Hallo Wolfgang,
Ihre Frage ist leider mit den zur Verfügung gestellten Informationen nicht abschließend zu beantworten. Nach Ihren Angaben gelten für Sie vermutlich die Regelungen des FRG und die Vorschriften des deutsch-polnischen Rentenabkommens von 1975 (DPRA). Insoweit ist zutreffend, dass die polnischen Versicherungszeiten nach dem DPRA prinzipiell ungekürzt angerechnet werden. Soweit Ihr Versicherungsverlauf aber auch Zeiten enthält, die nach dem FRG und nicht nach dem Abkommen anzurechnen sind, gelten für diese FRG-Zeiten auch die Begrenzungsregelungen des FRG (z. B.: auf 60%).
Wir empfehlen Ihnen, sich an Ihren Rentenversicherungsträger zu wenden und die konkrete Anrechnung der fraglichen Kindererziehungszeiten erläutern zu lassen. Insoweit können Sie auch eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in der Nähe Ihres Wohnortes aufsuchen.