Hallo maurer,
das Beispiel im Beitrag von "O." bringt die Sache auf den Punkt. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit wird gezahlt, weil ein bestimmter Beruf (Hauptberuf) aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann und dem Berechtigten auch keine andere konkrete Tätigkeit zumutbar ist.
Wird eine Vollzeittätigkeit in diesem Hauptberuf oder einer vom Grad der Ausbildung vergleichbaren Tätigkeit aufgenommen (Facharbeiter arbeitet wieder als Facharbeiter oder in einem Beruf mit mindestens zweijähriger Ausbildung), kann im Regelfall nicht mehr von einer Berufsunfähigkeit ausgegangen werden. Diese aufgenommene Tätigkeit muss allerdings auch den gesundheitlichen Einschränkungen entsprechen und den darf den Berechtigten nicht überfordern.
Möglicherweise wird im Rahmen einer Prüfung des Rentenanspruchs vom Rentenversicherungsträger auch festgestellt, dass sich die Erwerbsfähigkeit erheblich gebessert hat und der ursprüngliche Beruf (Hauptberuf) aus sozialmedizinischer Sicht wieder ausgeübt werden kann.
Die mögliche Entziehung eines Rentenanspruchs ist letztlich immer individuell zu prüfen. Eine pauschale Aussage kann hier daher nicht getroffen werden.