Hallo Moni,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Nach der aktuellen Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes werden die Rechte von Eltern, die Ihre Kinder in einem anderen EU-Land , als ihrem Heimatland erziehen, gestärkt. Es gibt dazu unter anderem ein richtungsweisendes Urteil des Europäischen Gerichtshofes aus dem Februar 2024.
Es handelt sich um das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 22.02.2024 unter dem Aktenzeichen C-745/22.
Danach sind Kindererziehungszeiten bei dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Heimatland zu berücksichtigen, wenn eine hinreichende Verbindung zwischen der Erziehungszeit im Ausland und den Versicherungszeiten im Heimatland bestehen.
Begründet wird dies außerdem mit dem Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen innerhalb der EU, denn Arbeitnehmer/innen, die vom Recht der Freizügigkeit innerhalb der EU Gebrauch machen, dürfen nicht schlechter gestellt werden, als diejenigen, die in Ihrem Heimatland bleiben.
Da Ihr Mann in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt war und Sie vor der Geburt Ihres Sohnes in Deutschland
gearbeitet haben, sollten die Kindererziehungszeiten in Tschechien bei der Deutschen Rentenversicherung anerkannt werden.
Wir empfehlen Ihnen daher bei Ihrem nächstgelegenen Rentenversicherungsträger einen Antrag auf Anerkennung der Kindererziehungszeiten zu stellen, um hier Klarheit zu gewinnen. Sie können hierzu dort auch einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam