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Experten-Antwort

Kindererziehungszeit im Ausland

von Hoernig17.04.2014 | 14:34
2521 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Mein Mann wurde von seinem Arbeitgeber ( Natostreitkräfte der US Armee) für drei Jahre nach Spanien geschickt. Ich habe ihn mit unseren Kindern begleitet. Zuvor haben wir in Deutschland gelebt. Da ich nicht berufstätig bin, werden mir die Kindererziehungszeiten angerechnet. Aber nicht für die Zeiten im Ausland. Bei der Rentenberatung wurde mir gesagt, diese Zeit würde mir als mitreisende Ehefrau eines Natoangehörigen angerechnet werden. Nun habe ich einen Bescheid der deutschen Rentenversicherung Bund bekommen, dass diese Zeit nicht angerechnet wird, da die Kinder im Ausland erzogen wurden.( Ich habe die deutsche, mein Mann die Amerikanische Staatsangehörigkeit).

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 17.04.2014 | 19:00

Hall Hoernig,

bitte wenden Sie sich an die Deutsche Rentenversicherung Bund und lassen Sie sich die genauen Voraussetzungen zur Anrechnung von Kindererziehungszeiten bei Aufenthalt im Ausland in Ihrem speziellen Fall erläutern.

Ggfs. kann auch später nochmal die Anrechnung der Kindererziehungszeiten überprüft werden, sofern sich die Rechtsprechung bis zu Ihrem Rentenbeginn ändern sollte.

6 Antworten

Rentenzombieam 17.04.2014 | 14:40
Da kriegen Sie nix. Nur wenn der Aufenthalt in Deutschland war.
SozPolam 17.04.2014 | 14:47
Drum bleib´ schön im Lande und nähre Dich redlich. Dann klappts auch mit den KEZ! (vielleicht....)
....am 17.04.2014 | 15:22
Die Bediensteten über-/internationaler Einrichtungen unterliegen nach jeweiliger Erklärung der Bundesrepublik Deutschland gem. der Verordnung über die Gewährung diplomatischer Vorrechte und Immunitäten im Bereich der Sozialen Sicherheit an durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geschaffene Organisationen vom 05.08.1985 (BGBL. II S. 961) nicht dem deutschen Sozialversicherungsrecht. Im Grundsatz gilt für diesen Personenkreis, dass Kindererziehungszeiten nicht angerechnet werden können, solange sie Vorrechte genießen. In Bezug auf die NATO ist zu beachten, dass Art. 13 ZA NATO TrStat auch die Familienangehörigen der Truppenangehörigen beziehungsweise des zivilen Gefolges erfasst. Insofern sind die Mütter und Väter von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen, die während der Zeit der Kindererziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes zum Personenkreis des Art. 13 ZA NATO TrStat oder zu einem Personenkreis gehören, auf den diese Regelung entsprechend anzuwenden ist. Da Sie einen Bezug zur deutschen Rentenversicherung haben, wurden Ihnen die Kindererziehungszeiten wenigstens in Deutschland angerechnet. Im Ausland gibts nix.
....am 17.04.2014 | 15:22
Die Bediensteten über-/internationaler Einrichtungen unterliegen nach jeweiliger Erklärung der Bundesrepublik Deutschland gem. der Verordnung über die Gewährung diplomatischer Vorrechte und Immunitäten im Bereich der Sozialen Sicherheit an durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geschaffene Organisationen vom 05.08.1985 (BGBL. II S. 961) nicht dem deutschen Sozialversicherungsrecht. Im Grundsatz gilt für diesen Personenkreis, dass Kindererziehungszeiten nicht angerechnet werden können, solange sie Vorrechte genießen. In Bezug auf die NATO ist zu beachten, dass Art. 13 ZA NATO TrStat auch die Familienangehörigen der Truppenangehörigen beziehungsweise des zivilen Gefolges erfasst. Insofern sind die Mütter und Väter von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen, die während der Zeit der Kindererziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes zum Personenkreis des Art. 13 ZA NATO TrStat oder zu einem Personenkreis gehören, auf den diese Regelung entsprechend anzuwenden ist. Da Sie einen Bezug zur deutschen Rentenversicherung haben, wurden Ihnen die Kindererziehungszeiten wenigstens in Deutschland angerechnet. Im Ausland gibts nix.
....am 17.04.2014 | 15:23
Die Bediensteten über-/internationaler Einrichtungen unterliegen nach jeweiliger Erklärung der Bundesrepublik Deutschland gem. der Verordnung über die Gewährung diplomatischer Vorrechte und Immunitäten im Bereich der Sozialen Sicherheit an durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geschaffene Organisationen vom 05.08.1985 (BGBL. II S. 961) nicht dem deutschen Sozialversicherungsrecht. Im Grundsatz gilt für diesen Personenkreis, dass Kindererziehungszeiten nicht angerechnet werden können, solange sie Vorrechte genießen. In Bezug auf die NATO ist zu beachten, dass Art. 13 ZA NATO TrStat auch die Familienangehörigen der Truppenangehörigen beziehungsweise des zivilen Gefolges erfasst. Insofern sind die Mütter und Väter von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen, die während der Zeit der Kindererziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes zum Personenkreis des Art. 13 ZA NATO TrStat oder zu einem Personenkreis gehören, auf den diese Regelung entsprechend anzuwenden ist. Da Sie einen Bezug zur deutschen Rentenversicherung haben, wurden Ihnen die Kindererziehungszeiten wenigstens in Deutschland angerechnet. Im Ausland gibts nix.
Elfriede Douglasam 01.04.2016 | 15:51
Hi, mir ging es genauso. Erst hieß es ziviles Natogefolge, da wird die Erziehungszeit im Ausland anerkannt. Dann musste ich ganz umständlich die Nachweise erbringen (beim Meldeamt mit Schriftsätzen). Als ich alles zusammenhatte wurde es von der Rentenstelle entgegengenommen. Dann die Antwort, da die Erziehungszeiten im Ausland waren, werden sie nicht anerkannt. Das verstehe einer, diese Mühe hätte ich mir ersparen können. Oder gibt es doch noch eine Möglichkeit, hat da vielleicht jemand geschlafen? Ich glaube, ich bohre noch mal. Wer nicht sucht, kann auch nichts finden (auch nach Ostern lohnt es sich vielleicht noch :-)). Grüße an alle Kämpfenden el
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