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Kinderberücksichtigungszeiten und Zeiten für Pflegetätigkeit

von BB29.03.2007 | 14:17
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2 Antworten

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Hallo, ich habe zur Zeit folgenden Fall: Ein Vater bekam ein Schreiben der DRV zwecks Klärung des Versicherungsverlaufs. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass für das Kind (geboren 29.09.1991) die Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung lediglich bis 30.11.1998 bei der Mutter anerkannt waren. Ab Dezember 1998 erhielt die Frau eine Erwerbsminderungsrente und ist am 10.12.1999 verstorben. Bei der Krankheit der Frau handelte es sich um einen Pflegefall. Ab Rentenbezug 1.12.1998 kümmerte sich der Vater voll um seine Kinder und auch um seine Frau. Aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber wurde das Arbeitsverhältnis unter bestimmten Konditionen aufrechterhalten, es wurde somit weiterhin in die DRV einbezahlt, allerdings nicht mehr in derselben Höhe. In der Zeit von 1.9.1999 bis 10.12.1999 sind im Versicherungsverlauf des Vaters außerdem Pflichtbeitragszeiten für Pflegetätigkeit erhalten. Er hat nun den Bescheid erhalten. Jetzt heißt es: "Die Zeit vom 01.01.2000 bis 28.09.2001 wird als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vorgemerkt. Die Zeit vom 29.09.1991 bis 31.12.1999 kann nicht als Berücksichtigungszeit vorgemerkt werden, weil ein anderer Elternteil das Kind überwiegend erzogen hat." Dies trifft aber in diesem Fall nicht zu, zum einen sind die Berücksichtigungszeiten bei der Mutter nur bis einschließlich 30.11.1998 enthalten, zum anderen war sie krankheitsbeding nicht mehr in der Lage, sich überwiegend um das Kind zu kümmern. Ist es ratsam, Widerspruch einzulegen in Bezug auf die Berücksichtigungszeit vom 01.12.1998 bis 31.12.1999? Und welche Voraussetzungen müssten gegeben sein, damit die Zeit vom 01.12.1998 - 31.08.1999 auch als Pflichtbeitragszeiten für Pflegetätigkeiten angerechnet werden könnten? Ich bedanke mich bereits im Vorraus für alle Antworten. LG BB

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Zu Fall 1 Kinderberücksichtigungszeiten. Die Ablehnung der Kinderberücksichtigungszeit entspricht der Rechtslage, auch wenn vielleicht nicht der logischen Denkweise. Kinderberücksichtigungszeiten

werden grundsätzlich der Mutter zugeordnet, wenn keine gemeinsame Erklärung abgegeben wurde, das Sie dem Vater zugeordnet werden sollen. So eine Erklärung kann nur für die Zukunft und für

2 Monate in der Vergangenheit abgegeben werden, also nicht für zurückgelegt Zeiten, wenn das Kind schon älter ist.

Zeiträume werden dann mit dem Vermerk vorgemerkt versehen, wenn Sie zum Zeitpunkt der Prüfung in der Zukunft liegen.

Zu Fall 2 Pflegezeiten. Der ärztliche Dienst der Krankenkasse stellt fest, ob ein zu Pflegender da ist, der Pflegestufe 1-3 hat und ob dieser vom Pflegenden mindestens 14 Stunden in der Woche gepflegt wird,

außerdem darf der Pflegende nicht nebenbei mehr als 30 Stunden in der Woche beschäftigt sein.

1 Antworten

Schadeam 29.03.2007 | 15:56
der Experte hat Recht in Bezug auf die gemeinsame Erklärung. Allerdings kommt es nicht auf eine Erklärung an, wenn die Erziehung tatsächlich von einem Elternteil nachweislich überwiegend durchgeführt wurde. Und dafür spricht natürlich ab Eintritt der Pflegebedürftigkeit einiges! (da gibt es entsprechende SG Urteile) Allerdings: da der betroffene Ehegatte in dieser Zeit durch seinen Lohn Pflichtbeiträge entrichtet hat, spielt es auch keine Rolle ob die gleichzeitige Berücksichtigungszeit anerkannt wird oder nicht; möglicherweise streitet man sich hier um ein rein theoretisches Problem, das keine Auswirkung auf die spätere Rentenhöhe des Mannes hat.
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