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Zur Experten-Antwort springenHallo Henry,
für die Anerkennung von Kindererziehungszeiten ist maßgebend, wo die Erziehung in den ersten drei Jahren nach dem Monat der Geburt stattgefunden hat.
Nachdem dies bei beiden Kindern in Deutschland war, bekommt die Belgierin insgesamt 72 Kalendermonate an Kindererziehungszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt, sofern auch die sonstigen Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt sind (zum Beispiel keine Ausschlussgründe).
Hallo Jens,
die beiden Kinder sind im Juni 1992 beziehungsweise im September 1993 geboren. Daher laufen die originären Kindererziehungszeiten
- vom 1.7.1992 bis zum 30.6.1995 und
- vom 1.10.1993 bis zum 30.9.1996.
Während dieser Zeiten waren die Mutter und die Kinder in Deutschland.
Unerheblich ist,dass die Zeit der gleichzeitigen Erziehung vom 1.10.1993 bis zum 30.6.1995 (= 21 Kalendermonate) an das Ende des zweiten Zeitraums angehängt wird (= Ende 30.6.1998) und die Mutter und die Kinder während eines Teils des Verlängerungszeitraumes in Belgien waren.
Hallo Henry,
grundsätzlich ist die Anerkennung von Kindererziehungszeiten in § 56 SGB VI geregelt (Kinderberücksichtigungszeiten in § 57 SG VI). Für die Anerkennung solcher Zeiten im EU-Ausland ist außerdem Art. 5 EWGV 883/2004 bzw. Art. 44 EWGV 987/2009 einschlägig. Zusätzlich gibt es zu dieser Thematik einschlägige EuGH-Rechtsprechung, die zu beachten ist. Die Prüfung von Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeitenberücksichtigungszeiten in der EU ist komplex und erfordert die Berücksichtigung verschiedener Faktoren. Eine pauschale Aussage dazu hier im Forum ist nicht möglich. Ich empfehle Ihnen deshalb, einen Antrag auf Feststellung der Zeiten beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen. Dann können alle erheblichen Tatsachen erhoben werden und für diesen Fall entschieden werden, wie lange eine Anerkennung von KEZ/KiBÜZ möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
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