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Experten-Antwort

keine Erhöhung durch Beitragszahlung wg. Zurechnungszeiten

von Silly25.05.2019 | 12:33
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Guten Tag, ich bin seit 2011 EM-Rentnerin gewesen, erhalte nun die Rente für Schwerbehinderte, habe aber während des EM-Rentenbezuges Beiträge für Pflege erhalten/eingezahlt. Mir wurde nun erklärt, dass in meinem Fall sich das negativ ausgewirkt hat, da die Zurechnungszeiten vor dem 60igsten mit 36 Monaten nun wieder abgezogen werden? Als ich mich über die Renten beraten ließ, sagte man mir, alles, was ich nach EM Rentenbeginn einzahle, wird mit 1,0 Punkt dazu gerechnet. Mit dem neuen Bescheid für die Altersrente Schwerbehinderte habe ich aber fast genau die gleiche Punktzahl (plus der neuen Mütterrente 0,5) wie vorher. Beiträge aus Pflegestufe II / III und im letzten Jahr Pflegegrad 5. Ehrlich, obwohl mir ein Berater versucht hat es zu erklären, kann ich es nicht nachvollziehen. 38,5838 (geminderte um 10,8%) EM Rente ab 01.03.11 - okay 40,9085 Punkte neu bestehend aus geminderten Punkten + Mütterrente Erhöhung + 76 Monate Beitragszhalung = Ich kann es nicht nachvollziehen. Danke im Voraus für eine Antwort.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Den zuvor gemachten Ausführungen ist zuzustimmen.

Zeiten der Zurechnungszeit (in der Nachfolgerente, Zeiten des Rentenbezugs) werden mit dem vollen Gesamtleistungswert berücksichtigt. Mit den parallel liegenden Zeiten aus der Pflegetätigkeit werden Sie in der Regel keine höheren Entgeltpunkte erhalten können, so dass die Nachfolgerente nicht höher ausfallen kann.

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4 Antworten

W°lfgangam 25.05.2019 | 19:36
Hallo Silly, bei einem Berater, der sich mit Rentenrecht auskennt, können Sie nicht gewesen sein ...war wohl eher ein Komiker ;-) Zur Erklärung Pflege während EM-Rente /während einer Zurechnungszeit /keine extra Punkte: Ist die EMRT in jüngeren Jahren bewilligt worden, erhalten Sie eine Zurechnungszeit - bei Ihnen bis Alter 60. Diese wird mit dem Durchschnittswert Ihrer davor liegen Versicherungszeiten bewertet - Sie erhalten damit bereits bis 60 extra Punkte für diese Zeit. Bei folgend einer Altersrente wird die Zurechnungzeit 'gestrichen' und als Rentenbezugszeit bis zur Altersrente bewertet. Die dann parallel liegende Pflichtbeiträge (hier aus der Pflegetätigkeit) müssen höherwertiger sein, um die alten Werte/Punkte zu überschreiten ...selbst bei Pflegestufe 4/Pflegegrad 5 ausgeschlossen, damit über einen Punkt hinauszukommen. Zudem sorgen die Pflichtbeiträge aus Pflegetätigkeit dafür, dass die Rentenbezugszeit als zu bewertende Anrechnungszeit gar nicht mehr von Bedeutung ist, ist aber nebensächlich ... Insofern kann es bei Altersrentenbeginn keine zusätzlichen/höherwertigen Punkte geben, die die bisherigen 'Bonuspunkte' aus der alten EMRT überschreiten könnten ...dass die doppelte Bewertung bereits 'geschenkter' Zeit hier nicht möglich ist, sollte sich auch Ihnen erschließen. Gruß w.
Modi1969am 27.05.2019 | 16:13
Ergänzung: wenn Sie über den Beginn der Altersrente hinaus weiter pflegen, wird zur Regelaltersgrenze Ihre Rente unter Berücksichtigung der weiteren Pflegebeitragszeiten neu berechnet. Da diese Beitragszeiten dann nicht mehr mit der Zurechnungszeit aus der früheren EM-Rente "kollidieren", sollte wegen bisher unverrenteter Biografie eine Rentensteigerung möglich sein. Hilft Ihnen zwar aktuell nichts, ist aber ein Hoffnungsschimmer für die Zukunft...
Sillyam 02.06.2019 | 09:14
Danke für Ihre guten Antworten an alle. Jetzt leuchtet es mir auch ein. Mein Berater war der Rentenberater des Landkreises. Eine Frage aber hätte ich bitte doch noch. Die Zeiten nach dem 60igsten, die mit Beiträgen belegt waren, werden diese dann auch um die Zurechnungszeit gekürzt (EM = 0.89..) oder sind diese dann ohne Kürzung = 1,0 Punkt? Danke im Voraus.
Modi1969am 02.06.2019 | 10:37
Hallo, Wenn Sie die Regelaltersgrenze erreichen, wird die Rente unter Berücksichtigung der bisher "unverrenteten "Zeiten neu berechnet. Die bisher nicht mit Anschlägen belasteten Zeiten, die parallel zur bezogenen Rente aufgebaut wurden, hätten dann Faktor 1 anstelle 0,x. Bei Umwandlung von EM in Altersrente wird ebenfalls komplett neu berechnet und es erfolgt ein Vergleich der in der bisherigen Rente enthaltenen EP mit den sich nach Recht des Altersrentenbeginns ergebenden EP. Die höheren EP sind dann der Altersrente zugrunde zu legen. Da die Umwandlungsberechnung zu komplex ist, um sie in allen Einzelheiten hier darzustellen, rate ich Ihnen, mit dem Ursprungs- und dem Umwandlungsbescheid (ggf. Berechnungsanlagen anfordern..) in der Beratungsstelle vorzusprechen. Dort kann man Ihnen die Berechnung "Schwarz auf weiss" erklären...
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