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keine Nahtlosigkeit ? EM-Rente beantragt

von Stadtpflanze14.11.2009 | 16:05
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Hallo - bin ich hier im richtigen Forum? bin arbeitslos, von Krankenkasse im Oktober ausgesteuert, vom med. Dienst (Gutachten) für 6 Monate 3-6 std arbeitsfähig beurteilt und habe jetzt noch einen Restanspruch von ca 7 Monaten ALG1. Wenn ich 3 Std wähle, dann bekomme ich nur das halbe ALG, sagt der SB vom Arbeitsamt, deshalb habe ich 6 Std bei der EGV unterschrieben. Der SB sagte, Parag. 125 greift nicht. Die Krankmeldung vom Arzt die ich habe, will die Arbeitsagentur nicht. Im September habe ich auch EM-Rente beantragt. Da ich mit Sicherheit keine Arbeit mehr bekomme, bin bald 55, werde ich bestimmt bald in eine Maßnahme geschickt. Gibt es eine Alternative? oder die Möglichkeit zum Widerspruch, ohne dass ich ALG1 verliere? Gruss stadtpflanze

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Den Ausführungen von "Auskenner" wird zugestimmt. Auch ich selbst hatte schon Fälle, wo die Agentur für Arbeit (AfA) die Nahtlosigkeitsregelung zunächst nicht anwenden wollte. Also, sobald Ihnen die AfA bis zur Entscheidung über den Rentenantrag nicht das volle ALG I -Geld auszahlt, wie von "Auskenner" vorgeschlagen unbedingt Widerspruch einlegen.

2 Antworten

Stadtpflanzeam 14.11.2009 | 16:11
Nachtrag: ich war krank von Nov 07 bis März 09 - 6 Wochen Reha ,im April 09 arbeitsfähig- und damit arbeitslos entlassen, seit August 09 krankgeschrieben, Oktober 09 ausgesteuert.
Auskenneram 14.11.2009 | 16:40
Eigentlich sind Sie der klassische Fall , wo eben gerade ALG I nach §125 der Nahtlosigekeitsgeregelung gezahlt werden müsste - also ausgesteuert aus der Krankenkasse, nicht arbeitsfähig und EM-Antrag läuft noch. Allerdings ist die Anwendung des ALG I nach §125 noch weitere als nur die o.g. Voraussetzungen gebunden ! Auch kann man eine Arbeitsfahigkeit unter 3 Std. oder sonstwie nicht "wählen " , sondern diese wird vom med. Dienst der AfA rein papiermässig festgestellt anhand von ärztlichen Unterlagen oder (sehr selten) einer persönlicher Untersuchung. Es ist sehr traurig, das leider nicht alle Mitarbeiter der AfA so geschult sind, um sich mit dem ALG I nach dem §125 auch im Detail auszukennen... Das die Krankschreibung ihres Arztes keine Beachtung findet bei der AfA ist soweit o.k. - der med. Dienst der AfA entscheidet immer selbständig und alleine ob Arbeitsfähigkeit vorliegt oder nicht. In ihrem Falle ist es aber völlig ohne Bedeutung ob Sie als Arbeitsfähig ( für wieviel Stunden auch immer ) oder Arbeitsunfähig eingestuft werden, weil Sie ja einen EM-Antrag gestellt haben über den noch nicht entschieden wurde. Solange wie dies auch nicht der Fall ist, wird ihre Arbeitsfähigkeit nur fingiert ( also besteht nur auf dem Papier und nicht in der Praxis ) Auch werden Sie solange dann nicht seitens der AfA vermittelt oder müssen eigene Bemühungen um einen Arbeitsplatz anstellen. Desweiteren steht ihnen auf jeden Fall dann auch das volle ALG I zu ! Von nur einem halben ALG I habe ich noch nie gehört....Das kann nur ein Verständiggungsproblem oder ein Irrtum sein. Sie sollten hier dringend Widerspruch gegen die bisherige Vorgehensweise einlegen und das am Besten natürlich mit professioneller Hilfe seitens des VDK/SoVD oder einem Fachanwalt für Sozialrecht .
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