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Experten-Antwort

Kidererziehungszeit für EU-Ausländer

von Moni14.11.2024 | 16:13
565 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag! mein Sohn wurde im Juni 2018 geboren, zu dem Zeitpunkt war unser Wohnsitz in Tschechien. Seit Oktober 2019 wohnen wir in Deutschland. Werden auch diese 16 Monate, die dazwischen liegen, mir als Kindererziehungszeit angerechnet? Schon vor 2018 hat mein Mann in Deutschland sozialversicherungspflichtig gearbeitet - und das gilt bis heute. Ich habe vor Geburt in Deutschland ein Minijob gemacht und in Tschechien studiert. RV-Nummer habe ich auch vor Geburt wegen dem Minijob erhalten. Danke für eure Hilfe!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Moni,

 

vielen Dank für Ihre Nachricht.

 

Nach der aktuellen Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes werden die Rechte von Eltern, die Ihre Kinder in einem anderen EU-Land , als ihrem Heimatland erziehen, gestärkt. Es gibt dazu unter anderem ein richtungsweisendes Urteil des Europäischen Gerichtshofes aus dem Februar 2024.

 

Es handelt sich um das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 22.02.2024 unter dem Aktenzeichen C-745/22.

 

Danach sind Kindererziehungszeiten bei dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Heimatland zu berücksichtigen, wenn eine hinreichende Verbindung zwischen der Erziehungszeit im Ausland und den Versicherungszeiten im Heimatland bestehen.

Begründet wird dies außerdem mit dem Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen innerhalb der EU, denn Arbeitnehmer/innen, die vom Recht der Freizügigkeit innerhalb der EU Gebrauch machen, dürfen nicht schlechter gestellt werden, als diejenigen, die in Ihrem Heimatland bleiben.

 

Da Ihr Mann in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt war und Sie vor der Geburt Ihres Sohnes in Deutschland 

gearbeitet haben, sollten die Kindererziehungszeiten in Tschechien bei der Deutschen Rentenversicherung anerkannt werden.

 

Wir empfehlen Ihnen daher bei Ihrem nächstgelegenen Rentenversicherungsträger einen Antrag auf Anerkennung der Kindererziehungszeiten zu stellen, um hier Klarheit zu gewinnen. Sie können hierzu dort auch einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam

 

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

DaViam 14.11.2024 | 16:49
Hallo, füllen Sie bitte das Formular V0800 aus. Die Sachbearbeitung prüft dann, ob die Zeiten anerkannt werden können,
KEZam 14.11.2024 | 18:35
Sie sollten einen Beratungstermin in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung vereinbaren. Dort hilft man Ihnen bei der Antragsaufnahme und beantwortet auch Ihre individuellen Fragen. https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Beratung-und-K…
Ultraam 15.11.2024 | 07:47
Grundsätzlich werden Erziehungszeiten nur anerkannt, wenn die Erziehung in Deutschland stattgefunden hat. Es gibt aber Ausnahmen, beispielweise wenn trotz Wohnsitz im Ausland weiterhin ein Bezug zur deutschen Arbeitswelt bestand. Das klärt die Sachbearbeitung Ihres RV-Trägers. Also wie schon empfohlen: Antrag stellen und abwarten.
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