Für die Bestimmung des Rentenbeginns ist auf den jeweiligen Zeitpunkt des maßgebenden Eintritts der Erwerbsminderung abzustellen. Maßgebender Eintritt der Erwerbsminderung ist somit bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die allein aus medizinischen Gründen gezahlt werden, der Tag der medizinisch festgestellten Leistungseinschränkung. Somit können Sie nicht allein durch eine Antragstellung im Juli 2014 von der verlängerten Zurechnungszeit profitieren, wenn der Leistungsfall vorher eingetreten ist! Der Rentenantrag muss dabei innerhalb von drei Kalendermonaten nach Ablauf des Kalendermonats gestellt sein, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei einer späteren Antragstellung beginnt die Rente mit dem Antragsmonat.