Hallo Luiza,
wie Ihnen "Polli" bereits geschrieben hat, können die Erziehungszeiten nur dann dem Vater zugeordnet werden, wenn dieser das Kind überwiegend erzogen hat oder wenn Sie gemeinsam eine übereinstimmende Erklärung über die Zuordnung der Erziehungszeiten abgegeben haben (§ 56 Abs. 2 SGB VI). Eine solche Erklärung kann nicht rückwirkend für die Zeit von 2005 bis 2015 abgegeben werden. Da Ihr Mann offensichtlich berufstätig war, wird er wahrscheinlich auch Ihr Kind nicht überwiegend erzogen haben. Folglich ist eine Zuordnung der Erziehungszeiten zum Vater nicht möglich.