Hallo Besorgter,
wie DaVi schon richtig geschrieben hat, gilt in der Rentenversicherung das Monatsprinzip. Dies bedeutet, dass auch ein nur teilweise belegter Monat - wie bei Ihnen der September - bei der Ermittlung von Wartezeitmonaten als voll belegter Monat gilt.
Sie haben daher keine Nachteile durch die Lücke von 2 Tagen im September.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung