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Experten-Antwort

keine Anrechnung auf witwenrente

von Lenny13.11.2023 | 10:26
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5 Antworten

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Hallo zusammen, ich habe gelesen , das es keine Anrechnung des Einkommens auf Witwenrente gibt , wenn der versicherte Ehepartner vor 2022 gestorben ist ODER die Ehe vor 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner vor dem 02.01.1962 geboren wurde... Ist diese Aussage korrekt ? bei mir trifft dies zu , mein Einkommen wurde aber angerechnet danke im Voraus LG

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Lenny,

 

ich fürchte, hier haben Sie etwas missverstanden. Die Anwendung des „alten Rechts“ bei den Hinterbliebenenrenten bedeutet keinen gänzlichen Verzicht auf die Einkommensanrechnung, sondern nur, dass nicht alle Einkunftsarten wie nach „neuem Recht“ der Einkommensanrechnung zu Grunde gelegt werden.

 

Zum 1. Januar 2002 wurden bei der Einkommensanrechnung erhebliche Änderungen eingeführt. Vor 2002 wurden kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen nicht angerechnet, wenn sie nicht von einem Sozial­leis­tungsträger gezahlt wurden (beispielsweise Krankengeld aus einer privaten Versiche­rung), außerdem Betriebsrenten und private Versorgungsrenten. 

 

Das galt auch für Zusatzrenten der öffentlich-rechtlichen Ver­sicherungs- und Versorgungseinrichtungen (zum Beispiel VBL), Höherversicherungs­anteile aus einer Versichertenrente und Vermögenseinkommen. 

 

Diese Verfahrensweise ist jetzt nur noch möglich, wenn für Sie die Übergangs- und Vertrauensschutz­regelungen gelten.

 

Die Übergangs­ und Vertrauensschutzregelungen gelten für Sie, wenn Sie

 

- eine Witwen­ oder Witwerrente erhalten und der versicherte Ehepartner vor 2002 gestorben ist oder

- eine Witwen­ oder Witwerrente erhalten und der versicherte Ehepartner zwar nach 2001 gestorben ist, aber Ihre Ehe vor 2002 geschlossen und mindestens einer von Ihnen vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.

 

Weitere Einzelheiten zur Art und Weise der Anrechnung werden anschaulich in der Broschüre „Hinterbliebenenrente: So viel können Sie hinzuverdienen“ erläutert. Die Broschüre können Sie unter 

 

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/hinterbliebenenrente-hinzuverdienst.pdf?__blob=publicationFile&v=3

 

herunterladen.


 

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4 Antworten

Abschlägeam 13.11.2023 | 10:35
Ihr eigenes Einkommen (Gehalt/Rente/ALG/KG) wird immer angerechnet. Die Unterschiede 'altes' oder 'neues' Recht für andere Einkommensarten können Sie hier nachlesen https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemei…
Königam 13.11.2023 | 10:39
Da haben Sie etwas falsch verstanden. Es gibt bestimmte Arten von Einkommen (z.B. Betriebsrenten) die bei Hinterbliebenenrenten nach altem Recht nicht angerechnet werden. Eigeneres Einkommen und eigene Renten werden und wurden schon immer bis zur Höhe eines Freibetrags angerechnet. https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/…
ganz altes Rechtam 13.11.2023 | 11:05
Es gibt keine Anrechnung des Einkommens auf die Witwenrente, wenn der versicherte Ehepartner vor 1986 verstorben ist oder bis 31.12.1988 eine Erklärung, dass das bis zum 31.12.85 geltende Recht anzuwenden ist (bedeutete quasi einen Verzicht auf Witwerrente) abgegeben wurde.
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