Hallo Maria!
Auch bei der steuerfreien Auszahlung einer Kapitallebensversicherung darf nicht die gesamte ausgezahlte Versicherungssumme angerechnet werden, nur die Einnahmen werden angerechnet (§ 18a Abs. 4 Nr. 1 Bucht. b SGB IV).
Zu den Einnahmen gehören außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu diesen Versicherungen enthalten sind.
Außerrechnungsmäßige Zinsen sind die zur Beitragsrückerstattung oder Erhöhung der Versicherungssumme verwendeten Zinsen (Überschusszinsen, Schlussbonus und so weiter).
Rechnungsmäßige Zinsen sind die von vornherein garantierten und mit der fälligen Versicherungssumme zufließenden Zinsen aus Sparanteilen, die in den Beiträgen zur Kapitallebensversicherung enthalten sind (Verzinsung des Deckungskapitals).
Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen gibt es hingegen keine Zinseinkünfte. Bei dieser Vertragsform profitieren die Versicherungsnehmer von den Fondspreissteigerungen. Daher stellt der Unterschiedsbetrag zwischen der ausgezahlten Versicherungssumme und den eingezahlten Beiträgen das anzurechnende Einkommen dar.
Diese Einnahmen werden als anzurechnendes (einmaliges) Vermögenseinkommen für 12 Kalendermonate nach dem Auszahlungsmonat angerechnet.