Hallo p.behrens,
eine Anspruch auf Übergangsgeld sollte im Regelfall bestehen. Es gibt aber besondere Sachverhalte gerade im Bereich der LTA bei Arbeitserprobungs- und Berufsfindungsmaßnahmen, sowie auch Arbeitsbelastungserprobungen, so dass man nicht ohne Kenntnis des Einzelfalles einen Anspruch auf Übergangsgeld bejahen oder im Einzelfall auch verneinen kann.
Bitte wenden Sie sich im Falle ihres Patienten direkt an die Reha-Sachbearbeitung des Rententrägers damit für ihn Klarheit zu den Leistungen des Lebensunterhaltes, und die Zahlung durch welchen Träger, geschaffen wird.