliche Antwort - sie ist sowohl erhellend wie ernüchternd. Letzteres, weil es wohl nach den RAA-Ausführungen in der Tat nicht eines 'zusätzlichen' EM-Antrages bedarf. Es mag aus einzelner DRV-Sicht im Sinne eines vereinfachten Verwaltungshandels gerechtfertigt sein (Zeitersparnis, also weniger Kosten "Kevin, hau den EM-Bescheid, stell die Akte ins Archiv, Chef wartet auf Kaffee" ;-)), im Sinne der relativen Gestaltungsmöglichkeiten der Versicherten sehe ich das nicht so.
Gruß
w.
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