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Experten-Antwort

Keine Auszahlung der Rentennachzahlung

von woda01.04.2012 | 21:26
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2 Antworten

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Guten Tag, ich beziehe bereits seit 2003 eine teilweise EM-Rente. Neben dem Rentenbezug war ich noch teilzeitbeschäftigt. Da sich mein Gesundheitszustand weiter verschlechtert hat, musste ich meine Teilzeitbeschäftigung 2009 aufgeben. Ich bezog dann Krankengeld und kurze Zeit auch Arbeitslosengeld. Ich wurde aufgefordert einen Reha-Antrag zu stellen und wurde auch zu einer Untersuchung geladen. Ende 2011 erhielt ich dann den Rentenbescheid über die volle EM-Rente auf Dauer. Als Rentenbeginn wurde der 01.07.2010 bestimmt. Die komplette Rentennachzahlung wurde einbehalten. Vor wenigen Wochen habe ich nachgefragt, warum die Rentennachzahlung noch nicht abgerechnet wurde. Daraufhin erhielt ich die Antwort, dass die Krankenkasse und die Agentur für Arbeit den kompletten Zahlbetrag der vollen EM-Rente beanspruchen und nicht nur den Differenzbetrag zwischen der teilweisen und vollen EM-Rente. Es wird zuzeit geprüft, ob ich nicht noch zur Kasse gebeten werde. Ist das richtig? Es grüßt woda.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 02.04.2012 | 10:37

Im Prinzip ist die Anwort von "Otto" korrekt.

Wenn der Rentenversicherungsträger in einem Rentenverfahren erkennt, dass für einen zurückliegenden Zeitraum neben der zu bewilligenden Rente auch noch andere Sozialleistungen, wie z.B. Krankengeld, Arbeitslosengeld I oder II, bezogen wurden, muss er diese Sozialleistungsträger über die entstandene Rentennachzahlung informieren und diese vorläufig einbehalten.

Denn das Krankengeld bzw. Arbeitslosengeld sind gegenüber der Rente "nachrrangig". Die Krankenkasse, die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter sind also für die Rentenversicherung quasi in "Vorleistung getreten". Sie können deshalb für die Zeiträume, für die sie Leistungen gezahlt haben, bei der Rentenversicherung einen sogenannten "Erstattungsanspruch" auf die Rentennachzahlung geltend machen. Deshalb muss die Rentennachzahlung in solchen Fällen zunächst einbehalten werden.

Sollte nach der Abrechnung der "Erstattungsansprüche" noch ein Betrag aus der Rentennachzahlung übrig bleiben, wird dieser ausgezahlt.

1 Antworten

Ottoam 01.04.2012 | 21:37
Klar,2 Leistungen gleichzeitig gibt es nunmal nicht. Wenn bei der Prüfung ein Überschuß zu Ihren Gunsten herauskommen sollte,wird man das an Sie auch auszahlen. Abrn erstmal muß geprüft werden,denn es ist leichter das Geld erst einzubehalten,als nachher zu versuchen,es wiederzubekommen.
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