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Experten-Antwort

Kindererziehungszeit - rückwirkend mit V0800

von Alexander Schmitt08.10.2020 | 15:56
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5 Antworten
Hallo, ich habe eine Frage zur Zuordnung der Kindererziehungszeit zum Vater: Direkt nach Geburt haben meine Frau und ich ein V0820 abgegeben, dass alles mir als Vater zugeordnet werden soll, weil ich mich um das Kind kümmere und meine Frau voll arbeiten geht. Wir haben dann noch V0800 und V0805 zugeschickt bekommen, nochmal genauso ausgefüllt und abgegeben. Es wurde jetzt bis zum Ausfülldatum des V0800 bestätigt. Für die Zukunft geht nicht. Es wurde gesagt, erst am Ende des 10. Lebensjahres sollten wir nochmals ein V0800 ausfüllen und abgeben, dann würde auch die jetzt fehlende Zeit komplett mir zugeordnet, das ginge nur rückwirkend. Allerdings stand in den Hinweisen zum V0800, dass dieses Formular nur 3 Monate rückwirkend gilt. Aber von jetzt (Alter 4 Monate) bis zum 10. Lebensjahr wären es ja nun deutlich mehr als 3 Monate... Was stimmt denn davon? Vielen Dank. Freundliche Grüße Alex

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 09.10.2020 | 08:37

Den zuvor gemachten Ausführungen ist zuzustimmen.

Der Rentenversicherungsträger kann Zeiten für die Zukunft nicht speichern, daher ist nach den abgelaufenen 10 Jahren eine erneute endgütige Speicherung der Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung (Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten) erforderlich. Denn, wie bereits auch zuvor ausgeführt, kann sich eine Änderung der Zuordnung der Zeiten der Erziehung des Kindes in der Zukunft ändern bzw. auch gewünscht werden.

4 Antworten

senf-dazuam 08.10.2020 | 16:06
Sie haben beide erklärt, dass die ZEiten dem Vater zugeordnet werden sollen. Das ist auch schon teilweise berücksichtigt worden. Es können aber noch nicht die 3 Jahre KEZ und 10 Jahre KiBÜZ zugeordnet werden, da noch unklar ist, ob beispielsweise der Vater oder das Kind auch die diese gesamte Zeit erleben werden ... klingt schrecklich, ist aber nicht unmöglich. Oder es wird zu einem späteren Zeitpunkt wieder eine andere Erklärung der Eltern abgegeben. Also lassen Sie nach dem 3. bzw. 10. Geburtstag des Kindes die Zeiten im Versicherungsverlauf eintragen. Die Erklärung ist der DRV bekannt und sie wird die ZEiten dann auch entsprechend rückwirkend zuordnen.
W°lfgangam 08.10.2020 | 20:09
Hallo Alexander Schmitt, mit dem V0820 + V0805 haben Sie doch schon eine Erklärung über die Zuordnung der KEZ/BÜZ abgegeben ...entweder begrenzt auf einen Folgezeitraum (incl. 3 Monate rückwirkend), oder unbegrenzt *). Schauen Sie noch mal genau nach, was Sie da erklärt haben und welchen Sinn/Zweck das hatte - Kopien der Erklärungen sollten Ihnen ausgehändigt worden sein. *) wahrscheinlich ohne Begrenzung, dann wird Ihnen aufgrund dieser Erklärung bis zum 10. Lbj. der Erziehung des Kindes diese Zeit zuzurechnen sein, sofern kein Widerruf/für die Zukunft erfolgt. Fragen Sie daher bitte in der nächsten DRV-Beratungsstelle nach, was Sie da erklärt/beiderseitig unterschreiben haben und welche Auswirkungen das für Sie/Ihre Frau künftig hat. Gruß w.
Kindam 09.10.2020 | 12:48
Für die Kindererziehungs-/ Berücksichtigungszeiten sind immer mehrere Schritte notwendig. Wesentliche Teile davon sind 1. Zuordnung zu einem Elternteil 2. Prüfung der Anerkennung für ein Elternteil (wg. evtl. Ausschlussgründen) Mit der gemeinsamen Erklärung haben Sie erstmal die Zuordnung dieser Zeiten bestimmt. Das gilt für den Zeitraum den Sie dort angegeben haben (von Geburt bis 10. Lebensjahr). Anschließend erfolgt die Prüfung der Anerkennung dieser Zeiten. Dies haben Sie mit dem V0800 und V0805 eingeleitet. Da es Ausschlussgründe gibt, weshalb diese Zeiten nicht anerkannt werden können, wird nur bis zu dem Datum entschieden, wo Sie und Ihre Frau unterschrieben haben, da die Rentenversicherung nicht in die Zukunft schauen kann. Das bedeutet, dass zwar über die Anerkennung nur bis zu einem begrenzeten Zeitraum entschieden werden kann, jedoch aber die Zuordnung bei Ihnen bleibt. Die gemeinsame Erklärung kann nur für 2 Kalendermonaten rückwirkend abgegeben werden um die Zuordnung zu bestimmen. Die Prüfung der tatsächlichen Anerkennung kann aber noch viele Jahre nach Geburt des Kindes geprüft werden.
Alexander Schmittam 11.10.2020 | 13:26
Vielen Dank Ihnen allen für Ihre Hilfe. Dann werde ich zum 10. Geburtstag das Formular senden. Freundliche Grüße Alex
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