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Keine Nachzahlung bei Fehlern

von santander10.09.2007 | 19:47
1167 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Lese in der heutigen örtlichen Tagespresse: Alters-und Sozialrentner sollen nach einem "FOCUS"-Bericht bei fehlerhaften Rentenbescheiden künftig keine Nachzahlung erhalten.Das ergibt sich dem Magazin zufolge aus einer bislang kaum bekannten Klausel des Sozialgestzbuches, die zum 1. Mai in Kraft trat. Bislang musste die Rentenversicherung zu wenig gezahlte Bezüge bis zu vier Jahre rückwirkend erstatten. Ist das wieder gewollte Zusatzarbeit für unsere Sozialgerichte ?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Mit Einführung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz ist auch der § 100 Abs.4 SGB VI ab 01.05.2007 neu eingefügt worden.

Bestandskräftige nicht begünstigende Verwaltungsakte, die durch ständige Rechtsprechung rechtswidrig werden, sind nur mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Dies gilt auch für Verwaltungsakte, die für nicht oder unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden sind.

Die Aufhebung erfolgt ab dem Monat nach Wirksamwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder der Bundessozialgerichtsentscheidung, auf die die Rentenversicherungsträger eine Rechtsfrage als abschließend geklärt ansehen (ständige Rechtsprechung).

Dadurch wird das Interesse der Solidargemeinschaft der Versicherten an Rechtssicherheit und der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Rentenversicherung gegenüber dem Interesse des Einzelnen an einer möglichen langen Nachzahlungsfrist gestärkt.

7 Antworten

Realistam 11.09.2007 | 01:55
Die Sozialgerichte werden wohl kaum etwas dagegen ausrichten können. Und da ohnehin schon wegen jeder Lapalie geklagt wird, dürfte diese "Zusatzarbeit der Sozialgerichte" auch kaum ins Gewicht fallen. Die Sozialkassen sind leer, akzeptieren Sie das bitte !
B2am 11.09.2007 | 06:58
Ohne dem FOCUS oder Ihrer örtlichen Presse zu nahe trete zu wollen, fände ich eine Quellenangabe für eine derartige Behauptung doch recht hilfreich. Nach § 44 Abs. 4 SGB X wird bei Rücknahme eines rechtswidrigen und beungünstigenden Beschiedes maximal für 4 Jahre rückwirkend gezahlt. Zitat: "(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag." Das ist so direkt aus der direkt aus einer Seite des Bundesjustizministeriums übernommen. Ein aktuellerer Gesetzesstand ist mir nicht bekannt. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__44.html
Mitleseram 11.09.2007 | 07:05
Die Fundstelle ist § 100 Abs. 4 SGB VI.
B2am 11.09.2007 | 07:35
Erst einmal vielen Dank für die Quellenangabe. Hier einmal für alle zum mitlesen. "(4) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch den Rentenversicherungsträger ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit ab dem Beginn des Kalendermonats nach Wirksamwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen." Also keineswegs eine generelle Aufhebung der ursprünglich von mir zitierten Regelung. Wie oft nichtige oder gegen das Grundgesetz verstossende Gesetze vorkommen ist mir nicht bekannt, wichtiger scheint mir da schon die Regelung zur ständigen Rechtsprechung zu sein. Aber auch da gilt § 100 Abs. 4 SGB VI wohl nur wenn der fragliche Bescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist (also kein Antrag, kein Widerspruch und keine Klage anhängig sind)
Thomasam 11.09.2007 | 07:40
Wortwörtlich heißt der § 100 Abs. 4 SGB VI: 4) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraus- setzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch den Rentenversicherungsträger ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit ab dem Beginn des Kalendermonats nach Wirksamwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Dieser Paragraph wurde u.a. eingefügt, falls sich die - nach Meinung der DRV und der Bundesregierung - falschen BSG-Rechtsprechung zu den Rentenabschlägen bei Erwerbsminderungsrenten vor dem 60.Lebensjahr verfestigen sollte.
Knut Rassmussenam 11.09.2007 | 09:16
Gerade bei Fehlern wird es weiterhin die rückwirkende Zahlung geben.
?am 12.09.2007 | 10:54
Geht Ihre Erklärung noch umständlicher und blöder?Das § Gefasel können Sie sich doch gegenüber einem Normalen Bürger und Arbeitnehmer ersparen.Es gibt einfach nix!Durch Arbeit ist noch nie einer reich geworden.So einfach ist die Erklärung!
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