Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenIm Prinzip ist die Anwort von "Otto" korrekt.
Wenn der Rentenversicherungsträger in einem Rentenverfahren erkennt, dass für einen zurückliegenden Zeitraum neben der zu bewilligenden Rente auch noch andere Sozialleistungen, wie z.B. Krankengeld, Arbeitslosengeld I oder II, bezogen wurden, muss er diese Sozialleistungsträger über die entstandene Rentennachzahlung informieren und diese vorläufig einbehalten.
Denn das Krankengeld bzw. Arbeitslosengeld sind gegenüber der Rente "nachrrangig". Die Krankenkasse, die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter sind also für die Rentenversicherung quasi in "Vorleistung getreten". Sie können deshalb für die Zeiträume, für die sie Leistungen gezahlt haben, bei der Rentenversicherung einen sogenannten "Erstattungsanspruch" auf die Rentennachzahlung geltend machen. Deshalb muss die Rentennachzahlung in solchen Fällen zunächst einbehalten werden.
Sollte nach der Abrechnung der "Erstattungsansprüche" noch ein Betrag aus der Rentennachzahlung übrig bleiben, wird dieser ausgezahlt.
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