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Experten-Antwort

Kann man EMR-Bewilligung ablehnen im KG-Bezug?

von Volker01.10.2015 | 15:49
2223 Ansichten
8 Antworten
Ich bin im Krankengeldbezug und habe einen Rehaantrag gestellt. Es war keine Aufforderung der Krankenkasse. Dieser Rehaantrag wurde direkt in einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente umgedeutet und auch noch bewilligt. Damit habe ich überhaupt nicht gerechnet. Mein Beschäftigungsverhältnis besteht weiterhin. Wie soll ich mich jetzt verhalten? Denn ich möchte noch nicht in Rente. Kann mir das Krankengeld versagt werden, wenn ich die Rente ablehne? Ich bin Jahrgang 1952.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 01.10.2015 | 17:44

Hallo Volker,

da Sie von der Krankenkasse nicht zur Reha-Antragstellung aufgefordert wurden, sind Sie in Ihrem Dispositionsrecht nicht eingeschränkt und können den Rentenantrag zurücknehmen.

Zu beachten ist aber, dass eine Antragsrücknahme nur möglich ist, solange die Rente noch nicht bindend bewilligt wurde. Bindend wird der Rentenbescheid erst, wenn die einmonatige Widerspruchsfrist abgelaufen ist, ohne dass Sie Widerspruch eingelegt haben. Die Widerspruchsfrist von einem Monat läuft ab dem Tag, an dem Sie den Rentenbescheid erhalten haben (nicht bereits ab Bescheiddatum). Schauen Sie also nach, ob Sie noch Widerspruch einlegen und somit den Rentenantrag zurücknehmen können.

Da es sich hier um ein Rentenforum handelt, kann ich Ihnen leider keine Auskunft geben, welche Folgen eine Antragsrücknahme auf Ihren Krankengeldanspruch haben würde. Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihre Krankenversicherung oder ein entsprechendes fachliches Forum.

7 Antworten

=//=am 01.10.2015 | 16:36
Das Problem ist, dass eine Erwerbsminderung (volle?) festgestellt wurde. Somit ist die Krankenkasse nicht mehr leistungspflichtig. Bei manchen DRV werden bei einer Umdeutung wohl gleich die Renten ohne formellen Rentenantrag bescheidsmäßig bewilligt, was ich persönlich nicht besonders gut finde. Bei anderen wird erst der formelle Rentenantrag abgewartet. Sie können gegen den Bewilligungsbescheid Widerspruch erheben. Nur wird Ihnen die Krankenkasse vermutlich kein Krankengeld weiterzahlen. Vielleicht hat ein anderer Forumsteilnehmer noch eine zündende Idee, was Sie machen können.
W*lfgangam 01.10.2015 | 18:39
=//= schrieb

Bei manchen DRV werden bei einer Umdeutung wohl gleich die Renten ohne formellen Rentenantrag bescheidsmäßig bewilligt[/quote]Hallo =//=,

ist das gesetzlich überhaupt in irgendeiner Weise abgesichert? (Leistung ohne persönlichen Antrag, wenn nicht andere Leistungsträger die Antragsberechtigung haben)

Zudem wird hier ggf. in Arbeitnehmerrechte eingegriffen (z. B. ÖD), die ein sofortiges Ende des Arbeitsverhältnisses vorsehen. Ich halte die sofortige EM-Bescheiderteilung daher für sehr bedenklich! Das könnte in Richtung 'Amtshaftung' gehen ...

> Experte/in: Zu beachten ist aber, dass eine Antragsrücknahme nur möglich ist, solange die Rente noch nicht bindend bewilligt wurde.

Und wenn gar kein Antrag gestellt worden ist? ;-)

Gruß

w.

[/quote]

Ich bin mir nicht sicher, ob diese Verfahrensweise rechtlich abgesichert ist.

Ich habe schon Krankenkassen erlebt, die auf einer Bescheidserteilung bestanden, obwohl noch kein formeller Rentenantrag vorlag. Bei meiner DRV wird dem aber nicht entsprochen!!! Ich halte es auch für sehr bedenklich, im Prinzip ohne Wissen des Versicherten eine EM-Rente zu gewähren.

Auszug aus der rechtlichen Arbeitsanweisung zu § 116 SGB VI, Auslegungsfragen:

" Frage 13:

Ist, sofern die aktuell vorliegenden Unterlagen ausreichen, eine Rente wegen Erwerbsminderung zu bewilligen, wenn der Versicherte bislang noch keine Rente bezieht, weil er der Umdeutung des Antrags auf Leistungen zur Teilhabe ausdrücklich widerspricht oder keine Rentenantragsformulare eingereicht hat?

Antwort:

Die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung kann nicht erfolgen. Der Versicherte hat sich bewusst gegen die Festsetzung einer Rente wegen Erwerbsminderung entschieden.

Die Feststellung, dass aus der Rentenantragsfiktion keine Rechte mehr hergeleitet werden können und der Versagungsbescheid wegen fehlender Mitwirkung (§ 66 SGB 1) des Versicherten, der keine Antragsformulare eingereicht hatte, entfalten insoweit Schutzwirkung, als der Versicherte darauf vertraut hat, dass ohne sein aktives Mitwirken keine Rente wegen Erwerbsminderung festgesetzt wird."

Meines Erachtens geht aus dieser Antwort hervor, dass der Rentenbescheid nicht ohne Wissen und ohne formellen Rentenantrag erteilt werden darf.

Hallo =//=, ist das gesetzlich überhaupt in irgendeiner Weise abgesichert? (Leistung ohne persönlichen Antrag, wenn nicht andere Leistungsträger die Antragsberechtigung haben) Zudem wird hier ggf. in Arbeitnehmerrechte eingegriffen (z. B. ÖD), die ein sofortiges Ende des Arbeitsverhältnisses vorsehen. Ich halte die sofortige EM-Bescheiderteilung daher für sehr bedenklich! Das könnte in Richtung 'Amtshaftung' gehen ... > Experte/in: Zu beachten ist aber, dass eine Antragsrücknahme nur möglich ist, solange die Rente noch nicht bindend bewilligt wurde. Und wenn gar kein Antrag gestellt worden ist? ;-) Gruß w.
=//=am 02.10.2015 | 09:51
W*lfgang schrieb

Hallo Experte/in,

vielen Dank für die ausführliche Antwort - sie ist sowohl erhellend wie ernüchternd. Letzteres, weil es wohl nach den RAA-Ausführungen in der Tat nicht eines 'zusätzlichen' EM-Antrages bedarf. Es mag aus einzelner DRV-Sicht im Sinne eines vereinfachten Verwaltungshandels gerechtfertigt sein (Zeitersparnis, also weniger Kosten "Kevin, hau den EM-Bescheid, stell die Akte ins Archiv, Chef wartet auf Kaffee" ;-)), im Sinne der relativen Gestaltungsmöglichkeiten der Versicherten sehe ich das nicht so.

Gruß

w.

Bei manchen DRV werden bei einer Umdeutung wohl gleich die Renten ohne formellen Rentenantrag bescheidsmäßig bewilligt
Hallo =//=, ist das gesetzlich überhaupt in irgendeiner Weise abgesichert? (Leistung ohne persönlichen Antrag, wenn nicht andere Leistungsträger die Antragsberechtigung haben) Zudem wird hier ggf. in Arbeitnehmerrechte eingegriffen (z. B. ÖD), die ein sofortiges Ende des Arbeitsverhältnisses vorsehen. Ich halte die sofortige EM-Bescheiderteilung daher für sehr bedenklich! Das könnte in Richtung 'Amtshaftung' gehen ... > Experte/in: Zu beachten ist aber, dass eine Antragsrücknahme nur möglich ist, solange die Rente noch nicht bindend bewilligt wurde. Und wenn gar kein Antrag gestellt worden ist? ;-) Gruß w.
Ich bin mir nicht sicher, ob diese Verfahrensweise rechtlich abgesichert ist. Ich habe schon Krankenkassen erlebt, die auf einer Bescheidserteilung bestanden, obwohl noch kein formeller Rentenantrag vorlag. Bei meiner DRV wird dem aber nicht entsprochen!!! Ich halte es auch für sehr bedenklich, im Prinzip ohne Wissen des Versicherten eine EM-Rente zu gewähren. Auszug aus der rechtlichen Arbeitsanweisung zu § 116 SGB VI, Auslegungsfragen: " Frage 13: Ist, sofern die aktuell vorliegenden Unterlagen ausreichen, eine Rente wegen Erwerbsminderung zu bewilligen, wenn der Versicherte bislang noch keine Rente bezieht, weil er der Umdeutung des Antrags auf Leistungen zur Teilhabe ausdrücklich widerspricht oder keine Rentenantragsformulare eingereicht hat? Antwort: Die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung kann nicht erfolgen. Der Versicherte hat sich bewusst gegen die Festsetzung einer Rente wegen Erwerbsminderung entschieden. Die Feststellung, dass aus der Rentenantragsfiktion keine Rechte mehr hergeleitet werden können und der Versagungsbescheid wegen fehlender Mitwirkung (§ 66 SGB 1) des Versicherten, der keine Antragsformulare eingereicht hatte, entfalten insoweit Schutzwirkung, als der Versicherte darauf vertraut hat, dass ohne sein aktives Mitwirken keine Rente wegen Erwerbsminderung festgesetzt wird." Meines Erachtens geht aus dieser Antwort hervor, dass der Rentenbescheid nicht ohne Wissen und ohne formellen Rentenantrag erteilt werden darf.
Herz1952am 02.10.2015 | 11:59
Also, sind Krankenkassen doch "fies". Sie beachten weder Patientenrechte noch Arbeitnehmerrechte, wenn es um ihren Geldbeutel geht. Ich konnte mir diese Nachricht nicht "verkneifen" (smile).
-am 02.10.2015 | 18:01
W*lfgang schrieb

Hallo Experte/in,

vielen Dank für die ausführliche Antwort - sie ist sowohl erhellend wie ernüchternd. Letzteres, weil es wohl nach den RAA-Ausführungen in der Tat nicht eines 'zusätzlichen' EM-Antrages bedarf. Es mag aus einzelner DRV-Sicht im Sinne eines vereinfachten Verwaltungshandels gerechtfertigt sein (Zeitersparnis, also weniger Kosten "Kevin, hau den EM-Bescheid, stell die Akte ins Archiv, Chef wartet auf Kaffee" ;-)), im Sinne der relativen Gestaltungsmöglichkeiten der Versicherten sehe ich das nicht so.

Gruß

w.

Hallo W*olfgang, hallo ==//==, Volker hat doch geschrieben, dass er einen Reha-Antrag gestellt hat. Also haben wir hier auf jeden Fall einen Antrag. :-) Da Volker ferner geschrieben hat, dass der Reha-Antrag direkt in einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente umgedeutet wurde, gehe ich davon aus, dass die Voraussetzungen der Antragsfiktion nach § 116 Abs. 2 SGB VI erfüllt sind. Damit haben wir auch in jedem Fall einen Rentenantrag. Denn der Reha-Antrag gilt – von Gesetz wegen! – in dem Zeitpunkt als Rentenantrag, in dem die Voraussetzungen des § 116 Abs. 2 SGB VI vorliegen. Nach dem Gesetzeswortlaut bedarf es für die Antragsfiktion also nicht der Genehmigung oder Zustimmung des Versicherten, denn eine Genehmigung/Zustimmung ist nicht als Voraussetzung in § 116 Abs. 2 SGB VI festgelegt worden. Laut der Gesetzesbegründung zu § 116 SGB VI (Bundestags-Drucksache 11/4124, 178, 179, zum Rentenreformgesetz 1992) soll die Antragsfiktion allerdings eine Schutzfunktion zugunsten des Versicherten darstellen: Die Rehabilitationsbereitschaft soll sich rentenrechtlich nicht nachteilig für den Versicherten auswirken können. Diese Schutzfunktion ist dann nicht gegeben, wenn die Antragsfiktion gar nicht im Interesse des Versicherten liegt, er also gar keine Rente haben möchte. Daher räumen die Rentenversicherungsträger den Versicherten ein Widerspruchsrecht (auch Dispositionsrecht; Ausnahme bei Aufforderung durch KK/AfA) ein. (vgl. z. B. RAA zum § 116 SGB 6, R4, erster Satz). "Widerspruch" bedeutet jedoch, dass der Versicherte zum Ausdruck bringen muss, dass er mit etwas bereits Vorhandenem (!) nicht einverstanden ist. Die Rechtliche Arbeitsanweisung der Regionalträger führt dazu weiter aus, dass der Versicherte seinen Antrag (lediglich) zurücknehmen kann oder auf die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beschränken kann (vgl RAA zu § 116 SGB 6, a.a.O.). Das Wort "zurücknehmen" inkludiert ebenfalls, dass der Antrag bis zur Rücknahme wirksam v o r h a n d e n ist. In diesem Zusammenhang erläutert die Auslegungsfrage 13 aus der RAA zu § 116 SGB 6, dass ein Widerspruch (im oben genannten Sinne) auch dann vorliegt, wenn der Versicherte "bewusst" (Zitat) das Einreichen der Rentenantragsformulare unterlässt, und sich damit gegen die Festsetzung der Rente "entscheidet". Das bewusste Nicht-Einreichen der Rentenantragsformulare ist somit eine stillschweigende Willenserklärung, also ein stillschweigender Widerspruch / eine stillschweigende Antragsrücknahme. Noch eine abschließende Bemerkung: Ich kenne weder detailliert die verschiedenen Verfahrensweisen aller Rentenversicherungsträger noch steht es mir zu, diese zu kommentieren oder zu bewerten. Ich darf jedoch anmerken, dass der Versicherte auch in dem Fall, in dem direkt ein Rentenbescheid erteilt wird, weiterhin die Möglichkeit hat, der Umdeutung noch zu widersprechen bzw. den Antrag zurückzunehmen (sofern er nicht im Dispositionsrecht eingeschränkt ist). Die Rechtsposition wird ihm also durch den Erlass des Rentenbescheides nicht weggenommen. Er kann in diesem Fall seinen Widerspruch lediglich nicht mehr stillschweigend zum Ausdruck bringen, z. B. durch Nichteinreichen der Antragsformulare.
W*lfgangam 05.10.2015 | 19:25
Hallo Experte/in, vielen Dank für die ausführliche Antwort - sie ist sowohl erhellend wie ernüchternd. Letzteres, weil es wohl nach den RAA-Ausführungen in der Tat nicht eines 'zusätzlichen' EM-Antrages bedarf. Es mag aus einzelner DRV-Sicht im Sinne eines vereinfachten Verwaltungshandels gerechtfertigt sein (Zeitersparnis, also weniger Kosten "Kevin, hau den EM-Bescheid, stell die Akte ins Archiv, Chef wartet auf Kaffee" ;-)), im Sinne der relativen Gestaltungsmöglichkeiten der Versicherten sehe ich das nicht so. Gruß w.
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