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Keine Auskunft

von Wendelin31.03.2010 | 15:05
1593 Ansichten
12 Antworten

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Nachdem ich in einer Beratungsstelle der RV keine eindeutige Auskunft wegen der Anrechnung eines Veräußerungsgewinnes auf die Festlegung bei der Ermittlung des Monatseinkommen bekam, habe ich mich am 18.02.10 schriftlich nach Berlin gewandt.Außer Info-Material"Altersrentner "nichts bekommen.Wo kann ich mich beschweren? Gruß Wendelin

2 Moderatoren-Antworten

Moderatoren-Antwortam 01.04.2010 | 07:38

Der jährliche Gewinn ist auf die 8 Monate Rentenbezug zu kürzen(: 12 X 8).

Moderatoren-Antwortam 01.04.2010 | 07:19

Beschwerde können Sie bei der Geschäftsführung der DRV Bund, 10704 Berlin, einlegen.

10 Antworten

gegenfrageam 31.03.2010 | 16:33
haben Sie bei der Beratungsstelle auch nur so dürftige Angaben gemacht (z. B. fehlt, um welche Anrechnung es geht.)? Dann dürften Sie sich eigentlich gar nicht beschweren. Ansonsten legen Sie Dienstaufsichtsbeschwerde bei Ihrer DRV ein.
Wendelinam 31.03.2010 | 16:39
nein,ganz ausführlich.(Habe diese Frage auch in dieses Forum gestellt)Wollte nur ganz sicher gehen ,es auf schwarz und weiß haben. Gruß Wendelin
Renten-Fachmannam 31.03.2010 | 16:34
Es ist verständlich, dass die Fachleute ratlos sind, weil unsere Rentner sehr, sehr selten etwas besitzen, was sie veräussern können und dieser Fall deshalb in der Praxis so gut wie garnicht vorkommt. Aber vielleicht geben Sie nähere Angaben zu Ihrem Anliegen, dann könnte sich hier im Forum ein Kundiger finden. Handelt es sich bei Ihrer Ausgangsfrage um die Einkommensanrechnung bei einer Hinterbliebenenrente oder um die Hinzuverdienstgrenze bei einer EM- bzw. Altersrente oder um was ? Hilfreich wäre auch eine allgemeine Angabe, was veräussert wurde (Immobilien, Aktien, sonstige Sachwerte).
Renten-Fachmannam 31.03.2010 | 17:24
Nachtrag: Soweit aus Ihren früheren Anfragen ersichtlich ist, beziehen Sie eine Altersrente für Schwerbehinderte und haben Ihren landwirtschaftlichen Betrieb veräussert. Nach den mir zugänglichen Arbeitsunterlagen sind bei dieser Rente Veräusserungsgewinne kein Einkommen im Sinne des § 34 Abs. 2 SGB VI. (Altersrenten und Hinzuverdienst). Nur bei der Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten sind Veräusserungsgewinne zu berücksichtigen, wenn sie höher als 600,00 EUR im Jahr betragen. Wenn Sie allerdings noch am Gewinn aus dem landwirtschaftlichen Betrieb beteiligt sind, oder diesen verpachtet haben, dann ist allerdings durch den Rentenversicherungsträger an Hand der Angaben auf den Vordrucken R230 bzw. R5424 die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze zu prüfen.
-_-am 31.03.2010 | 20:18
Wissen Sie überhaupt, was eine Dienstaufsichtsbeschwerde ist, wenn Sie die hier mal so locker empfehlen? Vielleicht informieren Sie sich erst einmal selbst, bevor Sie hier die Kanonen zum Spatzenschießen aufstellen lassen. Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist ein formloser Rechtsbehelf, mit der die Verletzung einer Dienstpflicht eines Amtsträgers gerügt werden kann. Das bedeutet, ein Amtsträger muss sich persönlich nicht korrekt verhalten haben. Ist eine Entscheidung eines Amtsträgers zu rügen, so ist der Rechtsbehelf die Fachaufsichtsbeschwerde. Sie ist formlos an den Vorgesetzten des Amtsträgers oder gleich an die Dienstaufsichtsbehörde zu richten. Sie ist eine besondere Form der in Art. 17 GG vorgesehenen Petition. Die Beschwerde muss in angemessener Frist beschieden werden, allerdings hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine nähere Begründung. Bei Beamten kann aufgrund einer begründeten Beschwerde ein Disziplinarverfahren gegen den betroffenen Beamten eingeleitet werden, bei Angestellten kommen die arbeitsrechtlichen Konsequenzen zur Anwendung. In der Praxis verlaufen Dienstaufsichtsbeschwerden häufig ohne sachliches Ergebnis. Es kursiert deshalb das Bonmot, die Dienstaufsichtsbeschwerde sei "formlos, fristlos und fruchtlos". http://de.wikipedia.org/wiki/Dienstaufsichtsbeschwerde
-_-am 31.03.2010 | 20:25
Um die Frage zu beantworten, bedarf es detailierter Angaben. Haben Sie die bei Ihrer Anfrage vollumfänglich bereits gemacht? Selbstverständlich sollte man diese Angaben, falls sie gefehlt haben, von Ihnen erfragt haben, statt Ihnen ein "Merkheftchen" zu senden. Sofern Sie die Anfrage konkretisieren, wird man Ihnen auch konkrete Angaben machen können. Notfalls richten Sie Ihre Beschwerde an den zuständigen Referatsleiter, der der Sachbearbeitung "unterstützend behilflich" sein kann.
Wendelinam 01.04.2010 | 07:04
danke,in diesem Forum bekommt man auch Antworten. Konkret ging es um folgendes: Ich hätte gern eine Teilrente(2/3)als Schwerbehinderter,62 Jahre(keine Abschläge)in diesem Jahre in Anspruch genommen. U.a.um die Hinzuverdienstgrenze einzuhalten habe ich meine Photovoltaikanlage an eine GBR (10 % selber,90 %Tochter)veräußert.Konnte dies aber erst am 2.01.2010(18.Geburtstag meiner Tochter) tun.Bei der Veräußerung ist ein Gewinn entstanden.Wenn dieser Gewinn über 12 Monate verteilt wird kann ich die HZG nicht einhalten.Aber vielleicht "zählt"dieser Gewinn vom Januar nicht, wenn die Rente z.B.im Mai beginnt?( § 96 a SGB VI geht vom Monatsprinzip aus,damit ist gemeint,dass die Anrechnung auf den monatlichenRentenbezug vorzunehmen ist,oder?)Dies wollte ich halt ganz sicher geklärt haben um nicht später eine unliebsame Überraschung zu erleben.Die RV-Geschäftsstelle sagte,es zähle was auf dem Einkommensteuerbescheid stehe.Klar steht der V-Gewinn darauf(verursacht aber aufgrund eines Altersfreibetrages keine steuern) Gruß Wendelin
Renten-Fachmannam 01.04.2010 | 13:55
Es handelt sich bei Ihnen also um zwei verschiedene Sachverhalte: 1.) Ein Veräusserungsgewinn (Verkaufserlös) wird in den Regelungen zum § 34 Abs. 2 SGB VI nicht als anrechenbares Einkommen aufgeführt. 2.) Der jährliche Gewinnanteil aus Ihren 10 % Gesellschafteranteil (Einkünfte aus Gewerbebetrieb)liegt bis zu einem Gesamtbetrag von 4.800,00 EUR unterhalb der Hinzuverdienstgrenze. Bei 8 Monate anteilig sind das 8 x 400,00 = 3.200,00 EUR. Bei einem Überschreiten müssen Sie mit einer Teilrente rechnen.
Wendelinam 01.04.2010 | 15:17
Renten-Fachmann: Sehen Sie gerade Ihren Satz 1 hätte ich gerne von Berlin gehabt-war das zuviel verlangt?Mich hat das bloße Zusendung einer Broschüre geärgert.Kann ich mich jetzt auf Sie verlassen??? Satz 2 war mir schon klar.Aber nochmals danke,vielleicht verschiebe ich es grad auf nächstes Jahr,dann bin ich ganz sicher. Gruß Wendelin-Frohe Ostern
Renten-Fachmannam 01.04.2010 | 17:20
Hier im Forum sind natürlich alle Antworten ohne Gewähr. Ich kann auch nur versuchen, abgeleitet von Ihren Angaben die Antwort in den mir zugänglichen internen Fachanweisungen finden. Und da taucht der Begriff "Veräusserungsgewinne" nur bei Hinterbliebenenrenten auf. In der Praxis ist mir ein Veräusserungsgewinn noch nie begegnet. Aber trotzdem Frohe Ostern.
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