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Experten-Antwort

KEZ

von Nilla07.11.2016 | 10:35
1014 Ansichten
2 Antworten

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Hallo ! Eine Frage zu den KEZ. Ich bin vor 7 Jahren Beamtin im Polizeidienst geworden und frage mich wo mein Kind angerechnet wird. Hier über die gesetzliche Rente oder über die Beamtenpension. Ohne die Kindererziehungszeit bei Ihnen ( 3 Jahre) würde ich nicht auf die 5 Jahre Einzahlungszeiten kommen, und könnte somit einen Antrag auf Beitragserstattung stellen, laut Auskunft Ihres Rentenberaters. Gibt es hierbei irgendwelche Ausschlusstatbestände, dass in beiden Systemen die Kindererziehung beantragt werden muss oder dass sich diese irgendwie gegeneinander ausschließen ?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 07.11.2016 | 13:28

Guten Tag Nilla,

die Aussagen von Lis sind gut nachvollziehbar.

Generell gilt:

Für Eltern mit anderer Alterssicherung können Zeiten der Kindererziehung selbst

dann angerechnet werden, wenn die Eltern während dieser Zeit einem anderen Alterssicherungssystem angehört haben.

Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Kindererziehungszeiten in dem anderen Alterssicherungssystem nicht annähernd gleich berücksichtigt werden wie in der gesetzlichen

Rentenversicherung.

Sehen andere Alterssicherungssysteme dagegen eine gleichwertige Berücksichtigung

von Zeiten der Kindererziehung vor, sind die Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung nicht anzurechnen. Das trifft zum Beispiel für die Beamtenversorgung zu.

Das bedeutet auf Ihren Fall bezogen, dass für einen Zeitraum die Kindererziehungszeit entweder in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in der Beamtenversorgung angerechnet werden kann.

1 Antworten

Lisam 07.11.2016 | 11:25
Hallo Nilla, das kommt darauf an wann das Kind geboren wurde. Vor der Verbeamtung oder danach? Wenn es davor geboren wurde, werden die KEZ/BÜZ angerechnet, ggf. nur bis zur Verbeamtung. Ist das Kind nach der Verbeamtung geboren, wird es in der gesetzlichen RV nicht angerechnet, da die Versorgungsdienststelle dies anrechnet. Die Anrechnung erfolgt nur in einem System. MfG Lis
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