Ich denke nicht, dass die Zuordnung zur Großmutter so einfach ist. Nach den Arbeitsanweisungen der Deutschen Rentenversicherung sind dafür hohe Hürden aufgebaut.
Zitat zur Anweisung aus § 56 SGB VI:
"R2.2.2.1 Erziehung durch Großeltern und sonstige Verwandte
Pflegekindschaftsverhältnisse unter Verwandten kommen grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die leiblichen Eltern während des maßgeblichen Erziehungszeitraumes verstorben sind oder beide sich um ihr Kind überhaupt nicht gekümmert haben (BSG vom 01.02.1967 - 1 RA 145/64 - in SozR Nr. 15 zu § 1262 RVO, BSG vom 28.11.1990 - 5 RJ 64/89 - in SozR 1200 zu § 56 Nr. 2).
Machen Großeltern oder Verwandte Kindererziehungszeiten als Pflegeeltern geltend, ist auch hier erforderlich, dass zwischen Pflegeeltern und Pflegekind ein auf Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft besteht und ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zwischen den leiblichen Eltern und ihrem Kind nicht mehr besteht. Ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern ist zu verneinen, wenn die Beziehung zwischen Eltern und Kind so geringfügig ist, dass nach dem äußeren Erscheinungsbild das gemeinsame Kind wie ein fremdes Kind behandelt wird und für das eigene Kind keine wesentlichen Aufwendungen materieller Art erbracht werden.
Keine Pflegekindschaftsverhältnisse liegen daher vor,
- wenn eine Großmutter in die Wohnung ihrer studierenden Tochter zieht, um sich der umfassenden Betreuung ihres Enkelkindes zu widmen (BSG vom 12.09.1990 - 5 RJ 45/89 -, Breith. 1991, 391),
- wenn die leibliche Mutter des Kindes ganztägig erwerbstätig ist und deshalb die im gleichen Haus lebende Großmutter die Pflege und Betreuung des Kindes übernimmt ((ISRV:RE:5 RJ 35/90)),
- wenn ein Kind sich wechselweise nur für einen Teil des Tages oder nur für einige Tage in der Woche im Haushalt der Großeltern und seiner berufstätigen leiblichen Eltern aufgehalten hat, selbst wenn die Mutter oder der Vater tagsüber oder auch für längere Zeiträume, z. B. beruflich oder aus Krankheitsgründen abwesend war,
- wenn Eltern oder ein Elternteil mit den Großeltern einen gemeinsamen Haushalt führen. Eine Haushaltsaufnahme liegt auch dann nicht vor, wenn die Eltern an dem gemeinsamen Haushalt nur anteilmäßig beteiligt sind oder
- wenn der im gemeinsamen Haushalt lebende Elternteil noch minderjährig ist (BSG vom 30.06.1966 - 12 RJ 116/66 - und BSG vom 01.02.1967 - 1 RA 145/64 - in SozR Nr. 14, 15 zu § 1262 RVO).
Beim Zusammenleben von Kindern mit ihren Müttern im Haushalt der Großeltern richtet sich das Elternverhältnis grundsätzlich nach der Mutter. Eine Ausnahme kann nur vorliegen, wenn die Beziehung Mutter-Kind grundlegend und von Anfang an zerrüttet ist, die Mutter ihre Aufsichts- und Erziehungsaufgaben nicht wahrnimmt und diese von der Großmutter übernommen werden müssen und tatsächlich auch übernommen werden (BSG vom 12.09.1990 in SozR 3-1200 § 56 Nr. 1, (ISRV:RE:5 RJ 64/89)).
Die Anrechnung von Kindererziehungszeiten für die Erziehung von Enkelkindern bei Großmüttern kann daher nur die Ausnahme sein."
der Link dazu:
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Helfen Sie Ihrer Tochter und lassen Sie ihr die Kindererziehungszeiten für den Start ins Versicherungsleben. Immerhin könnten die drei Jahre mal über Wartzeiten entscheiden....