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Experten-Antwort

Kindererziehungszeiten §18 AufenthG

von Marykyz19.07.2018 | 17:48
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11 Antworten

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Ich komme aus dem nicht EU-Ausland. Ich habe in Deutschland studiert und anschließend gearbeitet mit dem besfristetem Aufenthaltserlaubnis §18AufentG. Während dieser Zeit habe ich ein Kind bekommen. Leider wurden Kindererziehungszeiten nicht anerkannt, da "auf nicht zukunftsoffenen Aufenthaltstitel beruht und deshalb kein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland vorlag". Aber wenn ich kein gewöhnlichen Aufenthalt hätte, hätte ich kein Elterngeld bekommen. Ich habe Elterngeld bekommen. Zur Zeit habe Erlaubnis nach §18b Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen. Sollten eigentlich die Kindererziehungszeiten anerkannt werden, da ich erwerbstätig war und Aufenthaltserlaubnis zum Erwerbstätigkeit hatte?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Marykyz,

Sie haben ja bereits einige Informationen erhalten. Wenn Sie mit der Entscheidung Ihres Rentenversicherungsträgers nicht einverstanden sind, können Sie die gesetzlich möglichen Rechtsmittel ausschöpfen.

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10 Antworten

Fastrentneram 19.07.2018 | 18:13
Ihre Kindererziehungszeiten werden nur anerkannt, wenn Sie zum Zeitpunkt der Erziehung einen zukunftsoffenen Aufenthaltstitel, z.B. Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis hatten!
Marykyzam 19.07.2018 | 18:17
Ich hatte Aufenthaltserlaubnis nach §18 AufentG zum Erwerbstätigkeit. Sollten diese Zeiten als Kindererziehungszeiten anerkannt werden?
W*lfgangam 19.07.2018 | 20:44
Hallo Marykyz, mehr zu dem für Ihre Frage 'erforderlichen' Aufenthaltstitel finden Sie hier: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB1_… Zitat daraus: "Folgende Aufenthaltstitel vermitteln eine materiell-rechtlich beständige Grundlage und damit eine zukunftsoffene Berechtigung zum Aufenthalt nach § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I (vergleiche FAVR 1/2013, TOP 4):(...) AufenthG vom 01.06.2012, in Kraft ab 01.08.2012: · Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen (§ 18b AufenthG), (...)“ Ergänzend hier: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB1_… Vielleicht liegt es schlicht an der Zeitschiene für die Ablehnung. Und "Aber wenn ich kein gewöhnlichen Aufenthalt hätte, hätte ich kein Elterngeld bekommen. Ich habe Elterngeld bekommen." Elterngeld ist nicht Kindererziehungszeit, das sind unterschiedliche Rechtsgrundlagen. Sie würden hier sogar als Flüchtling aus Syrien Sozialleistungen erhalten, ohne bei Kindererziehung hier Rentenzeiten anerkannt zu bekommen - der 'passende' Aufenthaltsstatus eben! Gruß w.
Marykyzam 19.07.2018 | 21:20
Danke für eure Antworten. Ich könnte §18 AufentG weder als zukunftsoffene noch als nicht zukunftsoffene Aufenthaltstitel gefunden. Im allgemeinen §18 hat die gleichen Voraussetzungen wie Blaue Karte. Blaue Karte wird jedoch anerkannt.
Fastrenteram 20.07.2018 | 05:37
Sie sagen es! Ihre Aufenthaltstitel ist nicht aufgeführt. Damit ist eine Anerkennung der KEZ nicht möglich. Es spielt dabei keine Rolle, ob die blaue Karte die gleichen Voraussetzungen erfordert (was Sie zwar behaupten, aber nicht so sein muss). Sie werden sich mit der Ablehnung abfinden müssen.
Marykyzam 20.07.2018 | 10:42
§18 AufentG wurde nicht explizit als zukunftsoffen erklärt wie Niederlassungserlaubnis. Aber §18 fäält doch unter: "Befristete) Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG) Sie wird daher grundsätzlich entsprechend dem jeweiligen Aufenthaltszweck befristet erteilt. In der weitaus überwiegenden Zahl der im AufenthG vorgesehenen Fälle handelt es sich dabei jedoch lediglich um "schlichte" Befristungen, das heißt um nach dem konkreten Zeit- oder Zweckablauf erneut verlängerbare Aufenthaltstitel, die einem zukunftsoffenen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I nicht entgegenstehen. Die Aufenthaltserlaubnis stellt damit in der Regel einen hinreichenden, zum gewöhnlichen Aufenthalt berechtigenden Aufenthaltstitel dar." In meinem Fall war besfristung bis zum Ablaufsdatum des Passes. Was sagt ihr dazu?
???am 20.07.2018 | 11:25
Für mich als Nicht-Juristen heißt "zukunftsoffen" unbefristet. Damit klingt der von Ihnen zitierte Text für mich unlogisch. Aber alle Spekulation in diesem Forum hilft Ihnen letztlich nicht weiter. In Deutschland kann man gegen Bescheide, mit denen man nicht einverstanden ist, Widerspruch und später auch Klage einlegen. Nur dieser Weg wird Ihnen letztlich weiterhelfen, wenn Sie Zweifel an der Entscheidung haben.
W*lfgangam 20.07.2018 | 21:46
Zitat von ??? anzeigenausblenden
Hallo ???, leider falsch/ist etwas tricky - aber wir wollen uns hier doch nicht mit 'ergebnisoffenen Aufenthaltstiteln' zum Zwecke der Erlangung rentenrechtlicher Zeiten beschäftigen, wo das alles schon für das letzte halbe Jahrhundert gerichtlich geklärt ist und von der DRV entsprechend angewendet wird :-) Gruß w.
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