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Experten-Antwort

Kann Rentenanspruch verloren gehen

von maurer09.07.2015 | 16:34
1429 Ansichten
3 Antworten

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Bei einer Rente wegen Teil-Erwerbsminderung bei BU. Wenn jetzt regelmäßig eine mindestens 6 Stündige Berufstätigkeit ausgeübt wird,ist man dann in der Regel nicht mehr berufsunfähig.Kann damit der Rentenanspruch verloren gehen?(Tätigkeit auf dem allg.Arbeitsmarkt) Danke!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo maurer,

das Beispiel im Beitrag von "O." bringt die Sache auf den Punkt. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit wird gezahlt, weil ein bestimmter Beruf (Hauptberuf) aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann und dem Berechtigten auch keine andere konkrete Tätigkeit zumutbar ist.

Wird eine Vollzeittätigkeit in diesem Hauptberuf oder einer vom Grad der Ausbildung vergleichbaren Tätigkeit aufgenommen (Facharbeiter arbeitet wieder als Facharbeiter oder in einem Beruf mit mindestens zweijähriger Ausbildung), kann im Regelfall nicht mehr von einer Berufsunfähigkeit ausgegangen werden. Diese aufgenommene Tätigkeit muss allerdings auch den gesundheitlichen Einschränkungen entsprechen und den darf den Berechtigten nicht überfordern.

Möglicherweise wird im Rahmen einer Prüfung des Rentenanspruchs vom Rentenversicherungsträger auch festgestellt, dass sich die Erwerbsfähigkeit erheblich gebessert hat und der ursprüngliche Beruf (Hauptberuf) aus sozialmedizinischer Sicht wieder ausgeübt werden kann.

Die mögliche Entziehung eines Rentenanspruchs ist letztlich immer individuell zu prüfen. Eine pauschale Aussage kann hier daher nicht getroffen werden.

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2 Antworten

O.am 09.07.2015 | 16:50
Was den grundsätzlichen anspruch betrifft: Kommt drauf an, was bei der TEM wegen BU als Hauptberuf festgestellt worden ist und welcher Beruf jetzt ausgeübt wird. Beispiel: Hauptberuf: Chef-Volkswirt einer großen Bank erhält oben besagte Rente und übt jetzt eine Beschäftigung als Pförtner (in besagter Bank) aus - und zwar 8 Stunden täglich. Diese beiden Tätigkeiten sind im Sinne des § 240 SGB VI nicht sozial/interlektuell* gleichwertig und steht somit dem Anspruch nicht entgegen. (Die Einhaltung zum Hinzuverdienst wird natürlich dennoch geprüft) *blödes Wort. Am besten § 240 Abs. 2 SGB VI einfach lesen. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__240.html Würde der Chefvolkswirt einer Bank nun Aufsichtratsvorsitzender eines Autokonzerns werden, dann würde allein deshalb wohl keine Anspruch mehr auf diese Rente bestehen. Muss halt individuell geprüft werden.
Gackiam 12.07.2015 | 11:40
Natürlich geht der Rentenanspruch verloren! Geh arbeiten, du brauchst keine Rente bei 6 Stunden Arbeitszeit! Wohl nur hinter dem Abkassieren her, was?
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