Zu Fall 1 Kinderberücksichtigungszeiten. Die Ablehnung der Kinderberücksichtigungszeit entspricht der Rechtslage, auch wenn vielleicht nicht der logischen Denkweise. Kinderberücksichtigungszeiten
werden grundsätzlich der Mutter zugeordnet, wenn keine gemeinsame Erklärung abgegeben wurde, das Sie dem Vater zugeordnet werden sollen. So eine Erklärung kann nur für die Zukunft und für
2 Monate in der Vergangenheit abgegeben werden, also nicht für zurückgelegt Zeiten, wenn das Kind schon älter ist.
Zeiträume werden dann mit dem Vermerk vorgemerkt versehen, wenn Sie zum Zeitpunkt der Prüfung in der Zukunft liegen.
Zu Fall 2 Pflegezeiten. Der ärztliche Dienst der Krankenkasse stellt fest, ob ein zu Pflegender da ist, der Pflegestufe 1-3 hat und ob dieser vom Pflegenden mindestens 14 Stunden in der Woche gepflegt wird,
außerdem darf der Pflegende nicht nebenbei mehr als 30 Stunden in der Woche beschäftigt sein.