Über die Familienversicherung nach §10, Abs.1, Nr.5 SGB V entscheidet die Krankenkasse. Der Nachweis über die Höhe der Gesamteinkünfte, also ggf. neben der gesetzlichen Rente noch andere anrechenbare Einkünfte, obliegt dem Familienmitglied der weiterhin familienversichert bleiben will. Die Krankenkasse erhält vom Rententräger eine Meldung über den Beginn, die Leistungsart und die Höhe der Rente (§205 SGB V). Da der Teilrentenbezug rechtlich keine neue Regelung darstellt, ergibt sich von der Meldeform eigentlich keine Änderung.
Weiterführende Infos unter: http://www.finkenbusch.de/wp-content/uploads/2011/08/Einheitliche-Grunds%C3%A4tze-zum-Meldeverfahren-bei-Durchf%C3%BChrung-der-Familienversicherung.pdf