Hallo Anja,
selbstverständlich werden Beitragszeiten für eine berufliche Ausbildung ab dem ersten Beitragsmonat rentenversicherungsrechtlich angerechnet.
Lediglich beitragsfreie Zeiten des Schul-, Fachschul- oder Hochschulbesuches werden erst nach Vollendung des 17. Lebensjahres angerechnet (58 Abs. 1, S.1, Nr. 4 Sozialgesetzbuch VI).