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Experten-Antwort

Kindererziehungszeiten auf Vater Uebertragen

von Luiza04.06.2016 | 23:36
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6 Antworten

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Mutter ist nicht versicherungspflichtig, konnen die Kindererziehungszeiten auf Vater uebertragen sein? (Kind geb. 23.05.2005)

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Luiza,

wie Ihnen "Polli" bereits geschrieben hat, können die Erziehungszeiten nur dann dem Vater zugeordnet werden, wenn dieser das Kind überwiegend erzogen hat oder wenn Sie gemeinsam eine übereinstimmende Erklärung über die Zuordnung der Erziehungszeiten abgegeben haben (§ 56 Abs. 2 SGB VI). Eine solche Erklärung kann nicht rückwirkend für die Zeit von 2005 bis 2015 abgegeben werden. Da Ihr Mann offensichtlich berufstätig war, wird er wahrscheinlich auch Ihr Kind nicht überwiegend erzogen haben. Folglich ist eine Zuordnung der Erziehungszeiten zum Vater nicht möglich.

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5 Antworten

Polliam 05.06.2016 | 11:20
Guten Tag, Kindererziehungszeiten werden dem Grunde nach dem Elternteil zugeordnet, welches das Kind überwiegend erzogen hat. Objektiv betrachtet erkennt man dies nach der wöchentlichen Arbeitszeit. Dabei muss der Zeitraum nicht einheitlich zugeordnet werden; rein theoretisch kann jeden Monat ein Wechsel der Zuordnung erfolgen. Rentenrechtlich sind die ersten 10 Jahre nach der Geburt relevant. Entscheidend sind in erster Linie aber die ersten drei Jahre. Entgegen der 'objektiv überwiegenden Erziehung' kann auch eine gemeinsame Erklärung abgegeben werden**. Allerdings ist diese nur für Zukunft möglich bzw. maximal zwei Monate für die Vergangenheit. Die Frage der grundsätzlichen Zuordnung richtet sich NICHT - nach Umständen wie der Versicherungspflicht oder - des am Ende stehenden geldwerten Vorteils. Beispiel: Mutter ist Richtern Vater 'normal" Berufstätig. Mutter blieb zehn Jahre nach der Geburt zu Hause. Vater ging weiter arbeiten. Die Zuordnung erfolgt zur Mutter. Weil die Kindererziehungszeiten auch im Versrogungssystem der Mutter (als Richterin) anerkannt werden können, erfolgt keine Begründung von Kindererziehungszeiten/Berücksichtigungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. **Mit Vorsicht zu genießen. Es gibt eine Obergrenze von maximal erreichbaren Anwartschaften. Wenn diese erreicht wird (z.B. durch eine Beschäftigung bzw Beschäftigung + Kindererziehung), werden die Anwartschaften aus der Kindererzieung gekürzt. Das heißt, statt einem Entgeltpunkt/Jahr können es dann weniger bis hin zu gar nichts werden. P.S.: Nur weil die Mutter nicht versicherungspflichtig ist, können Ihr doch dennoch Kindererziehungszeiten zu stehen. Der Hintergrund Ihrer Frage ist etwas unklar.
Polliam 05.06.2016 | 18:35
Luizaam 05.06.2016 | 17:54
Ich bin versicherungspflichtig in Eu-land, in DE habe ich nie gearbeitet. Mein Mann war in DE eingestelt und entsandt.
Schadeam 05.06.2016 | 21:21
Wenn Ihr Mann in D versichert und entsandt war, bringen ihm die Kinderzeiten eventuell gar nichts, weil seine Beiträge wohl recht hoch waren. Übrigens war er sicher nicht entsandt um überwiegend Kinder zu erziehen. Deshalb wird er die Zeiten wohl kaum bekommen können. Aber Sie könnten die Bedingungen erfüllen, auch wenn Sie woanders gelebt haben (als Ehefrau eines "Endsandten"). Aber vielleicht gibt es ja auch dort wo Sie wohnen so etwas wie Kindererziehungszeiten im anderen Staat. Aber das ist wohl so komplex, dass sich dieses Problem wohl kaum im Forum lösen wird.
Luizaam 05.06.2016 | 20:46
Vielen Dank fuer Ihre Antwort. Ich weiss nicht mit welche Geseze oder Urteile kann ich begrunden, dass die Zeiten werden meinem Mann gut geschrieben.
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