Mit Einführung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz ist auch der § 100 Abs.4 SGB VI ab 01.05.2007 neu eingefügt worden.
Bestandskräftige nicht begünstigende Verwaltungsakte, die durch ständige Rechtsprechung rechtswidrig werden, sind nur mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Dies gilt auch für Verwaltungsakte, die für nicht oder unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden sind.
Die Aufhebung erfolgt ab dem Monat nach Wirksamwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder der Bundessozialgerichtsentscheidung, auf die die Rentenversicherungsträger eine Rechtsfrage als abschließend geklärt ansehen (ständige Rechtsprechung).
Dadurch wird das Interesse der Solidargemeinschaft der Versicherten an Rechtssicherheit und der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Rentenversicherung gegenüber dem Interesse des Einzelnen an einer möglichen langen Nachzahlungsfrist gestärkt.