Hallo Lenny,
ich fürchte, hier haben Sie etwas missverstanden. Die Anwendung des „alten Rechts“ bei den Hinterbliebenenrenten bedeutet keinen gänzlichen Verzicht auf die Einkommensanrechnung, sondern nur, dass nicht alle Einkunftsarten wie nach „neuem Recht“ der Einkommensanrechnung zu Grunde gelegt werden.
Zum 1. Januar 2002 wurden bei der Einkommensanrechnung erhebliche Änderungen eingeführt. Vor 2002 wurden kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen nicht angerechnet, wenn sie nicht von einem Sozialleistungsträger gezahlt wurden (beispielsweise Krankengeld aus einer privaten Versicherung), außerdem Betriebsrenten und private Versorgungsrenten.
Das galt auch für Zusatzrenten der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen (zum Beispiel VBL), Höherversicherungsanteile aus einer Versichertenrente und Vermögenseinkommen.
Diese Verfahrensweise ist jetzt nur noch möglich, wenn für Sie die Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen gelten.
Die Übergangs und Vertrauensschutzregelungen gelten für Sie, wenn Sie
- eine Witwen oder Witwerrente erhalten und der versicherte Ehepartner vor 2002 gestorben ist oder
- eine Witwen oder Witwerrente erhalten und der versicherte Ehepartner zwar nach 2001 gestorben ist, aber Ihre Ehe vor 2002 geschlossen und mindestens einer von Ihnen vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.
Weitere Einzelheiten zur Art und Weise der Anrechnung werden anschaulich in der Broschüre „Hinterbliebenenrente: So viel können Sie hinzuverdienen“ erläutert. Die Broschüre können Sie unter
herunterladen.