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Kann Studentenpraktikum als Arbeitszeit auf Anrechnungszeit angerechnet werden?

von Klaus12.01.2010 | 15:22
2321 Ansichten
2 Antworten

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Frage: Kann ein 6 monatiges Praktikum für FH Studenten in den USA bei der Rentenanstalt als Arbeitszeit ausgegeben werden wenn man als Stipendiat dort war ? Im Jahr 1992 machte ich als FH-Student und Stipendiat der Carl-Duisberg-Gesellschaft ein Praktikum in den USA. Ich habe folgende Frage an Sie., Kann dieses Praktikum als Arbeitszeit bei der Rentenversicherung ausgewiesen werden ? Der Hintergrund meiner Anfrage ist folgender. Die Rentenversicherung erkennt 8 Ausbildungsjahre als Anrechnungszeit auf die Rentenzeit an. Durch eine Fachschulbildung,dem Studium und 2 Weiterbildungen über das Arbeitsamt habe ich diese 8 Jahre überschritten und habe eine Anrechnungszeitmäßig eine Rentenlücke in meinem Rentenkonto. Wissen Sie vielleicht ob jemand dieses Pflichtpraktikum von 6 Monaten als Arbeitszeit in der Rentenanrechnung hat anrechnen lassen, bzw.ob das möglich ist. Mein Gedankengang ist folgender: Wenn diese 6 Monate aufgrund der besonderen Praktikumsumstände statt als Studienzeit als Arbeitszeit angerechnetz werden dann sind für meine Weiterbildungsbedingte Rentenlücke (nur Anrechnungzeiten keine Rentenhöhe) noch 6 zusätzliche Monate übrig. Die Merkmale des Praktikums sind folgende: - es war ein Pflichtpraktikum während des Studiums und von der Diplomprüfungsordnung vorgeschrieben - da es ein CDG-Praktikum gewesen ist war die Praktikumszeit länger als die der anderen Studienkollegen - Ich habe noch von der Zeit eine social Security Card für die USA - Ich hatte einen Vertrag mit der CDG - Ich hatte eine Vergütung von der CDG - Zur Zeit ist dieses Praktikum nicht separat bei der Rentenversicherung gemeldet. Ich habe eine Studienbescheinigung für die ganze Studienzeit der Fachhochschule eingereicht . - ich habe aus den USA ein Artbeitszeugniss erhalten als ich das Praktikum beendete.

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 13.01.2010 | 08:51

Hallo Klaus,

ein Pflichtpraktikum in Deutschland ist in der Rentenversicherung nach § 5 Abs. 3 SGB VI tatsächlich versicherungsfrei. Eine Pflichtversicherung kann also IN DEUTSCHLAND auch bei einer Anwendung von Regelungen des zwischenstaatlichen Rechts zur übergangsweisen Anwendung deutscher Rechtsvorschriften auf einen Sachverhalt im Ausland nicht entstehen.

Es ist aber möglich, Zeiten in der amerikanischen Sozialversicherung nach den Regelungen des deutsch-amerikanischen SV-Abkommens in der deutschen RV rentensteigernd anzuerkennen. Einzelheiten können Sie hier nachlesen:

http://www.deutsche-rentenversicherung-nord.de/nn_15182/SharedDocs/de/Inhalt/04__Formulare__Publikationen/02__info__broschueren/01__ausland/arbeiten__deutschland__usa.html

1 Antworten

Tschackaam 12.01.2010 | 16:35
Hallo Klaus, also ich verstehe den § 5 Abs.3 SGB VI so : § 5 Abs.3 SGB VI sind Studierende auch für die Dauer eines vorgeschrieben Praktikums versicherungsfrei und es kann somit keine Versicherungspflicht aufgrund von Beiträgen in den USA enstehen. Da Sie aber in Ihrem Antrag zur Kontenklärung eine falsche Anagbe gemacht haben (unwissentlich), könnten Sie versuchen, das zu korregieren indem Sie die Nachweise über die tatsächliche Beitragszahlung zur Social security beibringen und erklären, dass Sie in dieser Zeit zwar in Deutschland immatrikuliert waren, jedoch nicht wirklich an der UNI studiert haben. Vielleicht kann es ja dann als Auslandsaufenthalt mit Beitragszahlung anerkannt werden. Die Studienzeit würde gekürzt und es verbleiben eben diese "Restmonate". Mit den USA gibt es ja ein Abkommen, so dass eben keine rentenrechtliche "Lücke" ensteht. 100 % schlauer sind Sie aber erst, wenn die DRV Ihnen einen neuen Bescheid schickt :) MfG Tschacka
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