Versicherte, die als Beamte in der gesetzlichen Rentenversicherung während der Zeiten der Kindererziehung versicherungsfrei sind, sind von der Anrechnung der Zeiten wegen Kindererziehung ausgeschlossen. Scheiden Beamte aus Ihrem Dienstverhältnis aus, ohne dass ein Anspruch Versorgung besteht, tritt u. U. ein Nachversicherungsfall ein. D. h., für den ausgeschiedenen Beamten werden in der gesetzlichen Rentenversicherung Beiträge durch den Dienstherren nachgezahlt. Dieser Umstand, soweit er auch den Zeitraum der Kindererziehung betrifft, führt dann auch zur Anrechnung von Zeiten der Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie sind bereits in Pension mit Anspruch auf Versorgung und gehören auch deshalb weiterhin zum Kreis der versicherungsfreien Personen. Eine Anrechung der Zeiten der Kindererziehung kann im späteren Rentenanspruch nicht erfolgen.