Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Kinderberücksichtigungszeiten aufteilen

von frageindierunde04.03.2013 | 12:53
2750 Ansichten
12 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Kann man die Kinderberücksichtigungszeiten (3. - 10. Lebensjahr) monats- oder zumindestens jahresweise frei unter den Ehepartnern aufteilen, um z.B. die Aufstockung der Rentenanwartschaft um 50% bei schwankenden Verdiensten optimal zu nutzen.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten (nachfolgend Erziehungszeiten genannt) können für

denselben Zeitraum jeweils nur einem Elternteil zugeordnet werden, entweder der Mutter oder dem Vater. Bei gemeinsamer Erziehung des Kindes durch die Mutter und den Vater werden die Erziehungszeiten grundsätzlich dem Elternteil angerechnet, der das Kind überwiegend erzieht. Lassen sich überwiegende Erziehungsanteile eines Elternteils objektiv nicht feststellen, sind die Erziehungszeiten bei der Mutter anzurechnen.

Die Eltern können durch Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung (Vordruck V820) aber auch bestimmen, welchem Elternteil die Erziehungszeiten zuzuordnen sind. Die Zuordnung kann hierbei auf einen Teil der

Erziehungszeiten beschränkt werden. Die Aufteilung ist auch mehrfach zulässig.

Die Erklärung ist grundsätzlich für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann grundsätzlich jedoch rückwirkend für bis zu 2 Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen. Eine darüber hinausgehende Erklärung für Erziehungszeiten in der Vergangenheit ist heute nicht mehr zulässig. Einmal durch Erklärung zugeordnete Erziehungszeiten können von den Eltern grundsätzlich nicht verändert werden. Die Eltern haben allerdings die Möglichkeit, durch Abgabe einer neuen Erklärung die Zuordnung zum anderen Elternteil zu korrigieren. Allerdings können durch diese Erklärung Erziehungszeiten nur für die Zukunft bzw. rückwirkend für einen Zeitraum bis zu 2 Kalendermonate vor Abgabe der neuen Erklärung dem jeweils anderen Elternteil zugeordnet werden.

Ohne Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung können Erziehungszeiten dem Vater / Lebenspartner nur

zugeordnet werden, wenn er das Kind überwiegend erzogen hat.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

11 Antworten

Monyam 04.03.2013 | 13:47
Durch Abgabe einer Erklärung über die Zuordnung von Kindererziehungs-/Kinderberücksichtigungszeiten (Vordruck V820) ist eine Zuordnung zu einem Elternteil für die Zukunft, bzw. max. zwei Monate zurück jederzeit möglich.
KSCam 04.03.2013 | 19:09
Für Kinder, die noch keine 10 Jahre alt sind, können Sie das für die Zukunft monats- oder auch jehresweise beliebig oft wechseln. Sind die Kids bereits älter als 10 müssten Sie die Überwiegende Erziehung mit jedem Mal nachweisen. Wenn es Ihnen also Spass macht Monat für Monat neue Formulare mit diesen Erklärungen abzugeben, nur zu! - die Sachbearbeitung bei der DRV freut sich gewiss, wenn sie derart "ünnötig" beschäftigt wird. Ein Bürger, der auf solchen Gedanken kommt, darft sich m.E. nie mehr üebr Bürokratie aufregen, weil er selbst heftig dazu beiträgt.
Jockelam 05.03.2013 | 08:08
....wer hat Ihnen denn diesen Blödsinn erzählt ?
frageindierundeam 04.03.2013 | 23:30
Zitat von KSC anzeigenausblenden
Darüber werde ich mich nicht aufregen, keine Angst. Wenn ich und mein Arbeitgeber mehrere Tausend Euro im Jahr an Beiträgen leisten, dann darf da auch gerne der ein oder andere Euro für die Auswertung von Formularen verbraten werden. Außerdem: Für dreieurofünfzig wird man so einen Antrag ja auch nicht stellen. Andererseits: Geld und Rente möchte man aber auch nicht verschenken. Im Extremfall verliert eine Geringverdienerfamilie eine Rentenanwartschaft von ~60,- EUR, wenn die Kinderberücksichtigungszeiten nicht optimiert verteilt werden.
oder soam 05.03.2013 | 08:17
Die Rechnung funktioniert, wenn Sie im Jahr 2013 22705 EUR/brutto verdienen (davon zahlen Sie und Ihr AG 4.291 EUR an Beitrag (mehrere tausend...!) Dann gibt es 0,6664 EP dafür, aufgewertet um die Hälfte (0,3332) = 0,9996 EP (Maximum). Das ganze über 7 Jahre gibt tatsächlich 2,3324 Aufwertungs-EP, das sind aktuell rd. 65 EUR. Hoffen Sie 'Optimierer' jetzt auch noch auf die Pflegebedürftigkeit Ihres Kindes? Dann können Sie noch weitere 8 Jahre zusätzliche EP sammeln...!
frageindierundeam 05.03.2013 | 09:42
Zitat von oder so anzeigenausblenden
Wow. Ich bin begeistert von der Rechnung. Letztlich zeigt sie nur, dass die meisten Geringverdienerfamilien mit einem Hauptverdiener finanziell besser fahren würden, wenn die Kinderberücksichtigungszeiten dem Mann zugeordnet werden. Das ist zwar sicherlich nicht Sinn der Sache, aber der absurde Fakt. Den letzten Satz empfinde ich als Unverschämtheit. Warum diese Häme und der Zynismus ("Optimierer", "Pflegebedürftiges Kind", "unnötige Beschäftigung von Sachbearbeitern") nur weil man sich mal ein bischen mit dem System der Familienförderung in der Rente auseinandergesetzt hat und ein Extrembeispiel gesponnen hat?
Arbeiteram 05.03.2013 | 11:15
Die Rechnung funktioniert, wenn Sie im Jahr 2013 22705 EUR/brutto verdienen (davon zahlen Sie und Ihr AG 4.291 EUR an Beitrag (mehrere tausend...!) Dann gibt es 0,6664 EP dafür, aufgewertet um die Hälfte (0,3332) = 0,9996 EP (Maximum). Das ganze über 7 Jahre gibt tatsächlich 2,3324 Aufwertungs-EP, das sind aktuell rd. 65 EUR. Hoffen Sie 'Optimierer' jetzt auch noch auf die Pflegebedürftigkeit Ihres Kindes? Dann können Sie noch weitere 8 Jahre zusätzliche EP sammeln...!
Wow. Ich bin begeistert von der Rechnung. Letztlich zeigt sie nur, dass die meisten Geringverdienerfamilien mit einem Hauptverdiener finanziell besser fahren würden, wenn die Kinderberücksichtigungszeiten dem Mann zugeordnet werden. Das ist zwar sicherlich nicht Sinn der Sache, aber der absurde Fakt. Den letzten Satz empfinde ich als Unverschämtheit. Warum diese Häme und der Zynismus ("Optimierer", "Pflegebedürftiges Kind", "unnötige Beschäftigung von Sachbearbeitern") nur weil man sich mal ein bischen mit dem System der Familienförderung in der Rente auseinandergesetzt hat und ein Extrembeispiel gesponnen hat?
Lassen Sie sich nicht beirren und spinnen Sie weiter.
oder soam 05.03.2013 | 15:47
Mit den KIBÜZ erhält sich der andere Elternteil aber möglicherweise seinen EM-Schutz, sammelt Monate für 35 Jahre (=vorzeitige Altersrente für bis zu 48 Monate) usw. Sie sehen: schon wieder zu kurz gedacht und zu kurz gesprungen Tiger! ;-)
frageindierundeam 05.03.2013 | 17:36
Zitat von oder so anzeigenausblenden
Klar. Das muss man berücksichtigen. Wenn wir schon bei Nebenaspekten sind: Die 35 Jahre bekommt die Frau vielleicht auch über einen 450.- EUR-Nebenjob mit aufgestockten Beiträgen voll. Weiterer Aspekt: Durch die KIBÜZ beim Mann gibt es ggf. eine höhere Witwenrente.
oder soam 06.03.2013 | 08:13
Setzt aber voraus, dass der Mann auch tatsächlich früher stirbt - bitte aber erst nach dem 63.Lj., sonst gibt es Abschlag für die Witwe (das halte ich viel eher für zynisch, ist aber geltendes Recht!). Aber vielleicht hält der Mann ja noch eine Weile durch und wird von der Frau gepflegt, dann kann Sie als Pflegeperson die entgangenen KIBÜZ-Werte ja wieder auffüllen (ist ernst gemeint!).
frageindierundeam 06.03.2013 | 16:29
Zitat von oder so anzeigenausblenden
Super. Fassen wir zusammen: Am rentabelsten sind KIBÜZ, wenn der Mann 22705 EUR/brutto verdient und pflegebedürftige Kinder hat, die Frau ihren Mann später pflegebedürftigen Mann pflegt, dabei (aber erst dann) parallel arbeitet und ihn übers 63. Lebensjahr am Leben hält.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
7 Minuten

Der 99,99-Prozent-Trick bei der Pflege durch Angehörige, die Altersrente beziehen, soll auslaufen. Warum sich für pflegende Angehörige der Aufschub des Rentenantrags lohnen kann.

Time
7 Minuten

Ein diabetischer Schock oder die Ohnmacht nach dem Bürokaffee: Was wie eine Privatsache wirkt, kann mitunter einen dienstlichen Hintergrund haben. Diese Urteile zeigen die wichtigsten Regeln und mögliche Ausnahmen.

Time
13 Minuten

Die Riester-Rente ist bald Geschichte. Von 2027 an gilt die neue staatliche Förderung für die private Altersvorsorge. Aber was tun mit dem alten Vertrag? Ein Wegweiser.

Time
10 Minuten

Bei Rentnern mit versicherungspflichtigem Job wurde zuletzt der „Teilrenten-Trick“ zunehmend beliebter: Sie verzichten auf nur 0,1 Promille ihrer Rente, um ihren Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Ab 2027 klappt das nicht mehr. Bei der Rentenversicherungspflicht bleibt die 99,99-Prozent-Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch weiterhin nützlich.

Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026