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Experten-Antwort

Kindererziehungszeit - Bestätigung des Elternteils der den Antrag nicht stellt

von fantommy28.10.2019 | 14:08
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9 Antworten

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Meine geschiedene Ex-Frau beantragt die Anrechnung von Kindererziehungszeit mit u.a. V0805, und bittet mich nun durch Unterschrift zu bestätigen, dass die Formularangaben stimmen. Demnach gemeinsame Erziehung von Geburt bis Ende 2002 (gut 6 Jahre). Danach erfolgte die Trennung, Ende 2003 die Scheidung. Klar ist, dass meine Sohn bei ihr gemeldet war und bei mir nur jedes zweite Wochenende, Urlaub und wöchentlich eine Nacht gewesen ist. Weiterhin hat sie überwiegend nur in Teilzeit gearbeitet, während ich durchgehend in Vollzeit beschäftigt war (und Unterhalt gezahlt habe). Ich wäre der Meinung, dass die Erziehung auch nach der Trennung gemeinsam erfolgte, soll jetzt bestätigen, dass die Erziehung ohne mich erfolgte, nur weil wir getrennt gelebt haben. Frage : Welche Konsequenz hat meine Bestätigung hierzu auf meine eigenen Rentenversicherungsansprüche ?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo fantommy,

wir können uns der Antwort von Berater anschließen.

Die Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten werden bei den von Ihnen beschriebenen Verhältnissen auch ohne Ihre Unterschrift der Mutter zugeordnet.

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8 Antworten

senf-dazuam 28.10.2019 | 14:32
Allgemein: damals und heute erzog und erzieht ÜBERWIEGEND Ihre (Ex)Frau. Punkt. Damit stehen ihr Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten zu. Einzelne Nächste oder Urlaube führen halt nicht zu einer überwiegenden Erziehung. Ein anderes Thema wäre ggf. der Versorgungsausgleich, da ihre Frau durch die Kindererziehung Entgeltpunkte in der Rentenversicherung erworben hat. Bei Versorgungsausgleich führt das i.d.R. dazu, dass der Mann weniger Lasten des Versorgungsausgleichs tragen muss. Dies sollte im Scheidungsurteil aber eigentlich geklärt sein ...
Berateram 28.10.2019 | 14:39
Die Erziehungszeiten erhält derjenige Elternteil, der das Kind überwiegend erzogen hat. Nach Ihrer Schilderung also die Mutter der Kinder. Bei gleichem Erziehungsanteil, der bei Ihnen nicht gegeben ist, da Sie in Vollzeit und Ihre Frau nur in Teilzeit gearbeitet hat, hätten Sie den Antrag spätestens 2 Monate nach der gemeinsamen Erziehungszeit stellen müssen, die Ihnen hätte zugeschrieben werden sollen. Wenn Sie nicht unterschreiben sollten, werden die Zeiten von Amts wegen der Mutter zugeordnet.
santanderam 28.10.2019 | 17:48
Ergo: keine Auswirkung auf ihre Rentenansprüche.
santanderam 28.10.2019 | 17:19
Die Scheidung war 2003 ? Ist damals keine Kontenklärung für den Versorgungsausgleich gemacht worden ?
fantommyam 28.10.2019 | 17:28
Aufgrund ehevertraglicher Regelung hat ein Versorgungsausgleich anläßlich der Scheidung nicht stattgefunden, also auch keine Kontoklärung,
Berateram 28.10.2019 | 17:44
Ohne Versorgungsausgleich werden die Kindererziehungszeiten dem Rentenkonto Ihrer Frau zugeschrieben und Sie gehen leer aus.
fantommyam 28.10.2019 | 16:37
Zunächst vielen Dank ! Offensichtlich falsch verstanden wurde, dass ich keine Erziehungszeiten für die Rente beanspruche, sondern meine Frage ist : Hat dies einen Einfluß auf meine Rentenansprüche ? Vielen Dank vorab. MfG
fantommyam 28.10.2019 | 17:57
Das ist dann auch okay so, vielen Dank nochmals !
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