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Experten-Antwort

KiBÜZ und Selbständigkeit

von Versicherungsamt17.10.2014 | 11:48
1604 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Experten, folgender Fall: eine Versicherte beantragt ihre Kinderberücksichtigungszeiten. Sie hat ein Geschäft dass aber vollständig über ihren Mann angemeldet ist. Sie arbeitet dort Vollzeit, ist aber nicht angemeldet und bekommt keinen Lohn. Der Mann ist Vollzeit in einem anderen Unternehmen angestellt. Es besteht eine Zugewinngemeinschaft. Bekommt die Versicherte die Kinderberücksichtigungszeiten?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 20.10.2014 | 09:18

6 Antworten

Leseram 17.10.2014 | 12:20
Die Kinderberücksichtigungszeiten haben wohl weder etwas mit Selbstständigkeit, Hausfrauentätigkeit oder sonst etwas zu tun. Die Kindererziehungszeit wird im Rentenkonto des Elternteils gespeichert, der das Kind erzogen hat. Erziehen Mutter und Vater das Kind gemeinsam, erhält grundsätzlich die Mutter die Zeit. Soll der Vater die Kindererziehungszeit erhalten, müssen die Eltern eine gemeinsame Erklärung bei der Rentenversicherung abgeben. Diese kann dann rückwirkend höchstens für zwei Monate gelten http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/4_…
Leseram 17.10.2014 | 12:24
Entscheidend ist, das keine Pflichtbeitragszeiten bestehen egal ob eine "Zugewinngemeinschaft" besteht oder nicht.
B´sonam 17.10.2014 | 12:46
Zitat von Leser anzeigen
Leser schrieb

Entschuldigung, ihr habt Recht ich hatte die Geringfügigkeitsklausel falsch im Gedächnis

R7.4 Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten außerhalb der Landwirtschaft

Sind Ehegatten gemeinsam in einem Geschäftsbetrieb tätig, liegt regelmäßig - unabhängig davon, wer im Außenverhältnis in Erscheinung tritt und wer Inhaber bzw. Eigentümer des Betriebes ist - eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB) zumindest als Innengesellschaft vor. Beim Vorliegen einer BGB-Gesellschaft üben beide Ehegatten eine selbständige Tätigkeit aus. Ebenso sind beide Ehegatten selbständig, wenn sie Gütergemeinschaft vereinbart haben und der Betrieb zum Gesamtgut gehört. Das aus dem Betrieb erwirtschaftete Einkommen ist jedem Ehegatten zur Hälfte zuzuordnen (ISRV:NI:FAVR 5/90 4). Dies gilt sowohl für gewerbliche als auch für landwirtschaftliche Betriebe. Eine selbständige Tätigkeit bei Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten ist grundsätzlich nur anzunehmen, wenn die Zeitgrenze für eine geringfügige Beschäftigung überschritten wird.

Bei Angabe einer unter der Geringfügigkeitsgrenze liegenden wöchentlichen Arbeitszeit ist davon auszugehen, dass keine Ehegattengesellschaft bestand, weil die Mitarbeit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung war. Die Mitarbeit des Ehegatten ist nicht als selbständige Tätigkeit anzusehen.

Überschreitet die wöchentliche Arbeitszeit die Geringfügigkeitsgrenze, ist davon auszugehen, dass eine selbständige Tätigkeit vorliegt, bei der auch die Verdienstgrenze überschritten wird.

Die Beurteilung einer geringfügigen bzw. untergeordneten Mitarbeit kann im Einzelfall anhand der Zeitgrenzen des § 118 Abs. 3 SGB III in der Zeit vom 01.04.2003 bis 31.12.2004 bzw. des § 119 Abs. 3 SGB III ab 01.01.2005 beurteilt werden (ISRV:NI:RBRTB 1/2003 17), (ISRV:NI:RBRTB 2/2007 13).

Liegt Gütergemeinschaft vor, kommt es neben der Arbeitszeit auch auf die Höhe des Einkommens an. Die Hälfte des aus dem Betrieb erwirtschafteten Einkommens wird dem Ehegatten zugerechnet.

Keine Selbständigkeit liegt bei dem Ehegatten vor, der in dem Betrieb des anderen Ehegatten eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausübt.

Für die Beurteilung, ob eine selbständige Tätigkeit der Anrechnung von Kinderberücksichtigungszeiten entgegensteht, weil sie mehr als geringfügig ausgeübt wurde, findet seit 01.04.2003 allein die seitdem geltende Geringfügigkeitsgrenze Anwendung (ISRV:NI:RBRTS 1/2003 11).

Naja.... § 57 SGB VI sagt uns da aber etwas anderes ;-) Wer selbständig ist (und keine Pflichtbeiträge zur RV antrichtet) bekommt die KiBüZ nur während der KEZ anerkannt. Wer (wie im vorliegenden Fall) quasi als mitarbeitende Familienangehörige NICHTVERSICHERT in der Selbst. des Ehemanns tätig ist, der erhält die KiBüZ ebenfalls NICHT. Gruß und schönes Wochenende B´son
Matze72am 17.10.2014 | 13:17
Zitat von Leser anzeigen
Leser schrieb

Entschuldigung, ihr habt Recht ich hatte die Geringfügigkeitsklausel falsch im Gedächnis

R7.4 Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten außerhalb der Landwirtschaft

Sind Ehegatten gemeinsam in einem Geschäftsbetrieb tätig, liegt regelmäßig - unabhängig davon, wer im Außenverhältnis in Erscheinung tritt und wer Inhaber bzw. Eigentümer des Betriebes ist - eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB) zumindest als Innengesellschaft vor. Beim Vorliegen einer BGB-Gesellschaft üben beide Ehegatten eine selbständige Tätigkeit aus. Ebenso sind beide Ehegatten selbständig, wenn sie Gütergemeinschaft vereinbart haben und der Betrieb zum Gesamtgut gehört. Das aus dem Betrieb erwirtschaftete Einkommen ist jedem Ehegatten zur Hälfte zuzuordnen (ISRV:NI:FAVR 5/90 4). Dies gilt sowohl für gewerbliche als auch für landwirtschaftliche Betriebe. Eine selbständige Tätigkeit bei Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten ist grundsätzlich nur anzunehmen, wenn die Zeitgrenze für eine geringfügige Beschäftigung überschritten wird.

Bei Angabe einer unter der Geringfügigkeitsgrenze liegenden wöchentlichen Arbeitszeit ist davon auszugehen, dass keine Ehegattengesellschaft bestand, weil die Mitarbeit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung war. Die Mitarbeit des Ehegatten ist nicht als selbständige Tätigkeit anzusehen.

Überschreitet die wöchentliche Arbeitszeit die Geringfügigkeitsgrenze, ist davon auszugehen, dass eine selbständige Tätigkeit vorliegt, bei der auch die Verdienstgrenze überschritten wird.

Die Beurteilung einer geringfügigen bzw. untergeordneten Mitarbeit kann im Einzelfall anhand der Zeitgrenzen des § 118 Abs. 3 SGB III in der Zeit vom 01.04.2003 bis 31.12.2004 bzw. des § 119 Abs. 3 SGB III ab 01.01.2005 beurteilt werden (ISRV:NI:RBRTB 1/2003 17), (ISRV:NI:RBRTB 2/2007 13).

Liegt Gütergemeinschaft vor, kommt es neben der Arbeitszeit auch auf die Höhe des Einkommens an. Die Hälfte des aus dem Betrieb erwirtschafteten Einkommens wird dem Ehegatten zugerechnet.

Keine Selbständigkeit liegt bei dem Ehegatten vor, der in dem Betrieb des anderen Ehegatten eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausübt.

Für die Beurteilung, ob eine selbständige Tätigkeit der Anrechnung von Kinderberücksichtigungszeiten entgegensteht, weil sie mehr als geringfügig ausgeübt wurde, findet seit 01.04.2003 allein die seitdem geltende Geringfügigkeitsgrenze Anwendung (ISRV:NI:RBRTS 1/2003 11).

Dies Aussage ist - wie B'son bereits festgestellt hat - natürlich schlichtweg falsch. Siehe § 57 Satz 2 SGB VI Danach können bei Selbständigen, die mehr als geringfügig erwerbstätig sind, Kinderberücksichtigungszeiten nur bei gleichzeitiger Pflichtversicherung vorliegen. Bei allen Selbständigen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Auch bei Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten ist grundsätzlich von einer mehr als geringfügigen Tätigkeit auszugehen. Wird dagegen eine geringfügige Tätigkeit im Antrag auf KEZ/KIBÜZ behauptet, ist diese Geringfügigkeit natürlich nachzuweisen (z.B. mit Hilfe von Einkommensteuerbescheiden). Darüberhinaus kann die Thematik Familienangehörige von Selbständigen in Bezug auf die Kinderberücksichtigungszeit hier verteifend nachgelesen werden http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Leseram 17.10.2014 | 15:53
Tja, da habt ihr den Beitrag aber nicht durch gelesen, die Frau ist weder selbstständig noch angestellt!!!!!!! Auch ist sie laut Gewerbeordnung nicht Inhaber des Geschäftes. Wer lesen kann ist klar im Vorteil.
Leseram 17.10.2014 | 16:01
Entschuldigung, ihr habt Recht ich hatte die Geringfügigkeitsklausel falsch im Gedächnis R7.4 Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten außerhalb der Landwirtschaft Sind Ehegatten gemeinsam in einem Geschäftsbetrieb tätig, liegt regelmäßig - unabhängig davon, wer im Außenverhältnis in Erscheinung tritt und wer Inhaber bzw. Eigentümer des Betriebes ist - eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB) zumindest als Innengesellschaft vor. Beim Vorliegen einer BGB-Gesellschaft üben beide Ehegatten eine selbständige Tätigkeit aus. Ebenso sind beide Ehegatten selbständig, wenn sie Gütergemeinschaft vereinbart haben und der Betrieb zum Gesamtgut gehört. Das aus dem Betrieb erwirtschaftete Einkommen ist jedem Ehegatten zur Hälfte zuzuordnen (ISRV:NI:FAVR 5/90 4). Dies gilt sowohl für gewerbliche als auch für landwirtschaftliche Betriebe. Eine selbständige Tätigkeit bei Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten ist grundsätzlich nur anzunehmen, wenn die Zeitgrenze für eine geringfügige Beschäftigung überschritten wird. Bei Angabe einer unter der Geringfügigkeitsgrenze liegenden wöchentlichen Arbeitszeit ist davon auszugehen, dass keine Ehegattengesellschaft bestand, weil die Mitarbeit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung war. Die Mitarbeit des Ehegatten ist nicht als selbständige Tätigkeit anzusehen. Überschreitet die wöchentliche Arbeitszeit die Geringfügigkeitsgrenze, ist davon auszugehen, dass eine selbständige Tätigkeit vorliegt, bei der auch die Verdienstgrenze überschritten wird. Die Beurteilung einer geringfügigen bzw. untergeordneten Mitarbeit kann im Einzelfall anhand der Zeitgrenzen des § 118 Abs. 3 SGB III in der Zeit vom 01.04.2003 bis 31.12.2004 bzw. des § 119 Abs. 3 SGB III ab 01.01.2005 beurteilt werden (ISRV:NI:RBRTB 1/2003 17), (ISRV:NI:RBRTB 2/2007 13). Liegt Gütergemeinschaft vor, kommt es neben der Arbeitszeit auch auf die Höhe des Einkommens an. Die Hälfte des aus dem Betrieb erwirtschafteten Einkommens wird dem Ehegatten zugerechnet. Keine Selbständigkeit liegt bei dem Ehegatten vor, der in dem Betrieb des anderen Ehegatten eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausübt. Für die Beurteilung, ob eine selbständige Tätigkeit der Anrechnung von Kinderberücksichtigungszeiten entgegensteht, weil sie mehr als geringfügig ausgeübt wurde, findet seit 01.04.2003 allein die seitdem geltende Geringfügigkeitsgrenze Anwendung (ISRV:NI:RBRTS 1/2003 11).
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